269_1993
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269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
1993_269_0 269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
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Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, wird wie folgt geändert
1. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen."
2. Im § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 27 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft."