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269_2002 AT

269. Verordnung: Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin)

zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,

2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,

3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,

4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,

5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards

und Hygiene einhalten und überwachen,

6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge

bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,

7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung

dekontaminieren,

8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,

9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung

informieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten

Bereiche zu umfassen

1. Bekämpfung von Holzschädlingen,

2. Bekämpfung von Schaben,

3. Schwammsanierung,

4. Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,

5. Bekämpfung von Lebensmittelmotten,

6. Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,

7. Pharaoameisenbekämpfung,

8. Pflanzenschutz.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte

Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und

Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen

sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit

durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,

2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel

sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,

3. fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe

und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz-

und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines

möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen

durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen

Angaben zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Entomologie und Biologie,

2. Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,

3. Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen,

Tiere, Pflanzen und die Umwelt,

4. Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,

5. Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,

6. Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

7. Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere

Gasmasken und Schutzbekleidung),

8. Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,

9. Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Umweltschutz

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist

1. Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen

sowie deren Entsorgung,

2. Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz,

Vergiftungen,

3. einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes

sowie des Umweltschutzes,

4. Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ zwei Lehrlinge,

2. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... drei Lehrlinge,

3. vier bis fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................. vier Lehrlinge,

4. sechs bis sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................... fünf Lehrlinge,

5. acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... sechs Lehrlinge,

6. ab neun fachlich einschlägig ausgebildeten Personen auf je drei fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............................................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens

zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

BGBlPdf 269. 9. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 2002 bis 2005

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die

beiden Seiten,

in Würdigung der Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung,

im Bewusstsein der guten Kontakte auf Regierungsebene,

in Würdigung der Möglichkeiten der Zusammenarbeitsintensivierung auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Bildung auf der Ebene der Bundesländer und Gemeinden in der Republik Österreich

und der Wojewodschaften, Kreise und Gemeinden in der Republik Polen,

im Bewusstsein der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung für das bessere Kennenlernen, die Annäherung und Verständigung zwischen den Bevölkerungen

beider Länder zukommt,

in Anerkennung des am 23. Januar 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Kundgemacht in BGBl. Nr. 759/1995 als eines wichtigen

Instruments zur Anregung der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des

Hochschulwesens,

in Hervorhebung der Bedeutung, die den Arbeiten der Österreichisch-Polnischen Arbeitsgruppe für

die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, für die Entwicklung bilateraler

Beziehungen, auch im Kontext der europäischen Integration im Bereich der wissenschaftlichen Forschung,

zukommt,

unter Bekundung ihrer Zufriedenheit mit der Kooperation im Rahmen des Übereinkommens zwischen

der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik,

der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen

der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies

(„CEEPUS“) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1995 unterzeichnet in Budapest am 8. Dezember 1993,

unter Bekundung ihrer Genugtuung über die Mitwirkung im Rahmen von Bildungsprogrammen der

Europäischen Union,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973, insbesondere des Artikels 19, dieses Übereinkommen für

die Jahre 2002 bis 2005 abzuschließen,

wobei sie folgendes vereinbart haben

I. WISSENSCHAFT UND HOCHSCHULWESEN

Artikel 1

Beide Seiten begrüßen die Ergebnisse der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und

der Technik, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und durch das

Staatskomitee für Wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik koordiniert werden. Beide Seiten erachten es als

zweckmäßig, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Wissenschaft und der Technik zu unterzeichnen.

Beide Seiten kommen überein, gemeinsame Forschungsthemen im Rahmen der österreichisch-

polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abzustimmen.

Bei der 5. Sitzung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

im März 2002 in Wien wurde betont, dass eines der wesentlichen Ziele des geplanten Abkommens

über die Förderung bilateraler wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit die Weiterentwicklung

bilateraler Projektpartnerschaften zu multilateralen Kooperationen im Rahmen der EU-

Forschungsprogramme ist. Dazu wurde die Abhaltung eines gemeinsamen, praxisnahen Workshops zur

Ausarbeitung von EU-Projektanträgen beschlossen.

Artikel 2

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Polnische Akademie der Wissenschaften

setzen ihre Zusammenarbeit auf Grund bestehender Vereinbarungen fort. Die Zusammenarbeit findet

insbesondere in Form von gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten, von Wissenschaftler/innen-

Austausch und Symposien über gemeinsam vereinbarte Themen statt. Beide Seiten unterstützen weiterhin

nach Maßgabe der Möglichkeiten die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Zentrums der Polnischen Akademie

der Wissenschaften in Wien.

Artikel 3

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen,

die insbesondere durch

– Austausch von Hochschullehrer/innen,

– Austausch von Lektor/innen und Dozent/innen,

– Einladung von Universitätsprofessor/innen und sonstigen Wissenschaftler/innen zu Gastvorträgen

und wissenschaftlichen Konferenzen,

– Abstimmung gemeinsamer Forschungsthemen,

– Austausch von Publikationen und Informationen,

– Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Seminaren

sichtbar wird.

Beide Seiten unterstreichen den bedeutenden Beitrag, den die an den Hochschulen und Universitäten

des Partnerlandes beschäftigten Lektor/innen und Gastprofessor/innen zur Vermittlung der Sprache, Literatur,

Kultur und Landeskunde leisten.

Artikel 4

Beide Seiten begrüßen den Austausch österreichischer und polnischer Studierender, Graduierter und

Wissenschaftler/innen im Rahmen der EU-Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI. Weiters

begrüßen beide Seiten die Vergabe polnischer Stipendien an österreichische Studierende und die

Vergabe österreichischer Stipendien an polnische Studierende im Rahmen des CEEPUS-Programmes.

Die österreichische Seite lädt polnische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler/innen ein, sich

bei den österreichischen Stipendienprogrammen – Österreich-Stipendien, Ernst Mach-Stipendien, Bertha

von Suttner-Stipendien und Franz Werfel-Stipendien – zu bewerben. Die Bewerbungsvoraussetzungen,

die administrativen und finanziellen Bedingungen und die Bewerbungsformulare sind auf den Homepages

der zuständigen Institutionen abrufbar.

Die polnische Seite lädt ab dem 1. Jänner 2003 österreichische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler/

innen ein, sich um die Stipendien der polnischen Regierung zu bewerben. Die Bewerbungsvoraussetzungen,

die administrativen und finanziellen Bedingungen und die Bewerbungsformulare sind auf

den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Beide Seiten betrachten die Vergabe dieser Stipendien als Erfüllung von Artikel 4 des österreichisch-

polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft.

Artikel 5

Beide Seiten informieren, dass die österreichischen und polnischen Universitäten und Hochschulen

im Rahmen ihrer Autonomie alle Angelegenheiten im Bereich der Auswahl und Einstellung von Lektor/

innen und Gastprofessor/innen des Partnerlandes selbst regeln.

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen Sommerkollegs zur Intensivierung der

Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse von Student/innen. Im Jahr 2002 wird in Cieszyn ein Sommerkolleg

veranstaltet. Die Durchführungsmodalitäten für weitere Sommerkollegs während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens werden auf diplomatischem Wege bekannt gegeben.

Artikel 7

Beide Seiten kommen überein, Informationsmaterial über Studienmöglichkeiten an den jeweiligen

Universitäten und Hochschulen sowie über Zulassungsbedingungen zum Studium auszutauschen.

Artikel 8

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Befreiung von Studiengebühren und werden die Universitäten

und Hochschulen ihres jeweiligen Landes hievon in Kenntnis setzen.

Artikel 9

Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeiten

im Hochschulbereich auf Grund des am 23. Jänner 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zum Ausdruck.

Beide Seiten hoffen auf eine weitere erfolgreiche Arbeit der Ständigen Expert/innenkommission,

die nach Art. 6 des Abkommens über Gleichwertigkeiten eingesetzt worden ist.

Artikel 10

Beide Seiten ermutigen die direkte Zusammenarbeit von Kunst-, Musik- und Theaterschulen sowie

-hochschulen und -universitäten beider Länder.

II. SCHULISCHE UND AUSSERSCHULISCHE BILDUNG

Artikel 11

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch im Bereich des allgemein bildenden und berufsbildenden

Schulwesens im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des

vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 12

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des österreichischen Vereins KulturKontakt im Auftrag des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Bereich der Bildungskooperationen zwischen

Österreich und Polen.

Artikel 13

Beide Seiten bekunden ihr Interesse an der Fortführung der Zusammenarbeit im Bereich der schulischen

Berufsbildung, sowohl auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, als auch im Bereich von Übungsfirmen

an berufsbildenden Schulen.

Artikel 14

Beide Seiten sprechen sich für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung

von Lehrer/innen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen auf landesweiter und regionaler

Ebene aus.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt polnischen Germanist/innen und

Deutschlehrer/innen jährlich eine bestimmte Anzahl an Stipendienplätzen im Rahmen von landeskundlichen

Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Deutsch als Fremdsprache“ zur Verfügung.

Die österreichische Seite begrüßt das große Interesse, welches dem Österreichischen Sprachdiplom

Deutsch seitens polnischer Bildungseinrichtungen entgegengebracht wird und teilt weiters mit, dass nunmehr

auch zwei ÖSD-Prüfungsstufen für Kinder und Jugendliche ab zehn Jahren (KID 1 und KID 2)

vorliegen. Nähere Informationen dazu sind auf den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Artikel 15

Beide Seiten vereinbaren zum Zwecke des Auf- und Ausbaus bilateraler Kontakte im sonderpädagogischen

Bereich einen Expert/innenaustausch auf Beamt/innenebene sowie im Rahmen der Lehrer/

innenfort- bzw. -weiterbildung im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer

des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 16

Beide Seiten begrüßen die steigende Zahl der Schulpartnerschaften. Die österreichische Seite informiert

darüber, dass bei der Vermittlung neuer Partnerschaften eine Kooperation mit der Österreichischen

Botschaft in Warschau, dem Kulturforum Warschau und dem Generalkonsulat in Krakau besteht. Die

polnische Seite informiert, dass die örtlich zuständigen Schulbehörden bei der Vermittlung neuer Schulpartnerschaften

behilflich sein können.

Darüber hinaus begrüßen beide Seiten die Teilnahme ihrer Länder an den Kooperationsprogrammen

der Europäischen Union wie an SOKRATES, LEONARDO DA VINCI, JUGEND PROGRAMM.

Sie unterstreichen die Bedeutung der regionalen Mobilität im gesamteuropäischen Kontext, insbesondere

im Hinblick auf die europäische Integration. Die österreichische Seite stellt polnischen Schüler/

innen jährlich nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten ein Kontingent an freien Plätzen im

Rahmen der Aktion „Europas Jugend lernt Wien kennen“ zur Verfügung. Die Auswahl der Bewerber/

innen trifft das Österreichische Kulturforum Warschau.

Ebenso begrüßen beide Seiten in diesem Zusammenhang Einzelinitiativen von Institutionen wie zB

von der Österreichisch-Polnischen Gesellschaft, der Polnisch-Österreichischen Gesellschaft, dem Polnischen

Institut in Wien, dem Österreichischen Kulturforum Warschau und dem Adam Mickiewicz Institut

in Warschau.

Beide Seiten begrüßen den anlässlich des „Polnischen Jahres in Österreich“ vom 18. April – November

2002 in Kooperation mit dem Instytut Polski, Wien, stattfindenden Schüler/innenwettbewerb.

Artikel 17

Beide Seiten bekunden ihre Bereitschaft, alljährlich einen österreichisch-polnischen Mathematikwettbewerb

durchzuführen. Der Wettbewerb findet abwechselnd in den Partnerländern statt.

Artikel 18

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Arbeit der Gemischten Expert/innenkommission, zur objektiven

und vielseitigen Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils

anderen Landes und empfehlen deren Fortführung. Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der

in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.

Die Treffen der Kommission finden einmal im Jahr abwechselnd in den Partnerländern statt. Den an

Kommissionssitzungen teilnehmenden Delegationen der Vertragsparteien gehören höchstens je fünf Expert/

innen an. Die Sitzungen der Kommission dauern höchstens fünf Tage.

Artikel 19

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere

zwischen dem Verband österreichischer Volkshochschulen und entsprechenden Partnerinstitutionen in

Polen.

Dabei ermutigen beide Seiten zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens insbesondere

was die Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten in Form von Seminaren, Konferenzen

und Ähnlichem betrifft.

Beide Seiten begrüßen eine zukünftige Kooperation im Bereich der Fernbildung unter Berücksichtigung

neuer Formen und Methoden. Die Zusammenarbeit wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten

gestaltet.

