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269_1981 AT

269. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: 2. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der

§§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, hinsichtlich der §§ 4 und. 5

dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben, ausgenommen

die Geldleistungen

a) der nach dem Kollektivvertrag für die

Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen

Gutsbetrieben und in

anderen nichtbäuerlichen Betrieben der

Bundesländer Niederösterreich, Burgenland

und Wien Beschäftigten und

b) der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche

Saisonarbeiter in den

landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer

Niederösterreich, Burgenland

und Wien Beschäftigten;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten.

§ 2. Die im § 2 Albs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben sind

vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

auch für die bei folgenden Universitäten

eingerichteten Quästuren zu besorgen

a) die Universität Wien;

b) die Universität Graz;

c) die Universität Innsbruck;

d) die Universität Salzburg;

e) die Technische Universität Wien;

f) die Technische Universität Graz;

g) die Montanuniversität Leoben;

h) die Universität für Bodenkultur Wien;

i) die Veterinärmedizinische Universität Wien;

j) die Wirtschaftsuniversität Wien;

k) die Universität Linz (auch hinsichtlich der

Bundesstaatlichen Studienbibliothek in

Linz);

1) die Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 22. August 1979, BGBl. Nr. 373,

außer Kraft.

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