269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 258, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl.
Nr. 422, über die Erklärung von Vieh- und
Fleischmärkten zu Richtmärkten wird wie folgt
geändert
1. § 4 hat zu lauten
„(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das
im Zeitraum von Freitag bis einschließlich Donnerstag
vermarktete Fleisch folgender Kategorien
die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2
und 3 festzustellen
Schweinefleisch
Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen
E, I, II, III und IV im Sinne der Verordnung
des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1979, BGBl.
Nr. 182, insgesamt,
Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen
E, I, II, III und IV nach Qualitätsklassen
getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
Kalbfleisch
Kälber im Fell insgesamt,
Kälber im Fell bis 100 kg,
Kälber im Fell über 100 kg,
Kälber ohne Fell insgesamt,
Kälber ohne Fell bis 95 kg,
Kälber ohne Fell über 95 kg.
Rindfleisch
Hälften von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,
Hälften von Kühen,
Vorderviertel von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,
Vorderviertel von Kühen,
Hinterviertel von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,
Hinterviertel von Kühen.
(2) Die Mengen sind in Kilogramm festzustellen.
Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise
ohne Umsatzsteuer (Niedrigstpreise,
Höchstpreise und gewogene Durchschnittspreise
sowie die Veränderung dieser Preise zur Vorwoche),
bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen.
(3) Mengen und Preise sind nach dem Ursprungsland
getrennt auszuweisen."
2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung)
hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers,
die Bezeichnung der Ware (Gattung,
Kategorie und — nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 —
auch die Qualitäts- oder Gewichtsklasse), ihre
Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch
Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das
Ursprungsland zu enthalten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in
Kraft.