269_1982
AT
269. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 36 Zwettler Straße und der B 216 Weitental Straße im Bereich der Marktgemeinde Pöggstall
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 269. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 36 Zwettler Straße und der B 216 Weitental Straße im Bereich der Marktgemeinde Pöggstall
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von
km 24,720 bis km 26,820 und der Straßenteil der
B 216 Weitental Straße von km 18,500 bis zur Einbindung
in die B 36 Zwettler Straße werden, soweit
sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen, mit Verordnung
vom 19. Jänner 1978, BGBl. Nr. 80, bestimmten
Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.