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269_1993 AT

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, wird wie folgt geändert

1. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen."

2. Im § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 27 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft."

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