269. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 19. März 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 561/1995) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt
Artikel 1
Malta behält sich das Recht vor, ein Ersuchen um Auslieferung einer einer strafbaren Handlung beschuldigten
Person nur zu bewilligen, wenn sich das Tatortgericht nach Anhörung jedes Beweismittels,
das zur Unterstützung des Ersuchens um Rückgabe dieser Person oder für diese Person angeboten wurde,
überzeugt hat, daß die Beweise ausreichend sind, um die Hauptverhandlung für diese strafbare Handlung
zu rechtfertigen, wenn sie innerhalb der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte für Malta begangen worden
wäre. Eine Person, die für eine strafbare Handlung in Abwesenheit verurteilt wurde, wird wie eine Person
behandelt, die dieser strafbaren Handlung beschuldigt wird.
Malta behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte
Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird,
das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über solche strafbare
Handlungen zu erkennen. Die Auslieferung, die zur Vollstreckung einer Strafe eines solchen Sondergerichtes
begehrt wurde, kann abgelehnt werden.
Malta behält sich das Recht vor, das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 des Kapitels
276 der Gesetze Maltas (The Extradition Act, 1978) anzuwenden, der wie folgt lautet
„Zufolge einer an das Berufungsgericht für Strafsachen erhobenen Berufung oder einer an den Verfassungsgerichtshof
nach Abschnitt 46 der Verfassung Maltas gerichteten Beschwerde kann jedes dieser
genannten Gerichte ohne Rücksicht auf jede andere Gerichtsbarkeit anordnen, daß die eingelieferte Person
enthaftet wird, wenn sich für ein solches Gericht herausstellt, daß es
a) auf Grund der geringfügigen Art der strafbaren Handlung, deren sie beschuldigt wird oder verurteilt
wurde, oder
b) auf Grund des Zeitablaufes, seit dem sie beschuldigt wurde, die strafbare Handlung begangen
oder sich ungesetzlich auf freiem Fuß befunden zu haben, wie der Fall auch sein mag, oder
c) weil die Beschuldigung gegen sie nicht im guten Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben
wurde,
unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig und bedrückend wäre, sie zurückzugeben.“
Artikel 3
Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Abschnitt 15 (5)
des Extradition Acts anzuwenden, der wie folgt lautet
„Für die Zwecke dieses Abschnittes wird eine strafbare Handlung gegen das Leben oder die Person
des Staatsoberhauptes oder jede damit in bezug stehende strafbare Handlung, wie sie unter Unterabschnitt
(3) von Abschnitt 5 dieses Gesetzes beschrieben wird, nicht notwendigerweise als eine strafbare
Handlung mit politischem Charakter angesehen.“
Artikel 9
Malta behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem Grundsatz „non bis in
idem“, wie er in Abschnitt 527 des Strafgesetzbuches (Kapitel 9 der Gesetze Maltas) festgelegt ist, anzuwenden,
der wie folgt lautet
„Wenn in einer Hauptverhandlung ein Urteil erlassen wurde, das die angeklagte oder beschuldigte
Person freigesprochen hat, ist es nicht rechtmäßig, diese Person einer weiteren Hauptverhandlung für
dieselbe Tatsache zu unterwerfen.“
Artikel 18
Malta behält sich das Recht vor, die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen
in Übereinstimmung mit Abschnitt 24 des Extradition Act (Kapitel 276 der Gesetze Maltas) anzuwenden,
der wie folgt lautet
„(1) Wenn sich eine eingelieferte Person, die ihre Übergabe erwartet, in Malta nach diesem Gesetz
in Haft befindet, so kann sie nach Ablauf der folgenden Fristen, die sind –
a) in jeden Fall eine Frist von zwei Monaten beginnend ab dem ersten Tag an dem sie unter Bedachtnahme
auf unter Abschnitt (2) von Abschnitt 21 dieses Gesetzes übergeben werden hätte
können;
b) wenn ein Haftbefehl zur Übergabe nach Abschnitt 21 dieses Gesetzes erlassen wurde, eine Frist
von einem Monat beginnend mit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde –
um ihre Enthaftung beim Berufungsgericht für Strafsachen ersuchen, daß wie ein Berufungsgericht gegen
Urteile des Polizeigerichtes tagt.
(2) Wenn sich das Gericht auf Grund einer solchen Beschwerde überzeugt hat, daß eine begründete
Stellungnahme zur vorgeschlagenen Beschwerde an den Minister übermittelt wurde, kann das Gericht,
sofern nicht ausreichende Gründe das Gegenteil anzeigen, durch direkte Anordnung den Beschwerdeführer
enthaften und, falls ein Haftbefehl für die Übergabe nach diesem Abschnitt erlassen wurde, diesen
Haftbefehl aufheben.“
Artikel 21
Malta behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nach diesem Artikel nur insofern zu bewilligen,
als die Durchlieferung nach seinen eigenen Gesetzen zulässig ist.