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269_1980 AT

269. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,.

BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 550/1979, wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 Albs. 1 lit. c tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich; dem § 2 Abs. 1 ist anzufügen

„d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, für die

Dauer von drei Monaten nach Abschluß der

Berufsausbildung, sofern sie weder den.

Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, für die

Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder

Zivildienstes und dem Beginn oder

der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn

die Berufsausbildung zum frühestmöglichen

Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder

Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt

wird."

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

für Kinder, denen Unterhalt von ihrem

Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu

leisten ist."

3. § 6 Albs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben

auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten

oder ihrem früheren Ehegatten zu

leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilife

zu gewähren ist."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch

auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und.

wenn sie

a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

halben und für einen Beruf ausgebildet

werden oder in einem erlernten Beruf in

einer Fachschule fortgebildet werden, sofern

ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung

ihres Berufes nicht möglich ist, oder

b) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, für die Dauer von drei Monaten,

nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern

sie weder den Präsenzdienst noch den

Zivildienst leisten, oder

c) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, für die Zeit zwischen Beendigung

des Präsenz- oder Zivildienstes und dem

Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,

wenn die Berufsausbildung

zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem

Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen

oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres

oder während einer späteren Berufsausbildung,

jedoch spätestens vor Vollendung

des 27. Lebensjahres, eingetretenen

körperlichen oder geistigen Behinderung

voraussichtlich dauernd außerstande sind,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

und sich in keiner Anstaltspflege befinden."

5. § 8 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag

an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl

und dem Alter der Kinder, für die ihr

Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind

monatlich 1000 S. Die Familienbeihilfe erhöht

sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres,

in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet,

um monatlich 50 S.

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 1000 S; sie erhöht sich ab

Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise

das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 50 S."

6. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung

gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten

zustehende Familienbeihilfe,

sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne

Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder

einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen

den Kindern zuzurechnen, für welche

die Erhöhungen gewährt werden."

7. Nach § 42 wind eingefügt

„§ 42 a. Das Bundesministerium für Finanzen

kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer

von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag

zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von

einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung

in das Inland entsendet wurden oder die

Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland

zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden

und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die

Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind."

Artikel II

(1) Art. I Z 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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