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269_1985 AT

269. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 259/1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979,

223/1980, 486/1981, 619/1981, 630/1982,

185/1983 und 567/1983 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 379/1978 wird wie folgt geändert

1. § 138 Abs. 1 lautet

„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder

Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer

Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen

oder von Munition für Faustfeuerwaffen, für

den Handel mit diesen Gegenständen oder für das

Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen

(§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und

b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen,

aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen

Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen

Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen

hervorgehen. Bei der Munition für

Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich

Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind

von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.

Die Waffenbücher für militärische Waffen und

militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und

Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere

nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen

sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere

nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen

hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis

(einschließlich ausstellende Behörde,

Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe

einzutragen."

2. § 139 lautet

„(1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische

Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung

des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer

gekennzeichnet sein. Im Ausland

erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische

Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in

den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn

sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden

versehen sind, der die Waffe zum

erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren

Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer

im Zuge der Instandsetzung durch

einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich

gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr

gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung

dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden

Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen

hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet,

die ursprüngliche Bezeichnung gemäß

Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer

im Waffenbuch (§ 138) zu verzeichnen."

3. Nach § 376 Z 19 wird folgende Z 19 a eingefügt

„19 a. (Zu § 138 Abs. 1:)

Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 GewO 1973 als

Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften

sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden

sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische

Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen

anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 in seiner ab

dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung

besondere Regelungen trifft."

4. Im § 376 Z 20 lautet der Klammerausdruck

„(Zu § 138:)" in Hinkunft „(Zu § 138 Abs. 5:)".

5. Nach § 376 Z 20 wird folgende Z 20 a eingefügt

„20 a. (Zu § 139:)

Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen

Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen,

auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem

1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung

nicht anzuwenden war, dürfen nach dem

31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen

Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der

Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die

Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in

den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit

einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet

sind."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis

8 der Gewerbeordnung 1973.

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