Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_2000 AT

269. Verordnung: Änderung der Übertragungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Änderung der Übertragungsverordnung

Auf Grund des Artikels Ia Abs. 3 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird verordnet

Die Übertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine

Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung.“

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →