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269_1997 AT

269. Verordnung: Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich der

§§ 14, 28 und 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales –

verordnet

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

2. Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

3. Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und

Wasserinstallation

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die

nachfolgenden Tätigkeiten entsprechend der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und

eigenverantwortlich auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6. Herstellen, Montieren, Justieren und Püfen von Rohrsystemen und Rohrverbindungen samt

Fördervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Sperrvorrichtungen,

7. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Gasverbrauchseinrichtungen, von Wasserversorgungseinrichtungen

und von Abwasseranlagen,

8. Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9. Kundenberatung,

10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation wird folgendes

Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher

Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen,

Kontrollieren und Optimieren einschließen.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den

erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Anreißen und Zuschneiden,

2. Biegen und Richten,

3. Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4. Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

5. Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6. Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,

7. Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3. richtiger Zusammenbau,

4. Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5. richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),

2. Gasgeräte und Gasanlagen,

3. Wassergeräte und Wasseranlagen,

4. Abwasseranlagen,

5. feste und lösbare Verbindungen,

6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Prozent- und Proportionsrechnung,

4. Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung und Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines einfachen Rohrleitungsplans mit schematischer

Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im

Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker

– Lüftungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –

Gas- und Wasserinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für

die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation

werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation

werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder –

Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der

in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 5 mit

Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, und für den

Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

BGBl. Nr. 211/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet

Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl.

Nr. 209/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 und im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur,

BGBl. Nr. 210/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976 und BGBl.

Nr. 595/1992 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ausgebildet

werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten

Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung

gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(6) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum

Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten

Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß den in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden

Tätigkeiten entspreched der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6. Herstellen, Montieren, Justieren und Prüfen von Rohrsystemen und Rohrverbindungen samt

Fördervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Sperrvorrichtungen,

7. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Heizungsanlagen, Warmwasserversorgungsanlagen

und deren Komponenten,

8. Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9. Kundenberatung,

10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation wird folgendes

Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter

beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen,

Kontrollieren und Optimieren einschließen.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den

erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Anreißen und Zuschneiden,

2. Biegen und Richten,

3. Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4. Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

5. Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6. Verbinden und Dichten von Rohren,

7. Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3. richtiger Zusammenbau,

4. Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5. richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 22. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsverfahren,

3. Heizungsanlagen,

4. feste und lösbare Verbindungen,

5. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den einschlägigen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Gewichtsberechnung,

3. Prozent- und Proportionsrechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 24. (1) Das Fachzeichnen hat die Erstellung der Fertigungszeichnung eines Heizungssystems nach

Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 26. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im

Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und

Klimatechniker – Lüftungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker

– Heizungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gilt § 20 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation

werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation werden

folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)

festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der

in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl.

Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf

des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl.

Nr. 573/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Zentralheizungsbauer ausgebildet werden, sind

gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit

auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung

gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation

Berufsprofil

§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden

Tätigkeiten entsprechend der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6. Herstellen, Montieren, Justieren und Prüfen von Rohrsystemen und Rohrverbindungen samt

Fördervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Sperrvorrichtungen,

7. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Lüftungsanlagen und deren Komponenten,

8. Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9. Kundenberatung,

10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 31. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation wird folgendes

Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter

beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den

erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 33. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Anreißen und Zuschneiden,

2. Biegen und Richten,

3. Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4. Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

4. Verlegen und Befestigen von Rohren,

5. Verbinden und Dichten von Rohren,

6. Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3. richtiger Zusammenbau,

4. Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5. richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 34. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 35. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 36. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsverfahren,

3. Lüftungsanlagen,

4. feste und lösbare Verbindungen,

5. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 37. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Prozent- und Proportionsrechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Dehnung, Druck, Leistung, Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 38. (1) Das Fachzeichnen hat die Erstellung der Fertigungszeichnung einer Lüftungsanlage nach

Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 39. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im

Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und

Klimatechniker – Heizungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker

– Lüftungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gilt § 34 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 41. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 42. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation

werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation werden

folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)

festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der

in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 5

Schlußbestimmungen

§ 43. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Sanitär- und Klimatechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt

abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.

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