Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_1990 AT

269. Kundmachung: Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Kundmachung: Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

(Übersetzung)

TÜRKISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Zl. 2268/109-18

Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf

die Note des letzteren vom 16. Jänner 1990,

Zl. 212.24.01/8-IV.2/90, das Ministerium von

folgendem in Kenntnis zu setzen

In Anbetracht des Beschlusses der Bundesregierung

der Republik Österreich, die Anwendung des

bilateralen Abkommens über die Abschaffung der

Sichtvermerke Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 zwischen Österreich und der

Türkei, die seit 17. Mai 1954 in Kraft gestanden ist,

für drei Monate auszusetzen, hat die Regierung der

Türkei auf Grundlage der Gegenseitigkeit beschlossen,

das Sichtvermerkserfordernis für österreichische

Staatsbürger für einen Zeitraum von drei

Monaten mit Wirkung vom 18. Jänner 1990

einzuführen.

Österreichische Staatsbürger, die Diplomaten-

und Dienstpässe besitzen, werden weiterhin von

Sichtvermerken befreit sein.

Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese

Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten die Versicherungen ihrer

Hochachtung zu erneuern.

Wien, 17. Jänner 1990

L. S.

An das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

TÜRKISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Zl. 190/590-78

Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf

ihre Verbalnote vom 17. Jänner 1990,

Zl. 2268-109/18, und die Verbalnote des letzteren

vom 13. Februar 1990, Zl. 212.24.01/123-IV.2/90,

das geschätzte Ministerium von folgendem in

Kenntnis zu setzen

In Erwiderung der Sichtvermerksbefreiung, die

die Bundesregierung der Republik Österreich für

die in der Verbalnote des Bundesministeriums vom

13. Februar 1990 bezeichnete Kategorie türkischer

Staatsbürger eingeführt hat, hat die Regierung der

Republik Türkei ihrerseits beschlossen, Fahrern von

TIR-Lastkraftwagen und ihren Beifahrern österreichischer

Staatsbürgerschaft, die im Transit durch

die Türkei fahren, Sichtvermerksbefreiung zu

gewähren. Diese Befreiung wird mit 15. April 1990

in Kraft treten und auf solche Personen anwendbar

sein, die TIR-Lastkraftwagen im Transit durch die

Türkei mit einem gültigen Carnet de Passage

lenken, unabhängig davon, ob der Lastkraftwagen

Güter befördert oder nicht.

Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese

Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten die Versicherungen ihrer

Hochachtung zu erneuern.

Wien, 4. April 1990

L. S.

An das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

TÜRKISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Zl. 190/615-81

Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

ihre Empfehlungen und beehrt sich, letzteres mit

Bezug auf seine Verbalnoten vom 17. Jänner 1990,

Zl. 2268-109/18, und vom 4. April 1990, Zl. 109/

590-78, vom folgenden in Kenntnis zu setzen

In Anbetracht des von der Bundesregierung der

Republik Österreich gefaßten Beschlusses, das

Sichtvermerkserfordernis für türkische Staatsbürger,

das ursprünglich für einen Zeitraum von drei

Monaten ab dem 17. Jänner 1990 eingeführt

wurde, auf unbestimmte Zeit zu erstrecken, hat die

Regierung der Republik Türkei beschlossen, das

Sichtvermerkserfordernis für österreichische Staatsbürger,

das für einen Zeitraum von drei Monaten

mit Wirkung ab 18. Jänner 1990 eingeführt worden

war, für unbestimmte Zeit zu verlängern.

Die Sichtvermerksbefreiungen für Inhaber von

Diplomaten- und Dienstpässen, die in der Verbalnote

der Botschaft vom 17. Jänner 1990 erklärt

wurden, sowie für Lenker von TIR-Lastkraftwagen

und deren Mitarbeiter, wie in der Verbalnote der

Botschaft vom 4. April 1990 ausgeführt, bleiben

weiter in Geltung.

Die Botschaft der Republik Türkei benützt diese

Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten die Versicherungen ihrer

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. April 1990

L. S.

An das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Wien

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →