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269_1995 AT

269. Kundmachung: Kündigung des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse samt Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Kundmachung: Kündigung des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse samt Zusatzprotokoll

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Das Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (BGBl. Nr. 135/1955) samt Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 136/1955) wurde gemäß Art. 11 von Österreich mit Note vom 30. November 1994 gekündigt und tritt mit Ablauf des 9. Februar 1996 außer Kraft.

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