Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_1989 AT

269. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sind übereingekommen,

das am 19. November 1965 geschlossene

Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 in der Fassung

des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980

— im folgenden Abkommen genannt — wie folgt

zu ändern und zu ergänzen

Artikel I

1. a) Im Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens ist der

Ausdruck „den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister

für Finanzen" durch den Ausdruck

„die Bundesminister, die mit der Anwendung der

im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften

betraut sind" zu ersetzen.

b) Artikel 1 Ziffer 7 des Abkommens hat zu lauten

„7. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der Versicherungsträger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;"

2. Artikel 2 des Abkommens hat zu lauten

„(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung,

d) die Arbeitslosenversicherung,

e) die Familienbeihilfe;

2. in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Gesundheitsversicherung,

b) die Pensions- und Invalidenversicherung,

c) die Arbeitslosenversicherung,

d) die Kinderzulage.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung

dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen."

3. Artikel 3 des Abkommens hat zu lauten

„Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen

und ihre Hinterbliebenen."

4. Im Artikel 4 des Abkommens haben die

Bezeichnung Absatz 1 sowie die Bestimmung des

Absatzes 2 zu entfallen.

5. Artikel 6 des Abkommens hat zu lauten

„Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Erwerbstätigkeit oder eine Pflichtversicherung

rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung

der Sozialversicherung hat, kommt die gleiche

Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit

oder einer gleichartigen Pflichtversicherung

im anderen Vertragsstaat zu."

6. Artikel 7 des Abkommens hat zu lauten

„Soweit die Artikel 8 und 8 a nichts anderes bestimmen,

gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort

oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befindet."

7. a) Im Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens

ist nach dem Ausdruck „Gütern" der Ausdruck

„auf der Schiene, auf der Straße oder in der Binnenschiffahrt"

einzufügen.

b) Dem Artikel 8 sind die Buchstaben d und e

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„d) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet, so gel-

ten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter, als wären sie noch in

dessen Gebiet beschäftigt.

e) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für

andere nicht nur vorübergehend auf einem

Seeschiff beschäftigte Personen gelten die

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge das Schiff führt, als wären sie im

Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt."

8. Nach Artikel 8 des Abkommens ist ein Artikel

8 a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 8 a

(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen

Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in

bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von

den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt

auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen

Personals der Mission sowie Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder

Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben

ständig ansässig sind.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt

ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich

bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des

diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern

sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch

in demselben ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied

des diplomatischen Personals Personen, auf welche

die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine

Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat

für Dienstgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für

die Mitglieder von konsularischen Vertretungen

sowie für die ausschließich in deren Diensten stehenden

Mitglieder des Hauspersonals."

9. Artikel 9 des Abkommens hat zu lauten

„Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und

des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger

Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 7, 8 oder 8 a anzuwenden wären, die

Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,

wenn die in Betracht kommende Person den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die

Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit

Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der

Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so

ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet

beschäftigt."

10. Im Artikel 10 des Abkommens ist der Ausdruck

„Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellten"

durch den Ausdruck „Versicherten" zu ersetzen.

11. a) Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hat zu

lauten

„(1) Ist eine Person bei einem Versicherungsträger

eines Vertragsstaates versichert und wohnt sie

in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche

Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht."

b) Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Satz

des Abkommens haben zu lauten

„Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers

eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und

wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen

Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt. Die Person

muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung

des zuständigen Versicherungsträgers einholen."

c) Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens hat zu

lauten

„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Sachleistungen von dem Versicherungsträger

des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt."

12. Artikel 13 des Abkommens hat zu lauten:,

„(1) Eine Person, die bei einem Versicherungsträger

eines Vertragsstaates versichert ist, erhält,

wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates

wohnt, Sachleistungen, als ob sie bei dem Versicherungsträger

ihres Wohnortes versichert wäre; die

Leistungsgewährung richtet sich nach den für diesen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Verlegt diese Person ihren Wohnort in das

Gebiet des Vertragstaates, in dem der zuständige

Versicherungsträger seinen Sitz hat, so erhält sie

Leistungen nach den für diesen Versicherungsträger

geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt auch,

wenn die Person für denselben Fall der Krankheit

oder der Mutterschaft bereits Leistungen von

einem Versicherungsträger des Vertragsstaates

erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel

gewohnt hat. Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Höchstdauer

für die Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit,

in der für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,

von dem zuständigen Versicherungsträger auf die

Höchstdauer angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Familienangehörige

entsprechend Anwendung.

(4) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,

so werden die Leistungen nur einmal gewährt.

Zur Erbringung der Leistungen ist der Versicherungsträger

des Vertragsstaates verpflichtet, in dessen

Gebiet der Familienangehörige wohnt."

13. Artikel 15 des Abkommens hat zu lauten

„Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden

Sachleistungen sind zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der

betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Jugoslawien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der

betreffenden Person zuständigen Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft

der Krankenversicherung

und des Gesundheitswesens."

14. Im Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens ist

der Ausdruck „des Artikels 13 Absatz 1" durch den

Ausdruck „des Artikels 13 Absätze 1 und 3" zu

ersetzen.

15. Im Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens ist

der Ausdruck „ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,

der" durch den Ausdruck „eine Person,

die" zu ersetzen.

16. a) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a letzter

Satz des Abkommens hat zu entfallen.

b) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens

hat zu entfallen.

c) Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens hat zu

lauten

„(4) Bei der Durchführung des Absatzes 3 sind

auch Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken,

zusammenzurechnen."

d) Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens hat zu

entfallen.

17. Im Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens ist

der Ausdruck „des Absatzes 2" durch den Ausdruck

„des Absatzes 2 und des Artikels 41

Absatz 2" zu ersetzen.

18. Artikel 21 des Abkommens hat lauten

„(1) Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Leistung und

wäre diese höher als die Summe der nach Arti-

kel 19 Absatz 3 Buchstabe b errechneten Leistungen,

so hat der österreichische Versicherungsträger

seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

(2) Hat eine Person nach den jugoslawischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Leistung und

wäre diese höher als die nach Artikel 19 Absatz 3

Buchstabe b errechnete Teilleistung, so hat der

jugoslawische Versicherungsträger seine so berechnete

Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Leistung und der Leistung, die

nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften allein

zustünde, zu gewähren."

19. Im Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens ist

der Ausdruck „ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck

„ein Versicherter", jeweils der Ausdruck

„der Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Versicherte"

und der Ausdruck „dem Arbeitnehmer"

durch den Ausdruck „dem Versicherten" zu ersetzen.

20. Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens hat zu

lauten

„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die

Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des

Berechtigten zuständigen Gebietskrankenkasse

oder von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

in Jugoslawien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des

Berechtigten zuständigen Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft

der Krankenversicherung und des

Gesundheitswesens."

21. Nach Artikel 24 des Abkommens ist ein Artikel

24 a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 24 a

Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen

Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme

in den anderen Vertragsstaat begibt, während

der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten

Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort

einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Versicherungsträger

dieses Vertragsstaates nach den

Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu

entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den

ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Heimatstaat

unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages,

auf Grund dessen er sich in den anderen

Vertragsstaat begeben hat, erleidet."

22. Abschnitt II Kapitel 4 des Abkommens hat zu

lauten

„Arbeitslosenversicherung

Artikel 25

(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines der

beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des

Anspruches auf Arbeitslosengeld die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit

fallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften er das Arbeitslosengeld

begehrt, in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung

des Anspruches insgesamt mindestens

13 Wochen beschäftigt war. Die Anwendung des

Absatzes 1 erfolgt auch dann, wenn die Beschäftigung

früher als nach 13 Wochen ohne Verschulden

des Dienstnehmers geendet hat.

(3) Für die Festsetzung der Bezugsdauer des

Arbeitslosengeldes erfolgt ebenfalls die Zusammenrechnung

der nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Beschäftigungszeiten. Die Bezugsdauer wird um

die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen

Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate

vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld

bezogen hat.

Artikel 26

(1) Grenzgänger, die im Beschäftigungsstaat

unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb

der letzten drei Jahre mindestens 18 Monate

beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld in diesem

Vertragsstaat. Artikel 25 Absatz 3 findet

Anwendung.

(2) Unter einem „Grenzgänger" im Sinne des

Absatzes 1 ist ein Dienstnehmer zu verstehen, der

im Grenzgebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist

und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates

wohnt und dorthin in der Regel jeden Tag oder

mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.

