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269_1996 AT

269. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 19. März 1996 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 561/1995) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt

Artikel 1

Malta behält sich das Recht vor, ein Ersuchen um Auslieferung einer einer strafbaren Handlung beschuldigten

Person nur zu bewilligen, wenn sich das Tatortgericht nach Anhörung jedes Beweismittels,

das zur Unterstützung des Ersuchens um Rückgabe dieser Person oder für diese Person angeboten wurde,

überzeugt hat, daß die Beweise ausreichend sind, um die Hauptverhandlung für diese strafbare Handlung

zu rechtfertigen, wenn sie innerhalb der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte für Malta begangen worden

wäre. Eine Person, die für eine strafbare Handlung in Abwesenheit verurteilt wurde, wird wie eine Person

behandelt, die dieser strafbaren Handlung beschuldigt wird.

Malta behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte

Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird,

das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über solche strafbare

Handlungen zu erkennen. Die Auslieferung, die zur Vollstreckung einer Strafe eines solchen Sondergerichtes

begehrt wurde, kann abgelehnt werden.

Malta behält sich das Recht vor, das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 des Kapitels

276 der Gesetze Maltas (The Extradition Act, 1978) anzuwenden, der wie folgt lautet

„Zufolge einer an das Berufungsgericht für Strafsachen erhobenen Berufung oder einer an den Verfassungsgerichtshof

nach Abschnitt 46 der Verfassung Maltas gerichteten Beschwerde kann jedes dieser

genannten Gerichte ohne Rücksicht auf jede andere Gerichtsbarkeit anordnen, daß die eingelieferte Person

enthaftet wird, wenn sich für ein solches Gericht herausstellt, daß es

a) auf Grund der geringfügigen Art der strafbaren Handlung, deren sie beschuldigt wird oder verurteilt

wurde, oder

b) auf Grund des Zeitablaufes, seit dem sie beschuldigt wurde, die strafbare Handlung begangen

oder sich ungesetzlich auf freiem Fuß befunden zu haben, wie der Fall auch sein mag, oder

c) weil die Beschuldigung gegen sie nicht im guten Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben

wurde,

unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig und bedrückend wäre, sie zurückzugeben.“

Artikel 3

Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Abschnitt 15 (5)

des Extradition Acts anzuwenden, der wie folgt lautet

„Für die Zwecke dieses Abschnittes wird eine strafbare Handlung gegen das Leben oder die Person

des Staatsoberhauptes oder jede damit in bezug stehende strafbare Handlung, wie sie unter Unterabschnitt

(3) von Abschnitt 5 dieses Gesetzes beschrieben wird, nicht notwendigerweise als eine strafbare

Handlung mit politischem Charakter angesehen.“

Artikel 9

Malta behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem Grundsatz „non bis in

idem“, wie er in Abschnitt 527 des Strafgesetzbuches (Kapitel 9 der Gesetze Maltas) festgelegt ist, anzuwenden,

der wie folgt lautet

„Wenn in einer Hauptverhandlung ein Urteil erlassen wurde, das die angeklagte oder beschuldigte

Person freigesprochen hat, ist es nicht rechtmäßig, diese Person einer weiteren Hauptverhandlung für

dieselbe Tatsache zu unterwerfen.“

Artikel 18

Malta behält sich das Recht vor, die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen

in Übereinstimmung mit Abschnitt 24 des Extradition Act (Kapitel 276 der Gesetze Maltas) anzuwenden,

der wie folgt lautet

„(1) Wenn sich eine eingelieferte Person, die ihre Übergabe erwartet, in Malta nach diesem Gesetz

in Haft befindet, so kann sie nach Ablauf der folgenden Fristen, die sind –

a) in jeden Fall eine Frist von zwei Monaten beginnend ab dem ersten Tag an dem sie unter Bedachtnahme

auf unter Abschnitt (2) von Abschnitt 21 dieses Gesetzes übergeben werden hätte

können;

b) wenn ein Haftbefehl zur Übergabe nach Abschnitt 21 dieses Gesetzes erlassen wurde, eine Frist

von einem Monat beginnend mit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde –

um ihre Enthaftung beim Berufungsgericht für Strafsachen ersuchen, daß wie ein Berufungsgericht gegen

Urteile des Polizeigerichtes tagt.

(2) Wenn sich das Gericht auf Grund einer solchen Beschwerde überzeugt hat, daß eine begründete

Stellungnahme zur vorgeschlagenen Beschwerde an den Minister übermittelt wurde, kann das Gericht,

sofern nicht ausreichende Gründe das Gegenteil anzeigen, durch direkte Anordnung den Beschwerdeführer

enthaften und, falls ein Haftbefehl für die Übergabe nach diesem Abschnitt erlassen wurde, diesen

Haftbefehl aufheben.“

Artikel 21

Malta behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nach diesem Artikel nur insofern zu bewilligen,

als die Durchlieferung nach seinen eigenen Gesetzen zulässig ist.

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