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches vereinbaren beide Seiten Expert/innentreffen von maximal

je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 20

Beide Seite begrüßen die erfolgreiche Kooperation zwischen der Österreichischen und der Polnischen

UNESCO-Kommission und ermutigen zu einer weiteren Intensivierung der Beziehungen.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 21

Beide Seiten begrüßen sowohl das „Festival Wien in Warschau“, welches vom Österreichischen

Kulturforum Warschau, unterstützt durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und die

Städte Warschau und Wien, ua. mit der Großausstellung „Gefesselt – Entfesselt: österreichische Kunst

des 20. Jahrhunderts“ in der Staatlichen Galerie „Zachęta“ vom Oktober 2001 bis Jänner 2002 durchgeführt

wurde. Dies gilt auch für das in den Jahren 2002/03 in Österreich stattfindende Festival der polnischen

Kultur und Kunst „Polnisches Jahr in Österreich“, in dessen Rahmen das polnische Kulturerbe,

darunter zeitgenössische Kunst in den Bereichen bildende Kunst, Musik, Theater, Film, Literatur und

Fotografie präsentiert wird.

Beide Seiten geben ihrer Überzeugung Ausdruck, dass das „Polnische Jahr in Österreich“ zur Intensivierung

der Kontakte zwischen Bevölkerungen, Regionen und Institutionen beider Länder zur Überwindung

bestehender Vorurteile und negativer Klischees, zur Animierung des Interesses am zivilisatorischen

und kulturellen Ertrag des jeweiligen Partnerlandes und zur Verbreitung des Wissens über seine Geschichte

und Gegenwart und somit zur Schaffung von Bedingungen für eine Zusammenarbeit im Rahmen

der Europäischen Union zum beiderseitigen Nutzen beiträgt.

Die polnische Seite teilt mit, dass in diesem Zusammenhang folgende Vorhaben in Österreich stattfinden

bzw. geplant sind

– Ausstellung „Faras – Kathedrale aus dem Wüstensand. Christliche Fresken aus Nubien“ über

große Entdeckungen der polnischen archäologischen Mission im Kunsthistorischen Museum

Wien

– Ausstellung „Thesauri Poloniae – Schatzkammer Polen. Zur Geschichte der polnischen Sammlungen“

im Kulturhistorischen Museum Wien

– Galakonzert des Nationalen Sinfonieorchesters des Polnischen Rundfunks unter der Leitung von

Antoni Wit mit Teilnahme von Piotr Paleczny

– Konzert der Polnischen Nationalphilharmonie im Rahmen der Warschauer Tage in Wien

– Chopin-Konzerte der Internationalen Chopingesellschaft in Wien

– Aufführung von polnischen Spiel-, Dokumentar- und Zeichentrickfilmen

– Veranstaltungen über polnische Literatur

– Aufführung des Theaterstückes „Uroczysto"#"#“ (unter der Regie von Grzegorz Jarzyna, „Teatr

Rozmaito"ci“ in Warschau) während der Wiener Festwochen

– Ausstellungen polnischer zeitgenössischer Kunst in Zusammenarbeit mit der Kunsthalle Wien,

dem Verein KulturKontakt, dem Leopold Museum und Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig

– Diskussion von Intellektuellen über europäische Fragen am Institut für die Wissenschaften vom

Menschen in Wien

Die polnische Seite bekundet ihren Willen, eine internationale Konferenz in Polen im Jahre 2003 unter

Beteiligung österreichischer Vertreter/innen aus Politik, Wissenschaft und Kultur, zu veranstalten, die

dem Einigungsprozess Europas gewidmet sein soll.

Artikel 22

Beide Seiten ermutigen zuständige Einrichtungen in ihren Staaten, Werke von Autor/innen und

Komponist/innen des jeweils anderen Landes in deren Repertoire aufzunehmen.

Artikel 23

Beide Seiten ermutigen zu direkter Zusammenarbeit zwischen österreichischen und polnischen

Theatern.

Artikel 24

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Expert/innen und Beobachter/innen an Festivals von internationaler

Bedeutung und an internationalen Musikwettbewerben, die im jeweiligen Partnerland veranstaltet

werden. Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens stehen jeder Vertragspartei

30 Aufenthaltstage für ihre Expert/innen und Beobachter/innen im jeweiligen Partnerland zu. Festivals

und Wettbewerbe von größter Bedeutung sind insbesondere

in Österreich

– Wiener Festwochen

– Bregenzer Festspiele

– Carinthischer Sommer

– Chopin-Festival in Gaming

in Polen

– Międzynarodowy Festiwal Muzyki Wspó$czesnej „Warszawska Jesie%“ (internationales Festival

für zeitgenössische Musik „Warschauer Herbst“)

– Mi!dzynarodowy Festiwal Muzyki Oratoryjnej i Kantatowej „Wratislavia Cantans“ (internationales

Festival für Oratorium und Kantatenmusik „Wratislavia Cantans“ Breslau)

– Mi!dzynarodowy Konkurs Wokalny im. Stanis$awa Moniuszki w Warszawie (Internationaler

Stanislaw Moniuszko Sängerwettbewerb, Warschau)

– Mi!dzynarodowy Konkurs Dyrygencki im Grzegorza Fitelberga w Katowicach (Internationaler

Grzegorz Fitelberg Dirigentenwettbewerb Kattowitz)

– Mi!dzynarodowy Konkurs Pianistyczny im. Fryderyka Chopina w Warszawie (2005 r.)

[Internationaler Chopin Klavierwettbewerb in Warschau (2005)]

– Mi!dzynarodowy Festiwal Teatralny DIALOG we Wroc$awiu (2003 i 2005 r.)

[Internationales Theaterfestival Dialog in Wroc$aw (2003 und 2005)]

– Mi!dzynarodowy Festiwal Teatralny KONTAKT w Toruniu (impreza coroczna)

(Internationales Theaterfestival Dialog in Torun, ganzjährige Veranstaltung)

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen Solist/innen und Künstler/innenensembles zur Teilnahme an den wichtigsten

Festivals im Partnerland. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte, vor allem aber über kommerzielle

Künstler/innenagenturen erfolgen.

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Volkskunst und des Kunsthandwerks

in Form des Austauschs von Ausstellungen, Publikationen und Erfahrungen zwischen Künstler/

innen und Spezialist/innen im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Die österreichische Seite weist

darauf hin, dass für den Bereich der Volkskultur primär die österreichischen Bundesländer zuständig sind.

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Folkloreensembles an Festivals und Veranstaltungen im

jeweils anderen Land.

Artikel 27

Beide Seiten begrüßen die enge und direkte Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Chopin-

Gesellschaft in Wien mit allen Institutionen in Polen, deren Aufgabe der Schutz des Chopinschen Erbes

ist.

Artikel 28

Beide Seiten ermutigen ihre jeweiligen Museen zur direkten Zusammenarbeit durch den Austausch

von Ausstellungen, Informationsmaterial und Katalogen. Darüber hinaus vereinbaren beide Seiten einen

Austausch von Museumsexpert/innen im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer

des vorliegenden Übereinkommens.

Beide Seiten begrüßen die geplante Durchführung der Ausstellung „Meisterwerke der Malerei“ des

Kunsthistorischen Museums Wien im Jahre 2004 im Nationalmuseum in Warschau.

Die polnische Seite informiert, dass die Staatliche Galerie Zeitgenössischer Kunst „Zacheta“ sich bereit

erklärte, in Österreich eine Ausstellung polnischer zeitgenössischer Kunst vorzubereiten.

Beide Seiten begrüßen die Kontakte der Ethnographischen Museen beider Länder über die internationalen

volkskundlichen und museologischen Gesellschaften SIEF und ICOM.

Die österreichische Seite teilt mit, dass zu dem für 2002 geplanten Symposium „Populäre Kreativität

in den ost- und südosteuropäischen Regionen“ des Österreichischen Museums für Volkskunde unter anderem

polnische Vertreter/innen eingeladen werden.

Artikel 29

Beide Seiten ermutigen bildende Künstler/innen aus ihrem jeweiligen Land zur Teilnahme an internationalen

Veranstaltungen im jeweiligen Partnerland.

Artikel 30

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Denkmalpflege,

der Restaurierung von Kunstwerken und von archäologischen Ausgrabungen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren beide Seiten einen Expert/innenaustausch im Ausmaß von

maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 31

Beide Seiten ermutigen eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und den Dachverbänden

der Buchhändler zum Zwecke des Austausches von Informationen über literarische Werke, zur Übersetzung

und Herausgabe von Literaturanthologien. Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme an internationalen

Buchmessen und -ausstellungen.

Artikel 32

Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens werden sich beide Seiten bemühen,

für den Zeitraum von je einem Monat je einen/eine Übersetzer/in der polnischen und österreichischen

Literatur auszutauschen.

Artikel 33

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch von Publikationen und Informationen

zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek Warschau

sowie zwischen anderen Bibliotheken beider Partnerländer. Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit

zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und dem Verband

Polnischer Bibliothekar/innen interessiert.

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Bibliothekswesens im

Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 34

Beide Seiten ermutigen

– zur direkten Zusammenarbeit zwischen Filminstitutionen, -organisationen und -produzenten

beider Länder mit besonderer Berücksichtigung der Realisierung gemeinsamer Filme und der

Erbringung gegenseitiger Filmleistungen,

– zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Verbänden der Filmemacher/innen und den

Filmarchiven beider Länder,

– zum Filmaustausch nach kommerziellen und nicht-kommerziellen Grundsätzen,

– zur Teilnahme ihrer Vertreter/innen an Landes- und internationalen Filmfestivals im Partnerland

gemäß den Reglements dieser Veranstaltungen

Beide Seiten setzen sich für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Fonds für Koproduktionen

EURIMAGES ein.

Artikel 35

Beide Seiten ermutigen zum Erfahrungsaustausch zwischen Kulturhäusern und -zentren auf dem

Gebiet der Kunsterziehung und -animation.

Artikel 36

Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit zwischen zuständigen Institutionen auf dem Gebiet der

kulturwissenschaftlichen Forschung und des Kulturmanagements interessiert.

Artikel 37

Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Komponist/innen, Schriftsteller/innen und

bildenden Künstler/innen sowie Künstler/innenverbänden ihrer Länder.

Artikel 38

Beide Seiten vereinbaren den Austausch von Kulturschaffenden und Expert/innen auf den Gebieten

der Musik, des Theaters, des Tanzes, des Films und der bildenden Künste sowie von Organisator/innen

des Kulturlebens im Ausmaß von maximal je 50 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden

Übereinkommens.

Artikel 39

Beide Seiten erkennen die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgütern

an und setzen sich für eine Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustauschs auf diesem Gebiet

ein. Beide Seiten erleichtern die Zusammenarbeit bei der Identifizierung, der Erfassung wissenschaftlicher

Bearbeitung, der Rückgabe bzw. dem vor Ort erfolgenden Schutz von mit Österreich zusammenhängenden

Kulturgütern, die sich in Polen befinden, sowie von mit Polen zusammenhängenden Kulturgütern,

die sich in Österreich befinden. Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet

des Schutzes von Kulturgütern im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen für die Geltungsdauer des

vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 40

Beide Seiten sind an der Entwicklung und Vertiefung der Kulturtätigkeit laut diesem Übereinkommen

durch die Zusammenarbeit österreichischer Bundesländer mit polnischen Wojewodschaften sowie

österreichischer und polnischer regionaler Kulturorganisationen interessiert.

Artikel 41

Beide Seiten unterstreichen die Bedeutung des Urheberrechts und sprechen sich für die Einhaltung

der innerstaatlichen Gesetzgebung und diesbezüglich geltender völkerrechtlicher Übereinkommen aus.

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch auf Expert/innenebene fort.

Artikel 42

Beide Seiten leisten dem Österreichischen Kulturforum Warschau, dem Österreichischen Kulturforum

am Generalkonsulat Krakau, dem Polnischen Institut in Wien und dem Internationalen Kulturzentrum

in Krakau bei ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft notwendige Hilfe.

Beide Seiten begrüßen die Errichtung der Österreich-Bibliothek an der Universität Warschau und

werden auch weiterhin die Entwicklung und Ausstattung der Österreich-Bibliotheken in Krakau, Opole,

Poznan, Przemysl und Wroclaw unterstützen.

Artikel 43

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des österreichischen Vereins KulturKontakt im Bereich der kulturellen

Kooperation zwischen Österreich und Polen.

Artikel 44

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme am Programm „Kultur 2000“ der Europäischen Union und

sprechen sich für eine Fortführung der guten Zusammenarbeit zwischen den Cultural Contact Points aus.

Beide Seiten streben ein gemeinsames internationales Informationsseminar der österreichischen und

polnischen Cultural Contact Points im Jahr 2003 in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Kulturforum

Warschau an.

