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269. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1978

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl. Nr.

411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl. Nr. 224/

1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl. Nr. 808/1974,

BGBl. Nr. 259/1976 und BGBl. Nr. 674/1977 sowie

des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses

Unterabschnittes sind folgende Waren

2. § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger

für veräußerte Milch mit einem

Fettgehalt von weniger als 8% bis zu

einem Höchstbetrag von 50 v. H. des jeweiligen

Erzeugerpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung

der höchsten Qualitätsstufe und

eines Fettgehaltes von 3,8%;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger

für veräußerte Milch mit einem

Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe für

veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu

einem Höchstbetrag von 8 Schilling je

Kilogramm."

3. § 9 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) für Trinkmilch, süß oder sauer, sterile

und ultrahocherhitzte Milch sowie für

Milchmischgetränke (Kakaomilch, Schokolademilch,

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und

ähnliche) je Liter 39,32 Groschen,"

4. Im § 11 Abs. 4 hat der fünfte Satz zu

lauten

„Milch ist nicht zu liefern, wenn die Abgabe in

einwandfreier, guter Beschaffenheit nicht gewährleistet

ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die

Aufbewahrung nicht in geeigneten Kühleinrichtungen

erfolgt."

5. Als § 15 a ist einzufügen

„§ 15 a. (1) Für frische Rohmilch und frischen

Rohrahm gelten in Ergänzung zu § 11 Abs. 2

und § 15 Abs. 1 die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Für Milch (Abs. 1), welche im Sinne des

§ 12 Abs. 2 die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

von den Milcherzeugern übernehmen,

hat der Milchwirtschaftsfonds unter

Bedachtnahme auf § 50 zwei Qualitätsklassen

festzusetzen. Bei der Festsetzung der Qualitätsklassen

ist auf eine Verbesserung der bei der

Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse einerseits

und das Erfordernis der Bereitstellung von

Milch und Erzeugnissen aus Milch in einwandfreier

guter Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1 lit. e)

anderseits Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung

der Ziele des § 3 Abs. 1 kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung

von Qualitätsklassen an sich ziehen. Der

Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines

Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt

oder durch Verordnung eine Verlängerung um

höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung

ist insolange zulässig, als es für die

Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles

erforderlich ist.

(4) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds

oder einem anderen, vom Fonds unter Bedachtnahme

auf § 50 festzusetzenden einschlägigen

Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer

Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen

an die 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,

so ist der in Betracht kommende Milcherzeuger

vom Fonds zu verwarnen. Wird innerhalb

eines Jahres ab Zustellung der Verwarnung

neuerlich festgestellt, daß die von dem betreffenden

Milcherzeuger gelieferte Milch die Beschaffenheit

der 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,

so hat ihn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hievon nachweislich zu verständigen

und von ihm ab dem dritten darauffolgenden

Tag die angelieferte Milch nicht zu

übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt solange,

bis der betreffende Milcherzeuger durch

das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht

kommenden Laboratoriums nachweist,

daß die von ihm angelieferte Milch wieder mindestens

der 2. Qualitätsklasse entspricht. An die

Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich

eine Verwarnung, wenn seit dem letzten

Übernahmeverbot bereits sechs Monate verstrichen

sind."

6. § 17 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren

eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955

durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich

vorbehaltlich des Abs. 10 in der Höhe

des sich aus der Anwendung des allgemeinen

tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu

bemessen, sofern nicht ein Importausgleich durch

allgemein verbindliche Anordnung oder durch

Bescheid festgestellt worden ist."

7. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anläßlich der Einfuhr von Waren der

Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und 35.01 A, soweit

sie im § 2 angeführt sind, aus dem Zollausland

wird ein Importausgleich erhoben, wenn

für gleichartige inländische Waren ein Preisausgleichsbeitrag

(§ 4) oder ein Betrag gemäß § 9

eingehoben wird. Voraussetzung hiefür ist, daß

die Ware der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 219/1967, unterliegt

und die Ausgleichsabgabe, vermindert um

den nach dem Ausgleichsabgabegesetz festgesetzten

beweglichen Teilbetrag, nicht ausreicht,

den für inländische Waren erhobenen Preisausgleichsbeitrag

(§ 4) oder den Betrag gemäß § 9

abzugelten. Dieser Importausgleich darf nicht

höher sein als die zusätzliche Belastung, die sich

für inländische Waren aus den genannten Beiträgen

und Beträgen ergibt."

8. § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Erhebung des Importausgleiches von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die

Zollfreizone.

(3) Ein Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18

Abs. 2 muß an den Warenempfänger im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und

dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung der

Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.

Hat das Zollamt die Eingangsabgaben nach den

zollgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen

festzusetzen, so hat der Bescheid an denjenigen

zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet

oder der für sie haftet; der Fonds hat diesen Bescheid

dem Zollamt auf Ersuchen unmittelbar zur

Kenntnis zu bringen."

9. § 20 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen über den Exportausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen

keine Anwendung auf Waren, für deren

Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen

auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

Zollfreiheit eingeräumt ist."

10. § 32 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen über den Exportausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen

keine Anwendung auf Waren, für deren

Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen

auf Grund von zwischenstaatlichen

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist."

11. § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Aufwand der Fonds einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt, die

a) beim Milcgwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe, ihre wirtschaftlichen

Zusammenschlüsse und die Importbetriebe

nach den Umsätzen zu leisten

halben, die sie in Milch oder Erzeugnissen

aus Milch erzielen und die 0,45 v. H. dieser

Umsätze nicht übersteigen dürfen;

b) beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlenbetriebe

nach den vermahlenen Brotgetreidemengen

zu leisten haben und die 1,3 v. H.

des Wertes dieser Mengen, berechnet auf der

Grundlage der jeweils geltenden Einstandspreise,

nicht übersteigen dürfen."

12. Als Unterabschnitt D ist einzufügen

„D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft

§ 57 a. Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

a) Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt

noch gezuckert;

b) Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und

Käse (einschließlich Topfen);

c) Basiszeitraum: Zeitraum von 24 Monaten,

der erstmals am 30. April 1978 und in der

Folge zum gleichen Zeitpunkt des jeweils

übernächsten Jahres endet;

d) Basismenge: die im Basiszeitraum an den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger gelieferten

Mengen Milch und Erzeugnisse

aus Milch;

e) Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich

30. Juni des folgenden Jahres;

f) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

Unternehmen, die Milch unter Erhaltung

ihrer Wesensart bearbeiten (z. B. pasteurisieren,

homogenisieren, auf einen bestimmten

Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen

aus Milch verarbeiten, soweit diese

Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen

oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1

Z. 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von

deren Bestimmungen ausgenommen sind;

g) zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,

zu dessen Einzugsgebiet (§ 11

Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers

gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer Betrieb

gleichzuhalten, an den mit Zustimmung

des Milchwirtschaftsfonds Milch geliefert

wird;

h) Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne Umschließung.

§ 57 b. Das aus der zusätzlichen Absatz- und

Verwertungsmenge sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis

(§ 57 i Abs. 2) ist wie folgt

zu bedecken

Im Umfang des Anteiles,

a) welcher jener Milchmenge entspricht, die

um 15% die Bedarfsmenge (§ 57 f Abs. 2)

übersteigt, durch Mittel des Bundes;

b) welcher einer Milchmenge entspricht, die

um weitere 0 bis 7% die Bedarfsmenge

(§ 57 f Abs. 2) übersteigt, durch Mittel aus

dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

(§ 57 i Abs. 1), sofern nicht § 57 i Abs. 1

letzter Satz zur Anwendung kommt;

c) welcher jener Milchmenge entspricht, die

über die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1)

hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

übernommen wird,

durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

(§ 57 i Abs. 1).

§ 57 c. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus

Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger

übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten.

(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger über die diesem

zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt,

sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger

übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten.

§ 57 d. Die Beiträge bemessen sich nach dem

Kilogramm Eigengewicht der übernommenen

Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist

hiebei mit 1 :7, Topfen mit 1 : 8, Butter mit

1 : 23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1:13

auf Kilogramm Milch umzurechnen.

§ 57 e. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige

Milchmenge, für deren Übernahme durch einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von

einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr

ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu

entrichten ist.

(2) Die Einzelrichtmenge wird erstmals für

das Wirtschaftsjahr 1978/1979 und in der Folge

für jedes zweite Wirtschaftsjahr auf Grund der

Basismenge festgestellt. Die Feststellung hat in

der Weise zu erfolgen, daß die Einzelrichtmenge

zur Basismenge im selben Verhältnis steht wie

die Gesamtrichtmenge zu der in dem in Betracht

kommenden Basiszeitraum von den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben insgesamt

übernommenen Menge an Milch und Erzeugnissen

aus Milch.

(3) In Jahren, in denen eine Feststellung gemäß

Abs. 2 nicht erfolgt, ist die Einzelrichtmenge

gleich der Einzelrichtmenge für das vorangegangene

Wirtschaftsjahr, vermindert oder erhöht

im gleichen Verhältnis, in dem sich die Gesamtrichtmenge

(§ 57 f Abs. 1) des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres zur Gesamtrichtmenge des betreffenden

Wirtschaftsjahres ändert.

(4) Die Einzelrichtmenge steht demjenigen zu,

der im Basiszeitraum oder im Zeitpunkt der Erlangung

einer Einzelrichtmenge (§ 57 g) über

einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden,

verfügungsberechtigt war. Geht das Verfügungsrecht

nach dem 30. April 1976 auf einen

anderen über (z. B. bei Übergabe oder Veräußerung

des Betriebes, Tod des Verfügungsberechtigten),

so geht auch die Einzelrichtmenge

auf den neuen Verfügungsberechtigten über.

Wird der Milchkuhbestand hiebei geteilt, so ist

die Einzelrichtmenge nach der Anzahl der Milchkühe

im Zeitraum, in dem sich das Verfügungsrecht

über den Betrieb ändert, anteilsmäßig aufzuteilen.

(5) Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls

auf die nächste zur Gänze durch 12 teilbare

Milchmenge in Kilogramm aufzurunden.

(6) Änderungen des Verfügungsrechtes über

den Betrieb (Abs. 4) sind vom neuen Verfügungsberechtigten

innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

anzuzeigen, der die Anzeige unverzüglich

an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat.

§ 57 f. (1) Die Gesamtrichtmenge ist diejenige

Milchmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr

die Bedarfsmenge um höchstens 22% übersteigt.

Bei der Festsetzung des Prozentsatzes ist

von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten

Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und

den für Erzeugnisse der Milchwirtschaft zu erwartenden

Erlösen auszugehen.

(2) Bedarfsmenge ist diejenige Milchmenge, die

im Wirtschaftsjahr zur Deckung des inländischen

Absatzes von im Inland erzeugter Milch, berechnet

auf Basis der Fetttrockenmasse, in bearbeiteter

oder verarbeiteter Form voraussichtlich benötigt

werden wird. Bei der Ermittlung der Bedarfsmenge

ist der Jahresdurchschnitt jener Milchmenge

zugrunde zu legen, die in drei aufeinanderfolgenden

Kalenderjahren zur Herstellung

der in diesem Zeitraum im Inland abgesetzten

Waren benötigt wurde. Die nach Kalenderjahren

bestimmten Zeiträume enden mit Ablauf des

Kalenderjahres, das der Verordnung gemäß

Abs. 3 vorausgeht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat bis 31. Mai für das am folgenden

1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr nach Anhörung

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs die Bedarfsmenge

sowie die Gesamtrichtmenge durch Verordnung

festzusetzen. Weiter hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Jahren, in denen

die Festsetzung der Einzelrichtmengen gemäß

§ 57 e Abs. 2 erfolgt, das Verhältnis der Gesamtrichtmenge

zu der von den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben in dem in Betracht kommenden

Basiszeitraum insgesamt übernommenen

Menge an Milch und Erzeugnissen aus Milch

festzusetzen. In Jahren, in denen eine Festsetzung

gemäß § 57 e Abs. 2 nicht erfolgt, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft das

Verhältnis der Gesamtrichtmenge für das am

folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr zur

Gesamtrichtmenge des laufenden Wirtschaftsjahres

festzusetzen.

§ 57 g. (1) Inhaber von Betrieben, die Milchkühe

halten und denen keine. Einzelrichtmenge

zusteht, können nach den Bestimmungen der

Abs. 2 bis 5 eine Einzelrichtmenge erlangen.

(2) Voraussetzung für die Erlangung der Einzelrichtmenge

ist die schriftliche Erklärung an

den Milchwirtschaftsfonds oder den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, daß die

Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt ist.

Der Fonds hat das Einlangen der Anzeige zu

bestätigen und den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb hievon in Kenntnis

zu setzen.

(3) Auf die vom Betriebsinhaber (Abs. 1) übernommene

Milch ist ab dem auf die Bestätigung

durch den Milchwirtschaftsfonds (Abs. 2) folgenden

Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

für seine gesamte Lieferung von

Milch und Erzeugnissen aus Milch und der zusätzliche

Absatzförderungsbeitrag auf jenen Anteil

der Milchliefermenge zu entrichten, der den

jeweils geltenden Richtmengenanteil übersteigt.

(4) Nach Ablauf eines Jahres ab der Einhebung

der Absatzförderungsbeiträge (Abs. 3) hat der

betreffende Milchlieferant eine Einzelrichtmenge

in Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in

diesem Zeitraum nicht zu entrichten hatte.

(5) Bei der nächsten Feststellung der Einzelrichtmenge

nach § 57 e Abs. 2 ist die seit Beginn

der Einhebung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

angelieferte Milchmenge auf einen

vollen Basiszeitraum umzurechnen.

§ 57 h. Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat jedem Milcherzeuger die

ihm im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge

schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen.

Personen, die bis zu diesem Termin

keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger,

welche die Mitteilung durch den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni

einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge

beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der

Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über

solche Anträge zu entscheiden.

§ 57 i. (1) Die Höhe der Beiträge ist nach

Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

jeweils für ein Kalenderhalbjahr vor dessen Beginn

durch Verordnung festzusetzen. Die Beiträge

sind in einer Höhe zu bestimmen, daß

der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. b durch

den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und

der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. c durch

den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt

wird. Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

mit höchstens 3 S pro Kilogramm

Milch festgesetzt werden. Sind für die

Verwertung der übernommenen und die Gesamtrichtmenge

(§ 57 f) übersteigenden Mengen

höhere Mittel erforderlich als sie durch den zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrag aufzubringen

sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis

durch eine entsprechende Erhöhung

des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu

bedecken.

(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-

und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende

gesamte Finanzierungserfordernis für

jedes Kalenderhalbjahr bis zwei Wochen vor

Beginn dieses Halbjahres dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Weiter hat der Österreichische Molkerei- und

Käsereiverband reg. Gen. m. b. H. die seinen

Geschäftsbereich betreffenden einschlägigen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bekanntgabe

durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

ist die voraussichtliche Entwicklung

der Anlieferung und des Absatzes an Milch

in bearbeiteter oder verarbeiteter Form in dem

in Betracht kommenden Kalenderhalbjahr zugrunde

zu legen. Im Finanzierungserfordernis

sind die Kosten für die Verwertung der gesamten

Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung

der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse

zu berücksichtigen.

(3) Im Zeitpunkt der Festsetzung vorhandene

Fehlbeträge oder Überschüsse beim Aufkommen

aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

anderseits sind bei der Festsetzung

der Beiträge für das nächste Kalenderhalbjahr

entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Ergeben sich im Laufe eines Kalenderhalbjahres

erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses,

so sind die Absatzförderungsbeiträge

zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend

zu ändern. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 57 j. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der

Übernahme der Milch und der Erzeugnisse aus

Milch.

(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht

durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder für dessen Rechnung.

§ 57 k. Beitragsschuldner ist derjenige, für

dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

geführt wird (Betriebsinhaber).

Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 57 l. (1) Die Beitragsschuld wird für jeden

steuerpflichtigen Vorgang am 15. Juli jeden Jahres

für das vorangegangene Wirtschaftsjahr fällig.

(2) Bei der Berechnung der Beitragsschuld ist

von der Summe der von den Milcherzeugern

übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch auszugehen, für welche die Beitragsschuld

im Laufe eines Wirtschaftsjahres entstanden

ist. Die Beitragsschuld ist sodann unter

Berücksichtigung der den Milcherzeugern zukommenden

Einzelrichtmengen und den im Wirtschaftsjahr

geltenden Beitragssätzen vom Beitragsschuldner

selbst zu berechnen. Der Beitragsschuldner

hat bis zu dem im Abs. 1 genannten

Termin dem Milchwirtschaftsfonds eine Beitragserklärung

abzugeben, aus der die Berechnung

ersichtlich sein muß. Ergibt sich in der Beitragserklärung

ein Überschuß zugunsten des Beitragsschuldners,

so ist dieser Überschuß als Gutschrift

zu behandeln, welche mit der Übergabe

der Beitragserklärung wirksam wird.

(3) Die Beiträge sind durch den Milchwirtschaftsfonds

mit Bescheid vorzuschreiben, wenn

sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der

richtigen Höhe entrichtet wurden.

(4) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die

einzelnen Milcherzeuger zu dem in Abs. 1 angeführten

Termin entsprechend den von ihm übernommenen

Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch anteilsmäßig bis zur Höhe der von

ihm zu entrichtenden Beiträge zu belasten. Ergibt

sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist der

Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen

Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.

(5) Hat ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

in einem Zeitraum, für den ein zusätzlicher

Absatzförderungsbeitrag festgesetzt ist, von

einem Milcherzeuger eine geringere als die auf

Grund seiner Einzelrichtmenge anteilsmäßig auf

diesen Zeitraum entfallende Menge Milch oder

Erzeugnisse aus Milch übernommen, so ist diese

Minderlieferung bei der Bemessung der aus dem

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entstehenden

Beitragsschuld in den übrigen Zeiträumen

desselben Wirtschaftsjahres anteilsmäßig zu berücksichtigen.

§ 57 m. (1) Auf die Beitragsschuld sind für

jedes Kalendervierteljahr bis zum 15. des folgenden

Monates Vorauszahlungen zu entrichten,

denen die von den einzelnen Milcherzeugern

übernommenen Milchmengen zugrunde zu

legen sind. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen

ist auf die übernommene Milchmenge

der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und auf

die jeweils ein Zwölftel der Einzelrichtmenge

des betreffenden Milcherzeugers übersteigende

Menge der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

anzuwenden.

(2) § 57 l Abs. 2 bis 4 sind auf die Vorauszahlungen

sinngemäß anzuwenden.

(3) Bestehen erhebliche Abweichungen in der

Milchanlieferung an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

gegenüber der im Bundesdurchschnitt

bestehenden Verteilung von Anlieferungsmengen

auf einzelne Quartale, kann der Fonds

über Antrag des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

eine abweichende Bemessungsgrundlage

für einen einzuhebenden zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrag festlegen.

§ 57 n. Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen die Grundlagen

für die Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 57 m)

und der Beitragsschuld (§ 57 1 Abs. 1 bis 3) sowie

für die Überwälzung und Erstattung (§ 57 l

Abs. 4) ersichtlich sind.

§ 57 o. (1) Verfügungen und Entscheidungen

auf Grund dieses Unterabschnittes trifft der

Milchwirtschaftsfonds in erster und letzter Instanz.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann

ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben

werden,

a) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende

Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt

unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen

wurde oder

b) wenn Verfahrensvorschriften außer acht

gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein

anders lautender Bescheid hätte erlassen

werden können.

(3) Ferner kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds

in Ausübung des Aufsichtsrechtes

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben

werden.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind nach

Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides nicht mehr zulässig.

§ 57 p. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds

sind bei der Vollziehung dieses Unterabschnittes

Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

§ 57 q. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben

und zur Gänze für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich der Milchwirtschaft

zu verwenden."

13. Die Überschrift vor § 58 hat zu lauten

„E. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen"

14. Dem § 58 Abs. 2 ist nach dem Unterabsatz

5 einzufügen

„wer entgegen den Bestimmungen des § 15 a

Abs. 4 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm

übernimmt, oder"

15. § 58 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer durch unrichtige oder unvollständige

Angaben bewirkt, daß der Import- oder Exportausgleich

zu niedrig festgestellt wird, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz

— auch wenn es beim Versuch geblieben ist —

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis

zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen

des Betrages, um den der Import- oder

Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

sechs beziehungsweise drei Wochen, zu bestrafen."

16. Als § 58 a ist einzufügen

„§ 58 a. (1) Einer Verwaltungsübertretung

macht sich schuldig, wer unter Verletzung der

Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige

nach § 57 1 Abs. 2 oder § 57 m Abs. 2 den Beitrag

oder die Vorauszahlung an den Milchwirt-

Schaftsfonds ganz oder teilweise nicht entrichtet.

Die Verwaltungsübertretung ist bei Vorsatz mit

Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit

mit Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten

Betrages zu bestrafen.

(2) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer

a) eine dem § 57 l Abs. 4 zuwiderlaufende

ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger

mit den Beiträgen oder ihre Belastung

mit höheren als den durch Verordnung

nach § 57 i Abs. 1 festgesetzten Beträgen

vornimmt,

b) die Aufzeichnungspflicht nach § 57 n verletzt.

(3) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer durch

unrichtige oder unvollständige Angaben in Anträgen

gemäß § 57 h zweiter Satz eine unrichtige

Feststellung einer Einzelrichtmenge bewirkt. Der

Versuch ist strafbar.

(4) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit

Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer

a) ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1

zu erfüllen, die Offenlegungs- oder Anzeigepflicht

nach § 57 1 Abs. 2 oder § 57 m

Abs. 2 verletzt,

b) eine Anzeigepflicht nach § 57 e Abs. 6

verletzt.

(5) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens

erster Instanz nach Abs. 1 bis 4 obliegt

der Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31

Abs. 2 VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen

nach den Bestimmungen der Abs. 1

bis 5 ein Jahr."

17. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt

mit Ablauf des 30. Juni 1980 außer Kraft."

Artikel III

1. Abweichend von § 57 i wird

der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit

0,20 S und

der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit

1,99 S

festgesetzt. Diese Festsetzung gilt vom 1. Juli

1978 bis zu einer Festsetzung durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, längstens

jedoch bis 31. Dezember 1978.

2. Die Bestimmungen der §§ 57 a bis 57 q

gelten für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis 30. Juni

1979 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen

a) Änderungen des Verfügungsrechtes über

den Betrieb des Milcherzeugers, die im Zeitraum

vom 1. Mai 1976 bis 30. Juni 1978

eingetreten sind oder eintreten, hat der

neue Verfügungsberechtigte bis 31. Juli

1978 dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der die

Anzeige unverzüglich an den Milchwirtschaftsfonds

weiterzuleiten hat.

b) Die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1) beträgt

2145435 t Milch.

c) Die Höhe der Einzelrichtmenge beträgt

für Milcherzeuger, die im Basiszeitraum

an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

Milch geliefert haben, die

Hälfte von 93% der gelieferten Milchmenge.

Erzeugnisse aus Milch sind bei Anwendung

dieser Bestimmung nach den Vorschriften

des § 57 d auf Milch umzurechnen.

d) Zum Ausgleich von Härtefällen hat der

Milchwirtschaftsfonds für Milcherzeuger,

die zwischen dem 1. Mai 1976 und dem

30. Juni 1978 an den zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb Milch

oder Erzeugnisse aus Milch geliefert haben

oder liefern, auf deren Antrag Einzelrichtmengen

für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis

30. Juni 1979 zu erhöhen oder neu festzusetzen.

Für solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen

dürfen 60000 t Milch nicht

wesentlich überschritten werden. Derartige

Anträge sind bis 15. Juli 1978 schriftlich

an den Milchwirtschaftsfonds zu richten,

der darüber bis 15. Dezember 1978 zu

entscheiden hat.

e) § 57 h gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle

des 15. Juni der 1. Juli 1978, an Stelle des

30. Juni der 15. Juli 1978 und an Stelle

des 31. Juli der 15. August 1978 tritt.

f) Verletzungen der Anzeigepflicht gemäß

lit. a sind als Verwaltungsübertretungen

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.

g) Auf das Verfahren nach den lit. a bis e

sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Das Bundesfinanzgesetz 1978, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt abgeändert

In der Anlage I werden folgende Ansätze eingefügt

a) Nach dem Ansatz 2/52414/43

„2/52420/34 Absatzförderungsbeitrag auf

Milch (zweckgeb. Einnahmen)";

b) nach dem Ansatz 1/62116/22

„1/62126/34 Maßnahmen aus zweckgeb.

Einnahmen gem. PAR 57 q MOG 1967".

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich der durch Art. II 2. 12 eingefügten

§§ 57 i Abs. 1 und 4 und 57 q sowie des

Art. III Z. 1 der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des Art. II Z. 7 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des Art. II Z. 6, 8, 9 und 10 sowie

des durch Art. II Z. 12 eingefügten § 57 b lit. a

und des Art. IV der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 12 eingefügten

§ 57 l Abs. 4 der Bundesminister für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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