269. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 259/1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979,
223/1980, 486/1981, 619/1981, 630/1982,
185/1983 und 567/1983 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 379/1978 wird wie folgt geändert
1. § 138 Abs. 1 lautet
„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer
Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen
oder von Munition für Faustfeuerwaffen, für
den Handel mit diesen Gegenständen oder für das
Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen
(§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und
b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen,
aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen
Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen
Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen
hervorgehen. Bei der Munition für
Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich
Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind
von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.
Die Waffenbücher für militärische Waffen und
militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und
Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere
nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen
sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere
nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen
hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis
(einschließlich ausstellende Behörde,
Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe
einzutragen."
2. § 139 lautet
„(1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische
Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung
des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer
gekennzeichnet sein. Im Ausland
erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in
den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn
sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden
versehen sind, der die Waffe zum
erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren
Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer
im Zuge der Instandsetzung durch
einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich
gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung
dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden
Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen
hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet,
die ursprüngliche Bezeichnung gemäß
Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer
im Waffenbuch (§ 138) zu verzeichnen."
3. Nach § 376 Z 19 wird folgende Z 19 a eingefügt
„19 a. (Zu § 138 Abs. 1:)
Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 GewO 1973 als
Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften
sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden
sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische
Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen
anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 in seiner ab
dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung
besondere Regelungen trifft."
4. Im § 376 Z 20 lautet der Klammerausdruck
„(Zu § 138:)" in Hinkunft „(Zu § 138 Abs. 5:)".
5. Nach § 376 Z 20 wird folgende Z 20 a eingefügt
„20 a. (Zu § 139:)
Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen
Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen,
auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem
1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung
nicht anzuwenden war, dürfen nach dem
31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen
Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der
Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die
Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in
den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit
einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet
sind."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis
8 der Gewerbeordnung 1973.