269. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sind übereingekommen,
das am 19. November 1965 geschlossene
Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980
— im folgenden Abkommen genannt — wie folgt
zu ändern und zu ergänzen
Artikel I
1. a) Im Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens ist der
Ausdruck „den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister
für Finanzen" durch den Ausdruck
„die Bundesminister, die mit der Anwendung der
im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften
betraut sind" zu ersetzen.
b) Artikel 1 Ziffer 7 des Abkommens hat zu lauten
„7. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der Versicherungsträger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;"
2. Artikel 2 des Abkommens hat zu lauten
„(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung,
d) die Arbeitslosenversicherung,
e) die Familienbeihilfe;
2. in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Gesundheitsversicherung,
b) die Pensions- und Invalidenversicherung,
c) die Arbeitslosenversicherung,
d) die Kinderzulage.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung
dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen."
3. Artikel 3 des Abkommens hat zu lauten
„Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen
und ihre Hinterbliebenen."
4. Im Artikel 4 des Abkommens haben die
Bezeichnung Absatz 1 sowie die Bestimmung des
Absatzes 2 zu entfallen.
5. Artikel 6 des Abkommens hat zu lauten
„Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Erwerbstätigkeit oder eine Pflichtversicherung
rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung
der Sozialversicherung hat, kommt die gleiche
Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit
oder einer gleichartigen Pflichtversicherung
im anderen Vertragsstaat zu."
6. Artikel 7 des Abkommens hat zu lauten
„Soweit die Artikel 8 und 8 a nichts anderes bestimmen,
gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort
oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet."
7. a) Im Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens
ist nach dem Ausdruck „Gütern" der Ausdruck
„auf der Schiene, auf der Straße oder in der Binnenschiffahrt"
einzufügen.
b) Dem Artikel 8 sind die Buchstaben d und e
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„d) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet, so gel-
ten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter, als wären sie noch in
dessen Gebiet beschäftigt.
e) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für
andere nicht nur vorübergehend auf einem
Seeschiff beschäftigte Personen gelten die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge das Schiff führt, als wären sie im
Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt."
8. Nach Artikel 8 des Abkommens ist ein Artikel
8 a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 8 a
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen
Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in
bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von
den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt
auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen
Personals der Mission sowie Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder
Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben
ständig ansässig sind.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt
ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich
bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des
diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern
sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch
in demselben ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied
des diplomatischen Personals Personen, auf welche
die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine
Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat
für Dienstgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Mitglieder von konsularischen Vertretungen
sowie für die ausschließich in deren Diensten stehenden
Mitglieder des Hauspersonals."
9. Artikel 9 des Abkommens hat zu lauten
„Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und
des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger
Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 7, 8 oder 8 a anzuwenden wären, die
Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,
wenn die in Betracht kommende Person den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die
Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit
Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der
Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so
ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet
beschäftigt."
10. Im Artikel 10 des Abkommens ist der Ausdruck
„Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellten"
durch den Ausdruck „Versicherten" zu ersetzen.
11. a) Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hat zu
lauten
„(1) Ist eine Person bei einem Versicherungsträger
eines Vertragsstaates versichert und wohnt sie
in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche
Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht."
b) Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Satz
des Abkommens haben zu lauten
„Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers
eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und
wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen
Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt. Die Person
muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung
des zuständigen Versicherungsträgers einholen."
c) Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens hat zu
lauten
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Sachleistungen von dem Versicherungsträger
des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt."
12. Artikel 13 des Abkommens hat zu lauten:,
„(1) Eine Person, die bei einem Versicherungsträger
eines Vertragsstaates versichert ist, erhält,
wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates
wohnt, Sachleistungen, als ob sie bei dem Versicherungsträger
ihres Wohnortes versichert wäre; die
Leistungsgewährung richtet sich nach den für diesen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegt diese Person ihren Wohnort in das
Gebiet des Vertragstaates, in dem der zuständige
Versicherungsträger seinen Sitz hat, so erhält sie
Leistungen nach den für diesen Versicherungsträger
geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt auch,
wenn die Person für denselben Fall der Krankheit
oder der Mutterschaft bereits Leistungen von
einem Versicherungsträger des Vertragsstaates
erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel
gewohnt hat. Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Höchstdauer
für die Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit,
in der für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,
von dem zuständigen Versicherungsträger auf die
Höchstdauer angerechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Familienangehörige
entsprechend Anwendung.
(4) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,
so werden die Leistungen nur einmal gewährt.
Zur Erbringung der Leistungen ist der Versicherungsträger
des Vertragsstaates verpflichtet, in dessen
Gebiet der Familienangehörige wohnt."
13. Artikel 15 des Abkommens hat zu lauten
„Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden
Sachleistungen sind zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Jugoslawien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft
der Krankenversicherung
und des Gesundheitswesens."
14. Im Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens ist
der Ausdruck „des Artikels 13 Absatz 1" durch den
Ausdruck „des Artikels 13 Absätze 1 und 3" zu
ersetzen.
15. Im Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens ist
der Ausdruck „ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,
der" durch den Ausdruck „eine Person,
die" zu ersetzen.
16. a) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a letzter
Satz des Abkommens hat zu entfallen.
b) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
hat zu entfallen.
c) Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens hat zu
lauten
„(4) Bei der Durchführung des Absatzes 3 sind
auch Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken,
zusammenzurechnen."
d) Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens hat zu
entfallen.
17. Im Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens ist
der Ausdruck „des Absatzes 2" durch den Ausdruck
„des Absatzes 2 und des Artikels 41
Absatz 2" zu ersetzen.
18. Artikel 21 des Abkommens hat lauten
„(1) Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Leistung und
wäre diese höher als die Summe der nach Arti-
kel 19 Absatz 3 Buchstabe b errechneten Leistungen,
so hat der österreichische Versicherungsträger
seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
(2) Hat eine Person nach den jugoslawischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Leistung und
wäre diese höher als die nach Artikel 19 Absatz 3
Buchstabe b errechnete Teilleistung, so hat der
jugoslawische Versicherungsträger seine so berechnete
Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Leistung und der Leistung, die
nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften allein
zustünde, zu gewähren."
19. Im Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens ist
der Ausdruck „ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck
„ein Versicherter", jeweils der Ausdruck
„der Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Versicherte"
und der Ausdruck „dem Arbeitnehmer"
durch den Ausdruck „dem Versicherten" zu ersetzen.
20. Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens hat zu
lauten
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des
Berechtigten zuständigen Gebietskrankenkasse
oder von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
in Jugoslawien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des
Berechtigten zuständigen Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft
der Krankenversicherung und des
Gesundheitswesens."
21. Nach Artikel 24 des Abkommens ist ein Artikel
24 a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 24 a
Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen
Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme
in den anderen Vertragsstaat begibt, während
der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten
Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort
einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Versicherungsträger
dieses Vertragsstaates nach den
Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu
entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den
ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Heimatstaat
unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages,
auf Grund dessen er sich in den anderen
Vertragsstaat begeben hat, erleidet."
22. Abschnitt II Kapitel 4 des Abkommens hat zu
lauten
„Arbeitslosenversicherung
Artikel 25
(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines der
beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des
Anspruches auf Arbeitslosengeld die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit
fallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften er das Arbeitslosengeld
begehrt, in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches insgesamt mindestens
13 Wochen beschäftigt war. Die Anwendung des
Absatzes 1 erfolgt auch dann, wenn die Beschäftigung
früher als nach 13 Wochen ohne Verschulden
des Dienstnehmers geendet hat.
(3) Für die Festsetzung der Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes erfolgt ebenfalls die Zusammenrechnung
der nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Beschäftigungszeiten. Die Bezugsdauer wird um
die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen
Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate
vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld
bezogen hat.
Artikel 26
(1) Grenzgänger, die im Beschäftigungsstaat
unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb
der letzten drei Jahre mindestens 18 Monate
beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld in diesem
Vertragsstaat. Artikel 25 Absatz 3 findet
Anwendung.
(2) Unter einem „Grenzgänger" im Sinne des
Absatzes 1 ist ein Dienstnehmer zu verstehen, der
im Grenzgebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist
und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates
wohnt und dorthin in der Regel jeden Tag oder
mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.
Artikel 27
(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten in dem Vertragsstaat, der nicht sein
Heimatstaat ist, das Arbeitslosengeld nicht in der
vollen zuerkannten Dauer bezogen und kehrt er
auf seinen Wunsch in seinen Heimatstaat zurück
und will er dort Arbeitslosengeld beziehen, so
erhält er für die restliche unverbrauchte Bezugsdauer
das Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften
seines Heimatstaates.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des
Absatzes 1 ist, daß der Staatsangehörige die
Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld auf Grund
von Beschäftigungszeiten in dem Vertragsstaat, der
nicht sein Heimatstaat ist, erfüllt und mindestens
die Hälfte der zuerkannten Bezugsdauer verbraucht
hat. Diese Zeit kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen, zum Beispiel Familiensituation,
Situation auf dem Arbeitsmarkt, kürzer sein, wenn
das zuständige Organ beziehungsweise die zuständige
Einrichtung zustimmt.
(3) Kehrt ein Staatsangehöriger in seinen Heimatstaat
zurück und bezieht dort Arbeitslosengeld
gemäß Absatz 1, so kann er im anderen Vertragsstaat
einen Fortbezug des zuerkannten Arbeitslosengeldes
nicht mehr beanspruchen.
Artikel 28
(1) Erhält ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 27 in seinem
Heimatstaat Arbeitslosengeld, so hat der Versicherungsträger
des Heimatstaates gegenüber dem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten
Arbeitslosengeldes und zwar
a) in der Höhe des Arbeitslosengeldes des Heimatstaates,
maximal jedoch in der Höhe des
nach den Rechtsvorschriften des rückersatzpflichtigen
Vertragsstaates gebührenden
Arbeitslosengeldes, und
b) maximal für die restliche Dauer nach Artikel
27 Absatz 1,
c) zuzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
für die Zeit, für die nach Buchstabe a
beziehungsweise b eine Erstattung erfolgt.
(2) Hat der Versicherungsträger eines Vertragsstaates
zu Unrecht Arbeitslosengeld ausgezahlt, so
kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten
der zuständige Versicherungsträger des anderen
Vertragsstaates den zu Unrecht gezahlten Betrag
von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen
an den Arbeitslosengeldbezieher nach Maßgabe
der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einbehalten."
23. Artikel 30 des Abkommens hat zu lauten
„(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt
wird, die sich ständig in Jugoslawien aufhalten,
beträgt monatlich 750 Schilling für jedes Kind. Dieser
Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben
Prozentsatz, um den sich in Österreich die
Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem
1. Jänner 1986 erhöht oder vermindert.
(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet
haben und sich ständig in Jugoslawien aufhalten,
erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr
vollendet, um monatlich 120 Schilling. Dieser
Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben
Prozentsatz, um den sich in Österreich der
Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches
das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner
1986 jeweils erhöht oder vermindert."
24. Artikel 41 des Abkommens hat zu lauten
„(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Versicherungsträger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates
eingereicht werden, sind als bei einer
Behörde, einem Versicherungsträger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen
Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens
in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung
einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben
wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Versicherungsträger oder
einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses
Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb
der gleichen Frist bei der entsprechenden
Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln."
25. Im Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens ist
der Ausdruck „Fürsorgeunterstützung" durch den
Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu ersetzen.
26. Nach Artikel 45 des Abkommens ist ein Artikel
45 a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 45 a
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt."
27. Nach Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum
Abkommen ist eine Ziffer 1 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„1 a. Zu Artikel 2 des Abkommens
a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die
österreichischen Rechtsvorschriften über die
Notarversicherung.
b) Absatz 3 gilt nicht für die von beiden Vertragsstaaten
geschlossenen Abkommen,
soweit hiedurch Regelungen über die Übernahme
einer Versicherungslast erfolgen."
28. In der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum
Abkommen haben die Bezeichnung Buchstabe a
und die Bestimmung des Buchstaben b zu entfallen.
29. a) Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls
zum Abkommen hat zu lauten
„d) Die Rechtsvorschriften des im Artikel 45
Absatz 6 bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes
sowie die Rechtsvorschriften über
die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie
außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bleiben unberührt."
b) Der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum
Abkommen sind die Buchstaben e bis h mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„e) In den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen
Abkommen enthaltene Regelungen
betreffend die Übernahme einer Versicherungslast
bleiben unberührt.
f) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei
einer amtlichen Vertretung eines der beiden
Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen bleiben unberührt.
g) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
h) Die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Notstandshilfe bleiben unberührt."
30. Der Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum
Abkommen ist ein Buchstabe c mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit."
31. Nach der Ziffer 5 des Schlußprotokolls zum
Abkommen ist eine Ziffer 5 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„5 a. Zu Artikel 8 a des Abkommens
Die Bestimmungen gelten für die Handelsdelegierten
der beiden Vertragsstaaten und ihre Mitarbeiter
sowie für die Vertreter in der Ständigen
österreichisch-jugoslawischen Kommission für Fragen
der Arbeiteranwerbung und ihre Mitarbeiter
entsprechend."
32. In der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum
Abkommen haben die Bestimmungen der Buchstaben
a und b sowie die Bezeichnung Buchstabe c zu
entfallen.
33. Ziffer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat zu lauten
„10. Zu Artikel 19 des Abkommens
A. Die österreichischen Versicherungsträger
haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers
sind ausschließlich österreichische
Versicherungszeiten heranzuziehen.
2. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absätze 2 und 3 Buchstabe a gilt folgendes
a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise der Invalidität
nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften
hatte.
b) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
sind jugoslawische Versicherungszeiten
nicht zu berücksichtigen.
3. Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 3
Buchstabe a gilt folgendes
a) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche
Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage haben
außer Ansatz zu bleiben.
4. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 19
Absatz 3 Buchstabe b die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach
den österreichischen Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
5. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b; Artikel
21 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
6. Der nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage.
7. Für den Anspruch auf Knappschaftssold und
den Anspruch auf Knappschaftspension für Angestellte
werden von den nach Ziffer 9 dieses Schlußprotokolls
in Betracht kommenden jugoslawischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen
Arbeiten zugrunde liegen, die den in der Anlage 9
zu dem in der Ziffer 9 dieses Schlußprotokolls
bezeichneten österreichischen Bundesgesetz angeführten
Arbeiten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen
entsprechen. Für die Bemessung des
Teiles des Knappschaftssoldes, den die österreichische
knappschaftliche Pensionsversicherung
zu erbringen hat, werden die Bestimmungen des
Absatzes 3 mit der Maßgabe angewendet, daß nur
die nach dem ersten Satz berücksichtigten Zeiten
heranzuziehen sind.
8. Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 21 Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden.
B. Die jugoslawischen Versicherungsträger
haben Artikel 19 wie folgt anzuwenden
Besteht Anspruch auf Leistung unter Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1, so ist der Hilflosenzuschuß
nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a
und b festzustellen; Artikel 21 Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden."
Artikel II
(1) Bei Anwendung des Abkommens in bezug
auf die vom Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c
des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens
erfaßten Rechtsvorschriften über die
Pensionsversicherungen der selbständig Erwerbstätigen
gilt Artikel 45 des Abkommens entsprechend.
(2) Bei Anwendung des Artikels 45 a des Abkommens
in der Fassung dieses Zusatzabkommens gilt
Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens entsprechend.
Artikel III
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am ersten
Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Artikel I Ziffer 26 tritt rückwirkend mit dem
Inkrafttreten des Abkommens in Kraft.
(4) Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur
österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 30
Absatz 2 des Abkommens in der Fassung des Artikels
I Ziffer 23 dieses Zusatzabkommens besteht ab
Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens. Bei der
Bemessung der österreichischen Familienbeihilfe
nach Artikel 30 des Abkommens in der bisherigen
Fassung und Artikel 30 Absatz 1 in der Fassung des
Artikels I Ziffer 23 dieses Zusatzabkommens bleibt
der Erhöhungsbetrag zur österreichischen Familienbeihilfe,
der für Kinder gewährt wird, die das
10. Lebensjahr vollendet haben, außer Ansatz.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 11. Mai 1988 in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leifer
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Obočki
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. April 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit
1. Juli 1989 in Kraft.