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269_1982 AT

269. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 36 Zwettler Straße und der B 216 Weitental Straße im Bereich der Marktgemeinde Pöggstall

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 36 Zwettler Straße und der B 216 Weitental Straße im Bereich der Marktgemeinde Pöggstall

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von

km 24,720 bis km 26,820 und der Straßenteil der

B 216 Weitental Straße von km 18,500 bis zur Einbindung

in die B 36 Zwettler Straße werden, soweit

sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen, mit Verordnung

vom 19. Jänner 1978, BGBl. Nr. 80, bestimmten

Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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