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269_1979 AT

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 258, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl.

Nr. 422, über die Erklärung von Vieh- und

Fleischmärkten zu Richtmärkten wird wie folgt

geändert

1. § 4 hat zu lauten

„(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das

im Zeitraum von Freitag bis einschließlich Donnerstag

vermarktete Fleisch folgender Kategorien

die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2

und 3 festzustellen

Schweinefleisch

Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen

E, I, II, III und IV im Sinne der Verordnung

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1979, BGBl.

Nr. 182, insgesamt,

Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen

E, I, II, III und IV nach Qualitätsklassen

getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

Kalbfleisch

Kälber im Fell insgesamt,

Kälber im Fell bis 100 kg,

Kälber im Fell über 100 kg,

Kälber ohne Fell insgesamt,

Kälber ohne Fell bis 95 kg,

Kälber ohne Fell über 95 kg.

Rindfleisch

Hälften von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,

Hälften von Kühen,

Vorderviertel von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,

Vorderviertel von Kühen,

Hinterviertel von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,

Hinterviertel von Kühen.

(2) Die Mengen sind in Kilogramm festzustellen.

Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise

ohne Umsatzsteuer (Niedrigstpreise,

Höchstpreise und gewogene Durchschnittspreise

sowie die Veränderung dieser Preise zur Vorwoche),

bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen.

(3) Mengen und Preise sind nach dem Ursprungsland

getrennt auszuweisen."

2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung)

hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers,

die Bezeichnung der Ware (Gattung,

Kategorie und — nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 —

auch die Qualitäts- oder Gewichtsklasse), ihre

Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch

Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das

Ursprungsland zu enthalten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in

Kraft.

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