Artikel 27

(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten in dem Vertragsstaat, der nicht sein

Heimatstaat ist, das Arbeitslosengeld nicht in der

vollen zuerkannten Dauer bezogen und kehrt er

auf seinen Wunsch in seinen Heimatstaat zurück

und will er dort Arbeitslosengeld beziehen, so

erhält er für die restliche unverbrauchte Bezugsdauer

das Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften

seines Heimatstaates.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des

Absatzes 1 ist, daß der Staatsangehörige die

Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld auf Grund

von Beschäftigungszeiten in dem Vertragsstaat, der

nicht sein Heimatstaat ist, erfüllt und mindestens

die Hälfte der zuerkannten Bezugsdauer verbraucht

hat. Diese Zeit kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen, zum Beispiel Familiensituation,

Situation auf dem Arbeitsmarkt, kürzer sein, wenn

das zuständige Organ beziehungsweise die zuständige

Einrichtung zustimmt.

(3) Kehrt ein Staatsangehöriger in seinen Heimatstaat

zurück und bezieht dort Arbeitslosengeld

gemäß Absatz 1, so kann er im anderen Vertragsstaat

einen Fortbezug des zuerkannten Arbeitslosengeldes

nicht mehr beanspruchen.

Artikel 28

(1) Erhält ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 27 in seinem

Heimatstaat Arbeitslosengeld, so hat der Versicherungsträger

des Heimatstaates gegenüber dem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten

Arbeitslosengeldes und zwar

a) in der Höhe des Arbeitslosengeldes des Heimatstaates,

maximal jedoch in der Höhe des

nach den Rechtsvorschriften des rückersatzpflichtigen

Vertragsstaates gebührenden

Arbeitslosengeldes, und

b) maximal für die restliche Dauer nach Artikel

27 Absatz 1,

c) zuzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

für die Zeit, für die nach Buchstabe a

beziehungsweise b eine Erstattung erfolgt.

(2) Hat der Versicherungsträger eines Vertragsstaates

zu Unrecht Arbeitslosengeld ausgezahlt, so

kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten

der zuständige Versicherungsträger des anderen

Vertragsstaates den zu Unrecht gezahlten Betrag

von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen

an den Arbeitslosengeldbezieher nach Maßgabe

der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

einbehalten."

23. Artikel 30 des Abkommens hat zu lauten

„(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt

wird, die sich ständig in Jugoslawien aufhalten,

beträgt monatlich 750 Schilling für jedes Kind. Dieser

Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben

Prozentsatz, um den sich in Österreich die

Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem

1. Jänner 1986 erhöht oder vermindert.

(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet

haben und sich ständig in Jugoslawien aufhalten,

erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des

Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr

vollendet, um monatlich 120 Schilling. Dieser

Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben

Prozentsatz, um den sich in Österreich der

Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches

das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner

1986 jeweils erhöht oder vermindert."

24. Artikel 41 des Abkommens hat zu lauten

„(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Versicherungsträger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates

eingereicht werden, sind als bei einer

Behörde, einem Versicherungsträger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen

Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens

in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung

einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben

wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Versicherungsträger oder

einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses

Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb

der gleichen Frist bei der entsprechenden

Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln."

25. Im Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens ist

der Ausdruck „Fürsorgeunterstützung" durch den

Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu ersetzen.

26. Nach Artikel 45 des Abkommens ist ein Artikel

45 a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 45 a

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt."

27. Nach Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum

Abkommen ist eine Ziffer 1 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„1 a. Zu Artikel 2 des Abkommens

a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die

österreichischen Rechtsvorschriften über die

Notarversicherung.

b) Absatz 3 gilt nicht für die von beiden Vertragsstaaten

geschlossenen Abkommen,

soweit hiedurch Regelungen über die Übernahme

einer Versicherungslast erfolgen."

28. In der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum

Abkommen haben die Bezeichnung Buchstabe a

und die Bestimmung des Buchstaben b zu entfallen.

29. a) Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls

zum Abkommen hat zu lauten

„d) Die Rechtsvorschriften des im Artikel 45

Absatz 6 bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes

sowie die Rechtsvorschriften über

die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie

außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bleiben unberührt."

b) Der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum

Abkommen sind die Buchstaben e bis h mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„e) In den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen

Abkommen enthaltene Regelungen

betreffend die Übernahme einer Versicherungslast

bleiben unberührt.

f) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei

einer amtlichen Vertretung eines der beiden

Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen bleiben unberührt.

g) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

h) Die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Notstandshilfe bleiben unberührt."

30. Der Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum

Abkommen ist ein Buchstabe c mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

nicht für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit."

31. Nach der Ziffer 5 des Schlußprotokolls zum

Abkommen ist eine Ziffer 5 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„5 a. Zu Artikel 8 a des Abkommens

Die Bestimmungen gelten für die Handelsdelegierten

der beiden Vertragsstaaten und ihre Mitarbeiter

sowie für die Vertreter in der Ständigen

österreichisch-jugoslawischen Kommission für Fragen

der Arbeiteranwerbung und ihre Mitarbeiter

entsprechend."

32. In der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum

Abkommen haben die Bestimmungen der Buchstaben

a und b sowie die Bezeichnung Buchstabe c zu

entfallen.

33. Ziffer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat zu lauten

„10. Zu Artikel 19 des Abkommens

A. Die österreichischen Versicherungsträger

haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers

sind ausschließlich österreichische

Versicherungszeiten heranzuziehen.

2. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absätze 2 und 3 Buchstabe a gilt folgendes

a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise der Invalidität

nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften

hatte.

b) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

sind jugoslawische Versicherungszeiten

nicht zu berücksichtigen.

3. Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 3

Buchstabe a gilt folgendes

a) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche

Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage haben

außer Ansatz zu bleiben.

4. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 19

Absatz 3 Buchstabe b die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach

den österreichischen Rechtsvorschriften für die

Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

5. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b; Artikel

21 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

6. Der nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage.

7. Für den Anspruch auf Knappschaftssold und

den Anspruch auf Knappschaftspension für Angestellte

werden von den nach Ziffer 9 dieses Schlußprotokolls

in Betracht kommenden jugoslawischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen

Arbeiten zugrunde liegen, die den in der Anlage 9

zu dem in der Ziffer 9 dieses Schlußprotokolls

bezeichneten österreichischen Bundesgesetz angeführten

Arbeiten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen

entsprechen. Für die Bemessung des

Teiles des Knappschaftssoldes, den die österreichische

knappschaftliche Pensionsversicherung

zu erbringen hat, werden die Bestimmungen des

Absatzes 3 mit der Maßgabe angewendet, daß nur

die nach dem ersten Satz berücksichtigten Zeiten

heranzuziehen sind.

8. Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 21 Absatz 1

ist entsprechend anzuwenden.

B. Die jugoslawischen Versicherungsträger

haben Artikel 19 wie folgt anzuwenden

Besteht Anspruch auf Leistung unter Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1, so ist der Hilflosenzuschuß

nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a

und b festzustellen; Artikel 21 Absatz 2 ist entsprechend

anzuwenden."

Artikel II

(1) Bei Anwendung des Abkommens in bezug

auf die vom Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c

des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens

erfaßten Rechtsvorschriften über die

Pensionsversicherungen der selbständig Erwerbstätigen

gilt Artikel 45 des Abkommens entsprechend.

(2) Bei Anwendung des Artikels 45 a des Abkommens

in der Fassung dieses Zusatzabkommens gilt

Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens entsprechend.

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am ersten

Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Artikel I Ziffer 26 tritt rückwirkend mit dem

Inkrafttreten des Abkommens in Kraft.

(4) Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur

österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 30

Absatz 2 des Abkommens in der Fassung des Artikels

I Ziffer 23 dieses Zusatzabkommens besteht ab

Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens. Bei der

Bemessung der österreichischen Familienbeihilfe

nach Artikel 30 des Abkommens in der bisherigen

Fassung und Artikel 30 Absatz 1 in der Fassung des

Artikels I Ziffer 23 dieses Zusatzabkommens bleibt

der Erhöhungsbetrag zur österreichischen Familienbeihilfe,

der für Kinder gewährt wird, die das

10. Lebensjahr vollendet haben, außer Ansatz.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 11. Mai 1988 in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leifer

Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Obočki

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. April 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit

1. Juli 1989 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →