269. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiete der Nachlaß-, Erbschafts- und
Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde
Vermögensübertragungen abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1
GELTUNGSBEREICH
1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für
a) Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt
ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten hatten;
b) Schenkungen von natürlichen Personen, die
im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz
in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
hatten; und
c) generationenwechselnde Vermögensübertragungen,
wenn der angenommene Geber im
Zeitpunkt der angenommenen Übertragung
einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten
oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
2. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise
Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen
oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder
künftig entweder
a) nach dem Recht der Vertragsstaaten oder
b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen
den Vertragsstaaten gewährt werden.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
1. Die Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
a) in den Vereinigten Staaten: die Bundeserbschaftssteuer;
die Bundesschenkungssteuer;
und die Bundessteuer auf generationenwechselnde
Vermögensübertragungen;
b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen sowie alle amtlichen
Veröffentlichungen betreffend die Anwendung des
Abkommens einschließlich Erläuterungen, Verordnungen,
Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse
mit.
3. Im Sinne des Artikels 10 gilt das Abkommen
für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von
einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden. Im Sinne des Artikels
12 gilt das Abkommen für Steuern jeder Art,
die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Im Sinne dieses Abkommens
a) umfaßt der Ausdruck „Vereinigte Staaten"
die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht
jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln,
Guam und andere Besitzungen oder Territorien
der Vereinigten Staaten;
b) umfaßt der Ausdruck „Österreich" die Republik
Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Vereinigten Staaten
oder Österreich;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär
des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;
ii) in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen
nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
STEUERLICHER WOHNSITZ
1. Im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche
Person einen Wohnsitz
a) in den Vereinigten Staaten, wenn sie nach
dem Recht der Vereinigten Staaten dort
ansässig ist;
b) in Österreich, wenn sie für Zwecke der österreichischen
Besteuerung in Österreich ansässig
(Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten wohnhaft, so gilt vorbehaltlich
Absatz 3 folgendes
a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als
in dem Staat gelegen, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in
beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat
gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die natürliche Person den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie
in keinem der Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat wohnhaft,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatte;
c) hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden Staaten oder in
keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als
im dem Staat gelegen, dessen Staatsbürgerschaft
sie besaß;
d) besaß die natürliche Person die Staatsbürgerschaft
beider Staaten oder keines der Staaten,
so werden sich die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bemühen, die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
3. War eine natürliche Person
a) Staatsbürger nur eines der Vertragsstaaten,
b) im Sinne des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten
wohnhaft und
c) während eines vorangehenden Zeitraumes
von zehn Jahren insgesamt weniger als fünf
Jahre (einschließlich vorübergehender Abwesenheit)
im Sinne des Absatzes 1 im anderen
Vertragsstaat wohnhaft,
gilt die natürliche Person ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 2 als in dem Staat wohnhaft,
dessen Staatsbürger sie war.
Artikel 5
UNBEWEGLICHES VERMÖGEN
1. Übertragungen und angenommene Übertragungen
von unbeweglichem Vermögen, das im
anderen Vertragsstaat liegt, durch eine in einem
Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen
im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die
die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
Artikel 6
VERMÖGEN EINER BETRIEBSSTÄTTE UND
VERMÖGEN EINER DER AUSÜBUNG EINES
FREIEN BERUFES DIENENDEN FESTEN
EINRICHTUNG
1. Übertragungen und angenommene Übertragungen
von Vermögen, das Betriebsvermögen einer
im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte eines
Unternehmens darstellt — ausgenommen das nach
Artikel 5 zu behandelnde Vermögen —, durch eine
in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person,
dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert
werden.
2. Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) eine Zweigniederlassung,
b) eine Geschäftsstelle,
c) eine Fabrikationsstätte,
d) eine Werkstätte,
e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. Bauausführungen, Montagen oder dem Aufsuchen
oder Gewinnen von Bodenschätzen dienende
Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, begründen
nur dann eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat,
wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate
bestanden haben.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a bis e
genannten Tätigkeiten auszuüben.
6. Übertragungen und angenommene Übertragungen
von Vermögen, das zu einer im anderen
Staat gelegenen und der Ausübung von selbständiger
Arbeit dienenden festen Einrichtung gehört —
ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde
Vermögen —, durch eine in einem Vertragsstaat
wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen
Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 7
NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTES
VERMÖGEN
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9
Absatz 1 dürfen Übertragungen und angenommene
Übertragungen von Vermögen, das nicht nach den
Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in
einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person
nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates
Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel
5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem
Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel,
so wird das Wesen dieser Rechte nach dem
Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich
nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen
Gebers oder des Geschenkgebers befindet.
Artikel 8
SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN
1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte
Vermögen besonders gesichert sind, werden vom
Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern
den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar
nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen
besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang
mit dem Erwerb, der Verbesserung, der
Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen
Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses
Vermögens abgezogen.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden,
die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels
6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im
Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen,
vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der
festen Einrichtung abgezogen.
3. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens,
von dem sie in einem Vertragsstaat nach den
Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert
sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom
Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat
besteuert werden darf, abgezogen.
4. Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens
abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1
anzuwenden ist.
5. Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund
der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, in einem
Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom
Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat
besteuert werden darf, abgezogen.
6. Wird eine Schuld in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist
ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug
nach dem Recht eines Vertragsstaates, das
eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.
Artikel 9
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1. Die Vereinigten Staaten werden durch die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran
gehindert, Vermögensübertragungen sowie angenommene
Vermögensübertragungen ihrer Staatsbürger
nach ihrem Recht so zu besteuern, als ob
das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. In diesem
Zusammenhang umfaßt der Ausdruck „Staatsbürger"
auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der
Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft vor-
nehmlich die Steuervermeidung (in diesem Zusammenhang
einschließlich der Bundeseinkommensteuer)
war; dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum
von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.
Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren
nicht die durch die Absätze 2, 3 und 6 dieses Artikels
oder die durch die Artikel 10 oder 11 eingeräumten
Vorteile.
2. Besteuern die Vereinigten Staaten auf Grund
des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft einer
natürlichen Person, wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden
a) besteuert Österreich Vermögensübertragungen
und angenommene Vermögensübertragungen
gemäß Artikel 5 oder 6, so rechnen
die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem
Recht von solchen Vermögensübertragungen
und angenommenen Vermögensübertragungen
erhobenen Steuern den Betrag an, der
der in Österreich von diesen Vermögensübertragungen
und angenommenen Vermögensübertragungen
gezahlten Steuer entspricht;
b) war die natürliche Person Staatsbürger der
Vereinigten Staaten und im Zeitpunkt ihres
Todes, der Schenkung oder der angenommenen
Vermögensübertragung in Österreich
wohnhaft, rechnen die Vereinigten Staaten
auf die nach ihrem Recht erhobenen Steuern
von Übertragungen und angenommenen
Übertragungen von Vermögen (ausgenommen
Vermögen, dessen Übertragung oder
angenommene Übertragung die Vereinigten
Staaten gemäß Artikel 5 oder 6 besteuern
dürfen) den Betrag an, der der in Österreich
von diesen Vermögensübertragungen und
angenommenen Vermögensübertragungen
gezahlten Steuer entspricht. Die Bestimmungen
dieses Unterabsatzes gelten nicht für ehemalige
Staatsbürger der Vereinigten Staaten,
bei denen der Grund für den Verlust der
Staatsbürgerschaft vornehmlich die Vermeidung
von Steuern der Vereinigten Staaten (in
diesem Zusammenhang einschließlich der
Bundeseinkommensteuer) war.
3. Besteuern die Vereinigten Staaten die Vermögensübertragung
eines Nachlasses, so schließt die in
Absatz 2 gewährte Steueranrechnung jene Steuerbeträge
ein, die von Österreich auf Vorschenkungen
des Erblassers erhoben wurden, sofern die
Übertragung dieses Vermögens in den Vereinigten
Staaten der Nachlaßbesteuerung unterliegt.
4. Die Anrechnung gemäß Absatz 2 und 3 darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer der Vereinigten Staaten nicht übersteigen,
die auf die Übertragung oder die angenommene
Übertragung von Vermögen entfällt, für das die
Steueranrechnung gemäß diesen Absätzen zulässig
ist.
5. Besteuert Österreich auf Grund des Wohnsitzes
des Verstorbenen oder des Geschenkgebers,
wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Österreich nimmt Vermögen, das auf Grund
desselben steuerlichen Tatbestandes gemäß
Artikel 5 und 6 in den Vereinigten Staaten
besteuert werden darf, von der Besteuerung
aus;
b) Österreich nimmt außerdem Vermögen, das
auf Grund einer Vorschenkung oder angenommenen
Vermögensübertragung gemäß
Artikel 5 bis 7 dieses Abkommens in den Vereinigten
Staaten besteuert werden durfte, von
der Besteuerung aus; Vermögen, das gemäß
Artikel 5 und 6 dieses Abkommens in Österreich
besteuert werden durfte, wird jedoch
nicht von der Besteuerung ausgenommen;
c) Österreich darf bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Vermögen das von der
Besteuerung ausgenommene Vermögen mitberücksichtigen.
6. Ansprüche auf Anrechnung der österreichischen
Steuer oder auf Erstattung der Steuer der
Vereinigten Staaten gemäß diesem Artikel können
bis spätestens zwei Jahre nach der endgültigen Festsetzung
(durch Verwaltungsbehörden oder
Gerichte) und Zahlung der Steuer, für die die
Anrechnung gemäß diesem Artikel beansprucht
wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, die
Festsetzung und Zahlung erfolgte innerhalb eines
Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt
des Todes, der Schenkung oder der angenommenen
Vermögensübertragung. Die zuständigen
Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen
die Zehnjahresfrist verlängern, falls Umstände eintreten,
die die Festsetzung oder Zahlung der Steuern,
die dem Anspruch auf Anrechnung zugrunde
liegen, verhindern. Erstattungsansprüche, die sich
nur auf dieses Abkommen gründen, werden nicht
verzinst.
Artikel 10
GLEICHBEHANDLUNG
1. Staatsbürger eines Vertragsstaats dürfen im
anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsbürger des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können. Diese
Bestimmung gilt auch für Personen, die in keinem
Vertragsstaat wohnhaft sind. Für Zwecke der
Besteuerung in den Vereinigten Staaten befinden
sich Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die nicht
in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, nicht in
den gleichen Verhältnissen wie Staatsbürger Österreichs,
die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft
sind.
2. Die nach dem Recht eines der beiden Staaten
errichteten Körperschaften, deren Kapital ganz
oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in
den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen
Person oder mehreren solchen Personen gehört
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in Österreich
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen solche Körperschaften unterliegen würden,
wenn ihr Kapital in gleicher Weise in Österreich
ansässigen natürlichen Personen gehört oder der
Kontrolle solcher Personen unterliegt. Der vorstehende
Satz gilt im Grundsatz sinngemäß, wenn
nach dem Recht eines der beiden Staaten errichtete
Körperschaften, die ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar einer in Österreich ansässigen
natürlichen Person oder mehreren solchen Personen
gehören, in den Vereinigten Staaten besteuert
werden.
3. Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Artikel 11
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,
in dem sie ansässig oder dessen Staatsbürger
sie ist, unterbreiten. Die Eingabe muß innerhalb
eines Jahres nach endgültiger Erledigung oder
Abweisung des Anspruches auf Befreiung, Anrechnung
oder Rückerstattung auf Grund des Abkommens
eingebracht werden.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel 12
INFORMATIONSAUSTAUSCH
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen von Amts wegen oder über Ersuchen die
Informationen aus, die zur Durchführung dieses
Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel
fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem
Recht entsprechende Besteuerung nicht dem
Abkommen widerspricht. Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen
Nachrichtenaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch
ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die
auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
beschafften Informationen und dürfen nur den
Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder
der Kontrolle der Steuererhebung hinsichtlich der
unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen
die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung
offenlegen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel
um Erteilung von Informationen für die Erhebung
von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat
die Informationen, auf die sich das Ersuchen
bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang
einholen, wie wenn die Steuer des erstgenannten
Staates die Steuer des anderen Staates wäre und
von diesem anderen Staat festgesetzt worden wäre.
Über besonderes Ersuchen der zuständigen
Behörde eines Vertragsstaats wird die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen
nach diesem Artikel in der Form von qualifizierten
Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und
beglaubigten Kopien unredigierter Originalunterlagen
(einschließlich Büchern, Aufzeichnungen,
Erklärungen, Protokollen, Konten oder Schriften)
im gleichen Umfang beschaffen, wie solche Unterlagen
und Schriftstücke nach den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses anderen Staates in bezug
auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
4. Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats können
Schriftstücke an Personen im anderen Vertragsstaat
im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat
wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für
Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen
Recht bestimmen.
5. Für Zwecke dieses Artikels gilt das Abkommen
für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat
erhoben werden.
Artikel 13
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler
Organisationen oder Angehörige einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung
eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-,
Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern
auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen
in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft
behandelt werden.
Artikel 14
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Washington ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden,
und seine Bestimmungen finden Anwendung auf
Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod an oder
nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen
und generationenwechselnde Vermögensübertragungen,
die an oder nach diesem Zeitpunkt
erfolgen.
Artikel 15
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit
nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten mit
sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf
diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet
das Abkommen keine Anwendung mehr auf
Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod nach
dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im
Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten
ist und auf Schenkungen und generationenwechselnde
Vermögensübertragungen, die nach
dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im
Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
GESCHEHEN zu Wien, Österreich, in zweifacher
Urschrift, in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind,
am 21. Juni 1982.
Für die Republik Österreich
Dr. Bauer
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Sol Polansky
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am
1. Juli 1983 in Kraft.