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269_1991 AT

269. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 30/1987) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunde

Deutschland

Frankreich (einschließlich der

europäischen und überseeischen

Departements)

Türkei

8. März 1991

1. Februar 1991

29. März 1990

Deutschland hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt

bzw. Erklärung abgegeben

„Zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls behält sich die

Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung

mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a) das Recht vor,

a) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen jeder

Art in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen

gegen Vorschriften über den internationalen

Kapital- und Zahlungsverkehr und

b) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um

Durchsuchung oder Beschlagnahme von

Gegenständen in Verfahren wegen sonstiger

fiskalischer strafbarer Handlungen

davon abhängig zu machen, daß die dem

Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare

Handlung auch nach deutschem Recht strafbar ist

oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts

strafbar wäre.

Zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls geht die

Bundesrepublik im übrigen davon aus, daß auch in

dem durch das Zusatzprotokoll erweiterten Anwendungsbereich

des Übereinkommens eine Verpflichtung

zur Leistung von Rechtshilfe nicht besteht,

wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der

Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu erwarten

sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen

und die Erledigung daher geeignet ist, wesentliche

deutsche Interessen zu beeinträchtigen."

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