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269_1998 AT

269. Verordnung: 9. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: 9. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von

Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/1997, wird wie folgt geändert

1. § 11samt Überschrift lautet

„Kosten

§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben

entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die

Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen – mit Ausnahme der

Erstproben – nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf

Beihilfe gestellt hat.“

2. Nach § 13 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 11 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/1998 treten mit

1. September 1998 in Kraft.“

3. Die Anlage 5 lautet

„Anlage 5

I. Qualitätskriterien

Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft

1. Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch

Kriterium Forderung Methode

Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren

Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995

Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995

Erhitzungsnachweis

(Phosphatase/Peroxidase)

Phosphatase: negativ

Peroxidase: positiv

FIL-IDF 82A:1987

EWG 91/180

Fettgehalt Deklaration DIN 10310

Gefrierpunkt ≤ –0,517 °C EWG 91/180

Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema

Keimzahl bei 21 °C nach Präinkubation ≤ 50 000/ml EWG 91/180

Gehalt an Lipopolysacchariden ≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie

Ein Gefrierpunkt von mehr als –0,517 °C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im

Zusatz von Fremdwasser liegt.

2. Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert

Kriterium Forderung Methode

Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren

Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995

Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995

Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema

Fettgehalt Deklaration DIN 10310

Keimzahl bei 21 °C nach Präinkubation ≤ 50 000/ml EWG 91/180

3. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch, auch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert

Kriterium Forderung Methode

Hemmstoffe negativ mikrobiologisches Verfahren

Fettgehalt Deklaration DIN 10310

Gefrierpunkt ≤ –0,517 °C EWG 91/180

Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema

Keimzahl bei 30°C nach Vorbebrütung ≤ 100/ml EWG 91/180

Gehalt an Lipopolysacchariden (nur bei

Milch ohne Zusätze)

≤ 400 EU/ml FDA-Richtlinie

Ein Gefrierpunkt von mehr als –0,517 °C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im

Zusatz von Fremdwasser liegt.

4. Joghurt

Kriterium Forderung Methode

Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995

Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995

Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6.

Coliforme Keime ≤ 1/ml FIL-IDF 73A:1985

Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema

5. Käse

Kriterium Forderung Methode

Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995

Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995

Fettgehalt F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10313

Trockenmasse F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10314

Coliforme Keime (Weichkäse) ≤ 10 000/g FIL-IDF 73A:1985

Escherichia coli (Weichkäse) ≤ 100/g ÖNORM DIN 10183

Staphylococcus aureus (Weichkäse) ≤ 100/g FIL-IDF 145:1990

Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungsschema

Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren

anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit

mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

II. Abwicklung der Kontrollen

1. Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen

a) bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal

jährlich;

b) bei Käse fünfmal jährlich;

c) bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA

kann bei einer Monatsmenge bis zu 4500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen,

mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener

Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis

zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist

einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu

ersetzen.

2. Eine Prüfung der Kriterien Hemmstoffe und Gefrierpunkt ist bei Milch mit Zusatz von Kakao oder

aromatisierter Milch in der Ausgangsmilch durchzuführen.

3. Die Kriterien werden eingeteilt in die

a) Klasse A

Hemmstoffe

Erhitzungsnachweis Phosphatase

Salmonellen

Listeria monocytogenes

b) Klasse B

Fettgehalt

Trockenmasse

Gefrierpunkt

Coliforme Keime

Escherichia coli

Staphylococcus aureus

Gesamtkeimzahl

Sensorische Eigenschaften

c) Klasse C

Keimzahl bei 21 °C

Keimzahl bei 30 °C

Erhitzungsnachweis Peroxidase

Lipopolysaccharide

4. Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht

erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

5. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere

Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen

Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle

drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten

Probe nicht zu gewähren.

6. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere

Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen

Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle

drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen,wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt

abgezogen. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein

Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht

beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten

die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.“

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