269. Verordnung: AEV Textilveredelung und -behandlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe
aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten
1. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in
einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen
(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer
Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996); ausgenommen sind
a) Phosphonate,
b) Polyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,
c) Polyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen
beim Nassätzen;
2. Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;
3. Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier);
4. Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;
5. Alkylphenolethoxylate (APEO) aus
a) Wasch- und Reinigungsmitteln,
b) Polymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten
Textilien verbleiben;
6. Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf
aufbauenden Verordnungen verboten ist;
7. unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen
oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten,
Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass
die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 6
nicht enthalten.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich
der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen
1. Herstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder
Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten;
2. Vorbehandeln von Textilien;
3. Färben von Textilien;
4. Bedrucken von Textilien;
5. Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren;
6. Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern;
7. Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. Abwasser aus der
a) Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
b) Behandlung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV)
für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern;
5. Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz
von halogenorganischen Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);
6. Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV);
7. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und
die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen
Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen
gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in
Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Einsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von
Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten,
Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel
oder sonstige Textilhilfsmittel);
2. Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionentausch,
Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten;
3. Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden,
Spritzschutz usw.;
4. Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reinigung
und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Waschflotten,
Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichenfalls
nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder
Druckmaschinen);
5. Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der
einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist;
6. Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden;
7. Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen
in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen
(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
8. soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf
den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung
der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz
von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen
in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen
(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
9. in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder
Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß
§ 33a WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole,
Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);
10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen-
und Schmutzfrachtspitzen;
11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extraktion,
Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation,
Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter
auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen,
Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung
anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer
(Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Gesamtchlor (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), Sulfid
(Nr. 21), AOX (Nr. 26), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 27), Phenolindex (Nr. 28) und BTXE
(Nr. 30).
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist
unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung
und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung
der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung
als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel
gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick
auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im
Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch
von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des
Tageswasserverbrauches eines Monates) zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der Einleitungsverbote nach § 1 Abs. 1 sowie der in Betracht kommenden
Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und
3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und
b) den monatlichen Verbrauch an Arbeits- und Hilfsstoffen und
c) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach
Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen
und flüssigen Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde
bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen
ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde
vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels
Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von
fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung
von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und –behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/
1992, sowie Abschnitt IX der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft.