269. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 30/1987) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunde
Deutschland
Frankreich (einschließlich der
europäischen und überseeischen
Departements)
Türkei
8. März 1991
1. Februar 1991
29. März 1990
Deutschland hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
„Zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls behält sich die
Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung
mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a) das Recht vor,
a) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen jeder
Art in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über den internationalen
Kapital- und Zahlungsverkehr und
b) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder Beschlagnahme von
Gegenständen in Verfahren wegen sonstiger
fiskalischer strafbarer Handlungen
davon abhängig zu machen, daß die dem
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung auch nach deutschem Recht strafbar ist
oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts
strafbar wäre.
Zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls geht die
Bundesrepublik im übrigen davon aus, daß auch in
dem durch das Zusatzprotokoll erweiterten Anwendungsbereich
des Übereinkommens eine Verpflichtung
zur Leistung von Rechtshilfe nicht besteht,
wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der
Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu erwarten
sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen
und die Erledigung daher geeignet ist, wesentliche
deutsche Interessen zu beeinträchtigen."