IV. SONSTIGE KOOPERATIONSBEREICHE

Artikel 45

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archivkunde auf der Grundlage des

am 23. Oktober 1997 in Warschau unterzeichneten Übereinkommens über Zusammenarbeit zwischen der

Generaldirektion des Staatsarchivs der Republik Österreich und der Generaldirektion der Staatsarchive

der Republik Polen fort.

Die polnische Seite würdigt die Teilnahme Österreichs an der Umsetzung des internationalen Programms

des Europarates „Reconstitution of the Memory of Poland“.

Artikel 46

Beide Seiten begrüßen intensive wissenschaftliche Kontakte zwischen dem Naturhistorischen Museum

Wien und dem Museum des Zoologischen Instituts der polnischen Akademie der Wissenschaften

sowie gemeinsamer Projekte des Naturhistorischen Museums Wien und des Naturmuseums der Universität

Breslau.

Artikel 47

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte

zwischen den Sportorganisationen beider Länder. Beide Seiten empfehlen den Austausch von Informationsmaterial

und Dokumentation im Bereich des Sports.

Verbände oder Vereine des Vertragspartnerlandes sind berechtigt, die österreichischen Bundessporteinrichtungen

nach Maßgabe freier Plätze zu benützen. Dabei wird für Sportgruppen, die der ersten und

zweiten Leistungsklasse angehören, der Fördertarif verrechnet.

Artikel 48

Beide Seiten werden sich bemühen, den Austausch von und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen

beider Länder zu unterstützen und sprechen sich für eine weitere Entwicklung dieser Kooperation

aus.

Beide Seiten bringen ihre Hoffnung auf Intensivierung und Entwicklung der Zusammenarbeit und

des Austauschs von Jugendlichen durch Nutzung der Möglichkeiten, die auch durch Kooperationsprogramme

der Europäischen Union, insbesondere das JUGEND PROGRAMM geschaffen werden, zum

Ausdruck.

Artikel 49

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit des Internationalen Kulturzentrums Krakau mit

dem Institut für den Donauraum und Mitteleuropa in Wien.

V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 50

Bedingungen bei der Entsendung von Fachleuten

1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle erforderlichen Unterlagen über die zu

entsendenden Fachleute einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm

rechtzeitig zu und gibt – nach der Entscheidung der empfangenden Seite über die Annahme der

betreffenden Fachleute – den genauen Zeitpunkt des Eintreffens im Empfangsstaat frühestmöglich

bekannt. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat

und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit

dem Aufenthaltsprogramm der Fachleute verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.

2. Die österreichische Seite gewährt den polnischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld

von 40,00 €.

3. Die polnische Seite gewährt den österreichischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld

gemäß der geltenden nationalen Regelungen.

4. Kranken- und Unfallversicherungsschutz

Die österreichische Seite geht davon aus, dass lediglich Personen als Fachleute im Rahmen dieses

Übereinkommens entsendet werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz

verfügen.

Sollte dies im Ausnahmefall nicht gegeben sein, gewährt die empfangende Seite bei akuten Erkrankungen

oder Unfällen kostenlose dringend erforderliche medizinische Betreuung (ausgenommen Zahnersatz

und chronische Erkrankungen) oder sorgt für die Dauer des Aufenthaltes für den Abschluss einer

Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt (wobei die medizinische Betreuung in Österreich

in dem Umfang erfolgt, welcher der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung

entspricht, und hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege der allgemeinen Gebührenklasse

eingeschränkt ist).

Die polnische Seite wird eine Regelung betreffend Kranken- und Unfallversicherungsschutz der österreichischen

Seite auf diplomatischem Wege ehestmöglich bekanntgeben.

Artikel 51

Rechte und Pflichten der Lektor/innen und Dozent/innen an Hochschulen der jeweiligen Partei werden

durch entsprechende innerstaatliche Vorschriften geregelt.

Artikel 52

Die Austauschbedingungen für Ausstellungen gemäß Artikel 28 des vorliegenden Übereinkommens

werden auf direktem Wege zwischen den Institutionen festgelegt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Das nächste Übereinkommen wird bei der Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 19

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972, die im ersten Halbjahr 2006 in

Wien stattfinden wird, ausgearbeitet werden.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Unterzeichnung in Kraft und ist

bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wobei eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen

Einvernehmen möglich ist.

Geschehen zu Warschau, am 13. September 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Johannes Kyrle

Für die Regierung der Republik Polen

Andrzej Byrt

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt VI mit 1. November 2002 in Kraft.

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