269. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Schwechat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes
Schwechat wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
die Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden
Daten mit der Auflage angeordnet,
daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes
und der Durchführungsbestimmungen zu
diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung
von Daten aus den Personenstandsbüchern und
über die Auswahl der Materialien für die Anlegung
der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung
von Abschriften aus den Personenstandsbüchern
und von Personenstandsurkunden, anzuwenden
sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.