269. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der
§§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der §§ 4 und. 5
dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben, ausgenommen
die Geldleistungen
a) der nach dem Kollektivvertrag für die
Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen
Gutsbetrieben und in
anderen nichtbäuerlichen Betrieben der
Bundesländer Niederösterreich, Burgenland
und Wien Beschäftigten und
b) der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche
Saisonarbeiter in den
landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer
Niederösterreich, Burgenland
und Wien Beschäftigten;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten.
§ 2. Die im § 2 Albs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben sind
vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
auch für die bei folgenden Universitäten
eingerichteten Quästuren zu besorgen
a) die Universität Wien;
b) die Universität Graz;
c) die Universität Innsbruck;
d) die Universität Salzburg;
e) die Technische Universität Wien;
f) die Technische Universität Graz;
g) die Montanuniversität Leoben;
h) die Universität für Bodenkultur Wien;
i) die Veterinärmedizinische Universität Wien;
j) die Wirtschaftsuniversität Wien;
k) die Universität Linz (auch hinsichtlich der
Bundesstaatlichen Studienbibliothek in
Linz);
1) die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 22. August 1979, BGBl. Nr. 373,
außer Kraft.