269. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl. Nr.
411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl. Nr. 224/
1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl. Nr. 808/1974,
BGBl. Nr. 259/1976 und BGBl. Nr. 674/1977 sowie
des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses
Unterabschnittes sind folgende Waren
2. § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 haben zu lauten
„2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger
für veräußerte Milch mit einem
Fettgehalt von weniger als 8% bis zu
einem Höchstbetrag von 50 v. H. des jeweiligen
Erzeugerpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung
der höchsten Qualitätsstufe und
eines Fettgehaltes von 3,8%;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger
für veräußerte Milch mit einem
Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe für
veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu
einem Höchstbetrag von 8 Schilling je
Kilogramm."
3. § 9 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) für Trinkmilch, süß oder sauer, sterile
und ultrahocherhitzte Milch sowie für
Milchmischgetränke (Kakaomilch, Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und
ähnliche) je Liter 39,32 Groschen,"
4. Im § 11 Abs. 4 hat der fünfte Satz zu
lauten
„Milch ist nicht zu liefern, wenn die Abgabe in
einwandfreier, guter Beschaffenheit nicht gewährleistet
ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Aufbewahrung nicht in geeigneten Kühleinrichtungen
erfolgt."
5. Als § 15 a ist einzufügen
„§ 15 a. (1) Für frische Rohmilch und frischen
Rohrahm gelten in Ergänzung zu § 11 Abs. 2
und § 15 Abs. 1 die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.
(2) Für Milch (Abs. 1), welche im Sinne des
§ 12 Abs. 2 die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
von den Milcherzeugern übernehmen,
hat der Milchwirtschaftsfonds unter
Bedachtnahme auf § 50 zwei Qualitätsklassen
festzusetzen. Bei der Festsetzung der Qualitätsklassen
ist auf eine Verbesserung der bei der
Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse einerseits
und das Erfordernis der Bereitstellung von
Milch und Erzeugnissen aus Milch in einwandfreier
guter Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1 lit. e)
anderseits Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung
der Ziele des § 3 Abs. 1 kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung
von Qualitätsklassen an sich ziehen. Der
Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines
Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt
oder durch Verordnung eine Verlängerung um
höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung
ist insolange zulässig, als es für die
Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles
erforderlich ist.
(4) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds
oder einem anderen, vom Fonds unter Bedachtnahme
auf § 50 festzusetzenden einschlägigen
Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer
Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen
an die 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,
so ist der in Betracht kommende Milcherzeuger
vom Fonds zu verwarnen. Wird innerhalb
eines Jahres ab Zustellung der Verwarnung
neuerlich festgestellt, daß die von dem betreffenden
Milcherzeuger gelieferte Milch die Beschaffenheit
der 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,
so hat ihn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hievon nachweislich zu verständigen
und von ihm ab dem dritten darauffolgenden
Tag die angelieferte Milch nicht zu
übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt solange,
bis der betreffende Milcherzeuger durch
das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht
kommenden Laboratoriums nachweist,
daß die von ihm angelieferte Milch wieder mindestens
der 2. Qualitätsklasse entspricht. An die
Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich
eine Verwarnung, wenn seit dem letzten
Übernahmeverbot bereits sechs Monate verstrichen
sind."
6. § 17 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren
eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955
durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich
vorbehaltlich des Abs. 10 in der Höhe
des sich aus der Anwendung des allgemeinen
tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu
bemessen, sofern nicht ein Importausgleich durch
allgemein verbindliche Anordnung oder durch
Bescheid festgestellt worden ist."
7. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anläßlich der Einfuhr von Waren der
Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und 35.01 A, soweit
sie im § 2 angeführt sind, aus dem Zollausland
wird ein Importausgleich erhoben, wenn
für gleichartige inländische Waren ein Preisausgleichsbeitrag
(§ 4) oder ein Betrag gemäß § 9
eingehoben wird. Voraussetzung hiefür ist, daß
die Ware der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 219/1967, unterliegt
und die Ausgleichsabgabe, vermindert um
den nach dem Ausgleichsabgabegesetz festgesetzten
beweglichen Teilbetrag, nicht ausreicht,
den für inländische Waren erhobenen Preisausgleichsbeitrag
(§ 4) oder den Betrag gemäß § 9
abzugelten. Dieser Importausgleich darf nicht
höher sein als die zusätzliche Belastung, die sich
für inländische Waren aus den genannten Beiträgen
und Beträgen ergibt."
8. § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Erhebung des Importausgleiches von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die
Zollfreizone.
(3) Ein Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18
Abs. 2 muß an den Warenempfänger im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und
dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung der
Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.
Hat das Zollamt die Eingangsabgaben nach den
zollgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen
festzusetzen, so hat der Bescheid an denjenigen
zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet
oder der für sie haftet; der Fonds hat diesen Bescheid
dem Zollamt auf Ersuchen unmittelbar zur
Kenntnis zu bringen."
9. § 20 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen über den Exportausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen
keine Anwendung auf Waren, für deren
Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen
auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Zollfreiheit eingeräumt ist."
10. § 32 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen über den Exportausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen
keine Anwendung auf Waren, für deren
Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen
auf Grund von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist."
11. § 51 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Aufwand der Fonds einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt, die
a) beim Milcgwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe, ihre wirtschaftlichen
Zusammenschlüsse und die Importbetriebe
nach den Umsätzen zu leisten
halben, die sie in Milch oder Erzeugnissen
aus Milch erzielen und die 0,45 v. H. dieser
Umsätze nicht übersteigen dürfen;
b) beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlenbetriebe
nach den vermahlenen Brotgetreidemengen
zu leisten haben und die 1,3 v. H.
des Wertes dieser Mengen, berechnet auf der
Grundlage der jeweils geltenden Einstandspreise,
nicht übersteigen dürfen."
12. Als Unterabschnitt D ist einzufügen
„D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft
§ 57 a. Im Sinne dieses Unterabschnittes sind
a) Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt
noch gezuckert;
b) Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und
Käse (einschließlich Topfen);
c) Basiszeitraum: Zeitraum von 24 Monaten,
der erstmals am 30. April 1978 und in der
Folge zum gleichen Zeitpunkt des jeweils
übernächsten Jahres endet;
d) Basismenge: die im Basiszeitraum an den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger gelieferten
Mengen Milch und Erzeugnisse
aus Milch;
e) Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich
30. Juni des folgenden Jahres;
f) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
Unternehmen, die Milch unter Erhaltung
ihrer Wesensart bearbeiten (z. B. pasteurisieren,
homogenisieren, auf einen bestimmten
Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen
aus Milch verarbeiten, soweit diese
Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen
oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1
Z. 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von
deren Bestimmungen ausgenommen sind;
g) zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
zu dessen Einzugsgebiet (§ 11
Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers
gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer Betrieb
gleichzuhalten, an den mit Zustimmung
des Milchwirtschaftsfonds Milch geliefert
wird;
h) Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne Umschließung.
§ 57 b. Das aus der zusätzlichen Absatz- und
Verwertungsmenge sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis
(§ 57 i Abs. 2) ist wie folgt
zu bedecken
Im Umfang des Anteiles,
a) welcher jener Milchmenge entspricht, die
um 15% die Bedarfsmenge (§ 57 f Abs. 2)
übersteigt, durch Mittel des Bundes;
b) welcher einer Milchmenge entspricht, die
um weitere 0 bis 7% die Bedarfsmenge
(§ 57 f Abs. 2) übersteigt, durch Mittel aus
dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
(§ 57 i Abs. 1), sofern nicht § 57 i Abs. 1
letzter Satz zur Anwendung kommt;
c) welcher jener Milchmenge entspricht, die
über die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1)
hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
übernommen wird,
durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
(§ 57 i Abs. 1).
§ 57 c. (1) Für Milch und Erzeugnisse aus
Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger
übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten.
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger über die diesem
zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt,
sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger
übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten.
§ 57 d. Die Beiträge bemessen sich nach dem
Kilogramm Eigengewicht der übernommenen
Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist
hiebei mit 1 :7, Topfen mit 1 : 8, Butter mit
1 : 23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1:13
auf Kilogramm Milch umzurechnen.
§ 57 e. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige
Milchmenge, für deren Übernahme durch einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von
einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr
ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu
entrichten ist.
(2) Die Einzelrichtmenge wird erstmals für
das Wirtschaftsjahr 1978/1979 und in der Folge
für jedes zweite Wirtschaftsjahr auf Grund der
Basismenge festgestellt. Die Feststellung hat in
der Weise zu erfolgen, daß die Einzelrichtmenge
zur Basismenge im selben Verhältnis steht wie
die Gesamtrichtmenge zu der in dem in Betracht
kommenden Basiszeitraum von den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben insgesamt
übernommenen Menge an Milch und Erzeugnissen
aus Milch.
(3) In Jahren, in denen eine Feststellung gemäß
Abs. 2 nicht erfolgt, ist die Einzelrichtmenge
gleich der Einzelrichtmenge für das vorangegangene
Wirtschaftsjahr, vermindert oder erhöht
im gleichen Verhältnis, in dem sich die Gesamtrichtmenge
(§ 57 f Abs. 1) des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zur Gesamtrichtmenge des betreffenden
Wirtschaftsjahres ändert.
(4) Die Einzelrichtmenge steht demjenigen zu,
der im Basiszeitraum oder im Zeitpunkt der Erlangung
einer Einzelrichtmenge (§ 57 g) über
einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden,
verfügungsberechtigt war. Geht das Verfügungsrecht
nach dem 30. April 1976 auf einen
anderen über (z. B. bei Übergabe oder Veräußerung
des Betriebes, Tod des Verfügungsberechtigten),
so geht auch die Einzelrichtmenge
auf den neuen Verfügungsberechtigten über.
Wird der Milchkuhbestand hiebei geteilt, so ist
die Einzelrichtmenge nach der Anzahl der Milchkühe
im Zeitraum, in dem sich das Verfügungsrecht
über den Betrieb ändert, anteilsmäßig aufzuteilen.
(5) Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls
auf die nächste zur Gänze durch 12 teilbare
Milchmenge in Kilogramm aufzurunden.
(6) Änderungen des Verfügungsrechtes über
den Betrieb (Abs. 4) sind vom neuen Verfügungsberechtigten
innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
anzuzeigen, der die Anzeige unverzüglich
an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat.
§ 57 f. (1) Die Gesamtrichtmenge ist diejenige
Milchmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
die Bedarfsmenge um höchstens 22% übersteigt.
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes ist
von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten
Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und
den für Erzeugnisse der Milchwirtschaft zu erwartenden
Erlösen auszugehen.
(2) Bedarfsmenge ist diejenige Milchmenge, die
im Wirtschaftsjahr zur Deckung des inländischen
Absatzes von im Inland erzeugter Milch, berechnet
auf Basis der Fetttrockenmasse, in bearbeiteter
oder verarbeiteter Form voraussichtlich benötigt
werden wird. Bei der Ermittlung der Bedarfsmenge
ist der Jahresdurchschnitt jener Milchmenge
zugrunde zu legen, die in drei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren zur Herstellung
der in diesem Zeitraum im Inland abgesetzten
Waren benötigt wurde. Die nach Kalenderjahren
bestimmten Zeiträume enden mit Ablauf des
Kalenderjahres, das der Verordnung gemäß
Abs. 3 vorausgeht.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat bis 31. Mai für das am folgenden
1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr nach Anhörung
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs die Bedarfsmenge
sowie die Gesamtrichtmenge durch Verordnung
festzusetzen. Weiter hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Jahren, in denen
die Festsetzung der Einzelrichtmengen gemäß
§ 57 e Abs. 2 erfolgt, das Verhältnis der Gesamtrichtmenge
zu der von den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben in dem in Betracht kommenden
Basiszeitraum insgesamt übernommenen
Menge an Milch und Erzeugnissen aus Milch
festzusetzen. In Jahren, in denen eine Festsetzung
gemäß § 57 e Abs. 2 nicht erfolgt, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft das
Verhältnis der Gesamtrichtmenge für das am
folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr zur
Gesamtrichtmenge des laufenden Wirtschaftsjahres
festzusetzen.
§ 57 g. (1) Inhaber von Betrieben, die Milchkühe
halten und denen keine. Einzelrichtmenge
zusteht, können nach den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 5 eine Einzelrichtmenge erlangen.
(2) Voraussetzung für die Erlangung der Einzelrichtmenge
ist die schriftliche Erklärung an
den Milchwirtschaftsfonds oder den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, daß die
Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt ist.
Der Fonds hat das Einlangen der Anzeige zu
bestätigen und den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb hievon in Kenntnis
zu setzen.
(3) Auf die vom Betriebsinhaber (Abs. 1) übernommene
Milch ist ab dem auf die Bestätigung
durch den Milchwirtschaftsfonds (Abs. 2) folgenden
Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
für seine gesamte Lieferung von
Milch und Erzeugnissen aus Milch und der zusätzliche
Absatzförderungsbeitrag auf jenen Anteil
der Milchliefermenge zu entrichten, der den
jeweils geltenden Richtmengenanteil übersteigt.
(4) Nach Ablauf eines Jahres ab der Einhebung
der Absatzförderungsbeiträge (Abs. 3) hat der
betreffende Milchlieferant eine Einzelrichtmenge
in Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in
diesem Zeitraum nicht zu entrichten hatte.
(5) Bei der nächsten Feststellung der Einzelrichtmenge
nach § 57 e Abs. 2 ist die seit Beginn
der Einhebung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
angelieferte Milchmenge auf einen
vollen Basiszeitraum umzurechnen.
§ 57 h. Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat jedem Milcherzeuger die
ihm im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge
schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen.
