Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_1983 AT

269. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Nachlaß-, Erbschafts- und

Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde

Vermögensübertragungen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH

1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für

a) Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt

ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat

oder in beiden Vertragsstaaten hatten;

b) Schenkungen von natürlichen Personen, die

im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz

in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

hatten; und

c) generationenwechselnde Vermögensübertragungen,

wenn der angenommene Geber im

Zeitpunkt der angenommenen Übertragung

einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten

oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

2. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise

Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen

oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder

künftig entweder

a) nach dem Recht der Vertragsstaaten oder

b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen

den Vertragsstaaten gewährt werden.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Die Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

a) in den Vereinigten Staaten: die Bundeserbschaftssteuer;

die Bundesschenkungssteuer;

und die Bundessteuer auf generationenwechselnde

Vermögensübertragungen;

b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher

oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den

bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen sowie alle amtlichen

Veröffentlichungen betreffend die Anwendung des

Abkommens einschließlich Erläuterungen, Verordnungen,

Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse

mit.

3. Im Sinne des Artikels 10 gilt das Abkommen

für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von

einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden. Im Sinne des Artikels

12 gilt das Abkommen für Steuern jeder Art,

die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens

a) umfaßt der Ausdruck „Vereinigte Staaten"

die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht

jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln,

Guam und andere Besitzungen oder Territorien

der Vereinigten Staaten;

b) umfaßt der Ausdruck „Österreich" die Republik

Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Vereinigten Staaten

oder Österreich;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär

des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;

ii) in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen

nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

1. Im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche

Person einen Wohnsitz

a) in den Vereinigten Staaten, wenn sie nach

dem Recht der Vereinigten Staaten dort

ansässig ist;

b) in Österreich, wenn sie für Zwecke der österreichischen

Besteuerung in Österreich ansässig

(Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden

Vertragsstaaten wohnhaft, so gilt vorbehaltlich

Absatz 3 folgendes

a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als

in dem Staat gelegen, in dem sie über eine

ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in

beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat

gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die natürliche Person den Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie

in keinem der Staaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat wohnhaft,

in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hatte;

c) hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in beiden Staaten oder in

keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als

im dem Staat gelegen, dessen Staatsbürgerschaft

sie besaß;

d) besaß die natürliche Person die Staatsbürgerschaft

beider Staaten oder keines der Staaten,

so werden sich die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten bemühen, die Frage in

gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

3. War eine natürliche Person

a) Staatsbürger nur eines der Vertragsstaaten,

b) im Sinne des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten

wohnhaft und

c) während eines vorangehenden Zeitraumes

von zehn Jahren insgesamt weniger als fünf

Jahre (einschließlich vorübergehender Abwesenheit)

im Sinne des Absatzes 1 im anderen

Vertragsstaat wohnhaft,

gilt die natürliche Person ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 2 als in dem Staat wohnhaft,

dessen Staatsbürger sie war.

Artikel 5

UNBEWEGLICHES VERMÖGEN

1. Übertragungen und angenommene Übertragungen

von unbeweglichem Vermögen, das im

anderen Vertragsstaat liegt, durch eine in einem

Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen

im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,

das lebende und tote Inventar land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die

die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke

Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

Artikel 6

VERMÖGEN EINER BETRIEBSSTÄTTE UND

VERMÖGEN EINER DER AUSÜBUNG EINES

FREIEN BERUFES DIENENDEN FESTEN

EINRICHTUNG

1. Übertragungen und angenommene Übertragungen

von Vermögen, das Betriebsvermögen einer

im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte eines

Unternehmens darstellt — ausgenommen das nach

Artikel 5 zu behandelnde Vermögen —, durch eine

in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person,

dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert

werden.

2. Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck

„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz

oder teilweise ausgeübt wird.

3. Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere

a) eine Zweigniederlassung,

b) eine Geschäftsstelle,

c) eine Fabrikationsstätte,

d) eine Werkstätte,

e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

4. Bauausführungen, Montagen oder dem Aufsuchen

oder Gewinnen von Bodenschätzen dienende

Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, begründen

nur dann eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat,

wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate

bestanden haben.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter den Buchstaben a bis e

genannten Tätigkeiten auszuüben.

6. Übertragungen und angenommene Übertragungen

von Vermögen, das zu einer im anderen

Staat gelegenen und der Ausübung von selbständiger

Arbeit dienenden festen Einrichtung gehört —

ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde

Vermögen —, durch eine in einem Vertragsstaat

wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen

Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 7

NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTES

VERMÖGEN

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9

Absatz 1 dürfen Übertragungen und angenommene

Übertragungen von Vermögen, das nicht nach den

Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in

einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person

nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates

Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel

5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem

Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel,

so wird das Wesen dieser Rechte nach dem

Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich

nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen

Gebers oder des Geschenkgebers befindet.

Artikel 8

SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN

1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte

Vermögen besonders gesichert sind, werden vom

Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern

den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar

nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen

besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang

mit dem Erwerb, der Verbesserung, der

Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen

Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses

Vermögens abgezogen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden,

die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels

6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im

Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen,

vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der

festen Einrichtung abgezogen.

3. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens,

von dem sie in einem Vertragsstaat nach den

Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert

sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom

Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat

besteuert werden darf, abgezogen.

4. Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens

abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1

anzuwenden ist.

5. Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund

der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, in einem

Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom

Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat

besteuert werden darf, abgezogen.

6. Wird eine Schuld in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist

ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug

nach dem Recht eines Vertragsstaates, das

eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.

Artikel 9

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1. Die Vereinigten Staaten werden durch die

Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran

gehindert, Vermögensübertragungen sowie angenommene

Vermögensübertragungen ihrer Staatsbürger

nach ihrem Recht so zu besteuern, als ob

das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. In diesem

Zusammenhang umfaßt der Ausdruck „Staatsbürger"

auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der

Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft vor-

nehmlich die Steuervermeidung (in diesem Zusammenhang

einschließlich der Bundeseinkommensteuer)

war; dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum

von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.

Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren

nicht die durch die Absätze 2, 3 und 6 dieses Artikels

oder die durch die Artikel 10 oder 11 eingeräumten

Vorteile.

2. Besteuern die Vereinigten Staaten auf Grund

des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft einer

natürlichen Person, wird die Doppelbesteuerung

wie folgt vermieden

a) besteuert Österreich Vermögensübertragungen

und angenommene Vermögensübertragungen

gemäß Artikel 5 oder 6, so rechnen

die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem

Recht von solchen Vermögensübertragungen

und angenommenen Vermögensübertragungen

erhobenen Steuern den Betrag an, der

der in Österreich von diesen Vermögensübertragungen

und angenommenen Vermögensübertragungen

gezahlten Steuer entspricht;

b) war die natürliche Person Staatsbürger der

Vereinigten Staaten und im Zeitpunkt ihres

Todes, der Schenkung oder der angenommenen

Vermögensübertragung in Österreich

wohnhaft, rechnen die Vereinigten Staaten

auf die nach ihrem Recht erhobenen Steuern

von Übertragungen und angenommenen

Übertragungen von Vermögen (ausgenommen

Vermögen, dessen Übertragung oder

angenommene Übertragung die Vereinigten

Staaten gemäß Artikel 5 oder 6 besteuern

dürfen) den Betrag an, der der in Österreich

von diesen Vermögensübertragungen und

angenommenen Vermögensübertragungen

gezahlten Steuer entspricht. Die Bestimmungen

dieses Unterabsatzes gelten nicht für ehemalige

Staatsbürger der Vereinigten Staaten,

bei denen der Grund für den Verlust der

Staatsbürgerschaft vornehmlich die Vermeidung

von Steuern der Vereinigten Staaten (in

diesem Zusammenhang einschließlich der

Bundeseinkommensteuer) war.

3. Besteuern die Vereinigten Staaten die Vermögensübertragung

eines Nachlasses, so schließt die in

Absatz 2 gewährte Steueranrechnung jene Steuerbeträge

ein, die von Österreich auf Vorschenkungen

des Erblassers erhoben wurden, sofern die

Übertragung dieses Vermögens in den Vereinigten

Staaten der Nachlaßbesteuerung unterliegt.

4. Die Anrechnung gemäß Absatz 2 und 3 darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer der Vereinigten Staaten nicht übersteigen,

die auf die Übertragung oder die angenommene

Übertragung von Vermögen entfällt, für das die

Steueranrechnung gemäß diesen Absätzen zulässig

ist.

5. Besteuert Österreich auf Grund des Wohnsitzes

des Verstorbenen oder des Geschenkgebers,

wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Österreich nimmt Vermögen, das auf Grund

desselben steuerlichen Tatbestandes gemäß

Artikel 5 und 6 in den Vereinigten Staaten

besteuert werden darf, von der Besteuerung

aus;

b) Österreich nimmt außerdem Vermögen, das

auf Grund einer Vorschenkung oder angenommenen

Vermögensübertragung gemäß

Artikel 5 bis 7 dieses Abkommens in den Vereinigten

Staaten besteuert werden durfte, von

der Besteuerung aus; Vermögen, das gemäß

Artikel 5 und 6 dieses Abkommens in Österreich

besteuert werden durfte, wird jedoch

nicht von der Besteuerung ausgenommen;

c) Österreich darf bei der Festsetzung der

Steuer für das übrige Vermögen das von der

Besteuerung ausgenommene Vermögen mitberücksichtigen.

6. Ansprüche auf Anrechnung der österreichischen

Steuer oder auf Erstattung der Steuer der

Vereinigten Staaten gemäß diesem Artikel können

bis spätestens zwei Jahre nach der endgültigen Festsetzung

(durch Verwaltungsbehörden oder

Gerichte) und Zahlung der Steuer, für die die

Anrechnung gemäß diesem Artikel beansprucht

wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, die

Festsetzung und Zahlung erfolgte innerhalb eines

Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt

des Todes, der Schenkung oder der angenommenen

Vermögensübertragung. Die zuständigen

Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen

die Zehnjahresfrist verlängern, falls Umstände eintreten,

die die Festsetzung oder Zahlung der Steuern,

die dem Anspruch auf Anrechnung zugrunde

liegen, verhindern. Erstattungsansprüche, die sich

nur auf dieses Abkommen gründen, werden nicht

verzinst.

Artikel 10

GLEICHBEHANDLUNG

1. Staatsbürger eines Vertragsstaats dürfen im

anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsbürger des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können. Diese

Bestimmung gilt auch für Personen, die in keinem

Vertragsstaat wohnhaft sind. Für Zwecke der

Besteuerung in den Vereinigten Staaten befinden

sich Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die nicht

in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, nicht in

den gleichen Verhältnissen wie Staatsbürger Österreichs,

die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft

sind.

2. Die nach dem Recht eines der beiden Staaten

errichteten Körperschaften, deren Kapital ganz

oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in

den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen

Person oder mehreren solchen Personen gehört

oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in Österreich

keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen solche Körperschaften unterliegen würden,

wenn ihr Kapital in gleicher Weise in Österreich

ansässigen natürlichen Personen gehört oder der

Kontrolle solcher Personen unterliegt. Der vorstehende

Satz gilt im Grundsatz sinngemäß, wenn

nach dem Recht eines der beiden Staaten errichtete

Körperschaften, die ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar einer in Österreich ansässigen

natürlichen Person oder mehreren solchen Personen

gehören, in den Vereinigten Staaten besteuert

werden.

3. Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und

Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Artikel 11

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,

in dem sie ansässig oder dessen Staatsbürger

sie ist, unterbreiten. Die Eingabe muß innerhalb

eines Jahres nach endgültiger Erledigung oder

Abweisung des Anspruches auf Befreiung, Anrechnung

oder Rückerstattung auf Grund des Abkommens

eingebracht werden.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die

Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen

des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren.

Artikel 12

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen von Amts wegen oder über Ersuchen die

Informationen aus, die zur Durchführung dieses

Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der

Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel

fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem

Recht entsprechende Besteuerung nicht dem

Abkommen widerspricht. Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen

Nachrichtenaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch

ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die

auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates

beschafften Informationen und dürfen nur den

Personen oder Behörden (einschließlich der

Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder

der Kontrolle der Steuererhebung hinsichtlich der

unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen

nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen

die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren

oder in einer Gerichtsentscheidung

offenlegen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel

um Erteilung von Informationen für die Erhebung

von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat

die Informationen, auf die sich das Ersuchen

bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang

einholen, wie wenn die Steuer des erstgenannten

Staates die Steuer des anderen Staates wäre und

von diesem anderen Staat festgesetzt worden wäre.

Über besonderes Ersuchen der zuständigen

Behörde eines Vertragsstaats wird die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen

nach diesem Artikel in der Form von qualifizierten

Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und

beglaubigten Kopien unredigierter Originalunterlagen

(einschließlich Büchern, Aufzeichnungen,

Erklärungen, Protokollen, Konten oder Schriften)

im gleichen Umfang beschaffen, wie solche Unterlagen

und Schriftstücke nach den Gesetzen und der

Verwaltungspraxis dieses anderen Staates in bezug

auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

4. Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats können

Schriftstücke an Personen im anderen Vertragsstaat

im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat

wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für

Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen

Recht bestimmen.

5. Für Zwecke dieses Artikels gilt das Abkommen

für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat

erhoben werden.

Artikel 13

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Vereinbarungen

zustehen.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler

Organisationen oder Angehörige einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung

eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-,

Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern

auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen

in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft

behandelt werden.

Artikel 14

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Washington ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden,

und seine Bestimmungen finden Anwendung auf

Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod an oder

nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen

und generationenwechselnde Vermögensübertragungen,

die an oder nach diesem Zeitpunkt

erfolgen.

Artikel 15

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit

nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten mit

sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf

diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet

das Abkommen keine Anwendung mehr auf

Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod nach

dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im

Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten

ist und auf Schenkungen und generationenwechselnde

Vermögensübertragungen, die nach

dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im

Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

GESCHEHEN zu Wien, Österreich, in zweifacher

Urschrift, in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind,

am 21. Juni 1982.

Für die Republik Österreich

Dr. Bauer

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Sol Polansky

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am

1. Juli 1983 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →