269. Verordnung: 9. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von
Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/1997, wird wie folgt geändert
1. § 11samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben
entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die
Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen – mit Ausnahme der
Erstproben – nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf
Beihilfe gestellt hat.“
2. Nach § 13 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 11 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/1998 treten mit
1. September 1998 in Kraft.“
3. Die Anlage 5 lautet
„Anlage 5
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft
1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
Kriterium Forderung Methode
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Erhitzungsnachweis
(Phosphatase/Peroxidase)
Phosphatase: negativ
Peroxidase: positiv
FIL-IDF 82A:1987
EWG 91/180
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt ≤ –0,517 °C EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema
Keimzahl bei 21 °C nach Präinkubation ≤ 50 000/ml EWG 91/180
Gehalt an Lipopolysacchariden ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Ein Gefrierpunkt von mehr als –0,517 °C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im
Zusatz von Fremdwasser liegt.
2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
Kriterium Forderung Methode
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Keimzahl bei 21 °C nach Präinkubation ≤ 50 000/ml EWG 91/180
3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch, auch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
Kriterium Forderung Methode
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt ≤ –0,517 °C EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema
Keimzahl bei 30°C nach Vorbebrütung ≤ 100/ml EWG 91/180
Gehalt an Lipopolysacchariden (nur bei
Milch ohne Zusätze)
≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Ein Gefrierpunkt von mehr als –0,517 °C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im
Zusatz von Fremdwasser liegt.
4. Joghurt
Kriterium Forderung Methode
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6.
Coliforme Keime ≤ 1/ml FIL-IDF 73A:1985
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema
5. Käse
Kriterium Forderung Methode
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10313
Trockenmasse F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10314
Coliforme Keime (Weichkäse) ≤ 10 000/g FIL-IDF 73A:1985
Escherichia coli (Weichkäse) ≤ 100/g ÖNORM DIN 10183
Staphylococcus aureus (Weichkäse) ≤ 100/g FIL-IDF 145:1990
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema
Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren
anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit
mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollen
1. Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen
a) bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal
jährlich;
b) bei Käse fünfmal jährlich;
c) bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA
kann bei einer Monatsmenge bis zu 4500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen,
mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener
Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis
zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist
einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu
ersetzen.
2. Eine Prüfung der Kriterien Hemmstoffe und Gefrierpunkt ist bei Milch mit Zusatz von Kakao oder
aromatisierter Milch in der Ausgangsmilch durchzuführen.
3. Die Kriterien werden eingeteilt in die
a) Klasse A
Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase
Salmonellen
Listeria monocytogenes
b) Klasse B
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften
c) Klasse C
Keimzahl bei 21 °C
Keimzahl bei 30 °C
Erhitzungsnachweis Peroxidase
Lipopolysaccharide
4. Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht
erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
5. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere
Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen
Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle
drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten
Probe nicht zu gewähren.
6. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere
Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen
Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle
drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen,wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt
abgezogen. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein
Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht
beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten
die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.“