269. Kundmachung: Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 2268/109-18
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf
die Note des letzteren vom 16. Jänner 1990,
Zl. 212.24.01/8-IV.2/90, das Ministerium von
folgendem in Kenntnis zu setzen
In Anbetracht des Beschlusses der Bundesregierung
der Republik Österreich, die Anwendung des
bilateralen Abkommens über die Abschaffung der
Sichtvermerke Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 zwischen Österreich und der
Türkei, die seit 17. Mai 1954 in Kraft gestanden ist,
für drei Monate auszusetzen, hat die Regierung der
Türkei auf Grundlage der Gegenseitigkeit beschlossen,
das Sichtvermerkserfordernis für österreichische
Staatsbürger für einen Zeitraum von drei
Monaten mit Wirkung vom 18. Jänner 1990
einzuführen.
Österreichische Staatsbürger, die Diplomaten-
und Dienstpässe besitzen, werden weiterhin von
Sichtvermerken befreit sein.
Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese
Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten die Versicherungen ihrer
Hochachtung zu erneuern.
Wien, 17. Jänner 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 190/590-78
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf
ihre Verbalnote vom 17. Jänner 1990,
Zl. 2268-109/18, und die Verbalnote des letzteren
vom 13. Februar 1990, Zl. 212.24.01/123-IV.2/90,
das geschätzte Ministerium von folgendem in
Kenntnis zu setzen
In Erwiderung der Sichtvermerksbefreiung, die
die Bundesregierung der Republik Österreich für
die in der Verbalnote des Bundesministeriums vom
13. Februar 1990 bezeichnete Kategorie türkischer
Staatsbürger eingeführt hat, hat die Regierung der
Republik Türkei ihrerseits beschlossen, Fahrern von
TIR-Lastkraftwagen und ihren Beifahrern österreichischer
Staatsbürgerschaft, die im Transit durch
die Türkei fahren, Sichtvermerksbefreiung zu
gewähren. Diese Befreiung wird mit 15. April 1990
in Kraft treten und auf solche Personen anwendbar
sein, die TIR-Lastkraftwagen im Transit durch die
Türkei mit einem gültigen Carnet de Passage
lenken, unabhängig davon, ob der Lastkraftwagen
Güter befördert oder nicht.
Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese
Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten die Versicherungen ihrer
Hochachtung zu erneuern.
Wien, 4. April 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 190/615-81
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ihre Empfehlungen und beehrt sich, letzteres mit
Bezug auf seine Verbalnoten vom 17. Jänner 1990,
Zl. 2268-109/18, und vom 4. April 1990, Zl. 109/
590-78, vom folgenden in Kenntnis zu setzen
In Anbetracht des von der Bundesregierung der
Republik Österreich gefaßten Beschlusses, das
Sichtvermerkserfordernis für türkische Staatsbürger,
das ursprünglich für einen Zeitraum von drei
Monaten ab dem 17. Jänner 1990 eingeführt
wurde, auf unbestimmte Zeit zu erstrecken, hat die
Regierung der Republik Türkei beschlossen, das
Sichtvermerkserfordernis für österreichische Staatsbürger,
das für einen Zeitraum von drei Monaten
mit Wirkung ab 18. Jänner 1990 eingeführt worden
war, für unbestimmte Zeit zu verlängern.
Die Sichtvermerksbefreiungen für Inhaber von
Diplomaten- und Dienstpässen, die in der Verbalnote
der Botschaft vom 17. Jänner 1990 erklärt
wurden, sowie für Lenker von TIR-Lastkraftwagen
und deren Mitarbeiter, wie in der Verbalnote der
Botschaft vom 4. April 1990 ausgeführt, bleiben
weiter in Geltung.
Die Botschaft der Republik Türkei benützt diese
Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten die Versicherungen ihrer
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. April 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien