269. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,.
BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 550/1979, wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 Albs. 1 lit. c tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich; dem § 2 Abs. 1 ist anzufügen
„d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluß der
Berufsausbildung, sofern sie weder den.
Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die
Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder
Zivildienstes und dem Beginn oder
der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn
die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird."
2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist."
3. § 6 Albs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben
auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilife
zu gewähren ist."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und.
wenn sie
a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
halben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, sofern
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist, oder
b) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten,
nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenzdienst noch den
Zivildienst leisten, oder
c) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Zeit zwischen Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem
Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen
oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung
des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
und sich in keiner Anstaltspflege befinden."
5. § 8 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag
an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl
und dem Alter der Kinder, für die ihr
Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind
monatlich 1000 S. Die Familienbeihilfe erhöht
sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres,
in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet,
um monatlich 50 S.
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 1000 S; sie erhöht sich ab
Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise
das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 50 S."
6. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung
gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten
zustehende Familienbeihilfe,
sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne
Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder
einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen
den Kindern zuzurechnen, für welche
die Erhöhungen gewährt werden."
7. Nach § 42 wind eingefügt
„§ 42 a. Das Bundesministerium für Finanzen
kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer
von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von
einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung
in das Inland entsendet wurden oder die
Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland
zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden
und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die
Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind."
Artikel II
(1) Art. I Z 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.