Personen, die bis zu diesem Termin
keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger,
welche die Mitteilung durch den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni
einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge
beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der
Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über
solche Anträge zu entscheiden.
§ 57 i. (1) Die Höhe der Beiträge ist nach
Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
jeweils für ein Kalenderhalbjahr vor dessen Beginn
durch Verordnung festzusetzen. Die Beiträge
sind in einer Höhe zu bestimmen, daß
der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. b durch
den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und
der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. c durch
den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt
wird. Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
mit höchstens 3 S pro Kilogramm
Milch festgesetzt werden. Sind für die
Verwertung der übernommenen und die Gesamtrichtmenge
(§ 57 f) übersteigenden Mengen
höhere Mittel erforderlich als sie durch den zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrag aufzubringen
sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis
durch eine entsprechende Erhöhung
des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu
bedecken.
(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-
und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende
gesamte Finanzierungserfordernis für
jedes Kalenderhalbjahr bis zwei Wochen vor
Beginn dieses Halbjahres dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Weiter hat der Österreichische Molkerei- und
Käsereiverband reg. Gen. m. b. H. die seinen
Geschäftsbereich betreffenden einschlägigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bekanntgabe
durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
ist die voraussichtliche Entwicklung
der Anlieferung und des Absatzes an Milch
in bearbeiteter oder verarbeiteter Form in dem
in Betracht kommenden Kalenderhalbjahr zugrunde
zu legen. Im Finanzierungserfordernis
sind die Kosten für die Verwertung der gesamten
Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung
der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse
zu berücksichtigen.
(3) Im Zeitpunkt der Festsetzung vorhandene
Fehlbeträge oder Überschüsse beim Aufkommen
aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
anderseits sind bei der Festsetzung
der Beiträge für das nächste Kalenderhalbjahr
entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Ergeben sich im Laufe eines Kalenderhalbjahres
erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses,
so sind die Absatzförderungsbeiträge
zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend
zu ändern. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 57 j. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der
Übernahme der Milch und der Erzeugnisse aus
Milch.
(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht
durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder für dessen Rechnung.
§ 57 k. Beitragsschuldner ist derjenige, für
dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
geführt wird (Betriebsinhaber).
Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 57 l. (1) Die Beitragsschuld wird für jeden
steuerpflichtigen Vorgang am 15. Juli jeden Jahres
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr fällig.
(2) Bei der Berechnung der Beitragsschuld ist
von der Summe der von den Milcherzeugern
übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch auszugehen, für welche die Beitragsschuld
im Laufe eines Wirtschaftsjahres entstanden
ist. Die Beitragsschuld ist sodann unter
Berücksichtigung der den Milcherzeugern zukommenden
Einzelrichtmengen und den im Wirtschaftsjahr
geltenden Beitragssätzen vom Beitragsschuldner
selbst zu berechnen. Der Beitragsschuldner
hat bis zu dem im Abs. 1 genannten
Termin dem Milchwirtschaftsfonds eine Beitragserklärung
abzugeben, aus der die Berechnung
ersichtlich sein muß. Ergibt sich in der Beitragserklärung
ein Überschuß zugunsten des Beitragsschuldners,
so ist dieser Überschuß als Gutschrift
zu behandeln, welche mit der Übergabe
der Beitragserklärung wirksam wird.
(3) Die Beiträge sind durch den Milchwirtschaftsfonds
mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der
richtigen Höhe entrichtet wurden.
(4) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die
einzelnen Milcherzeuger zu dem in Abs. 1 angeführten
Termin entsprechend den von ihm übernommenen
Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch anteilsmäßig bis zur Höhe der von
ihm zu entrichtenden Beiträge zu belasten. Ergibt
sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist der
Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen
Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.
(5) Hat ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
in einem Zeitraum, für den ein zusätzlicher
Absatzförderungsbeitrag festgesetzt ist, von
einem Milcherzeuger eine geringere als die auf
Grund seiner Einzelrichtmenge anteilsmäßig auf
diesen Zeitraum entfallende Menge Milch oder
Erzeugnisse aus Milch übernommen, so ist diese
Minderlieferung bei der Bemessung der aus dem
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entstehenden
Beitragsschuld in den übrigen Zeiträumen
desselben Wirtschaftsjahres anteilsmäßig zu berücksichtigen.
§ 57 m. (1) Auf die Beitragsschuld sind für
jedes Kalendervierteljahr bis zum 15. des folgenden
Monates Vorauszahlungen zu entrichten,
denen die von den einzelnen Milcherzeugern
übernommenen Milchmengen zugrunde zu
legen sind. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen
ist auf die übernommene Milchmenge
der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und auf
die jeweils ein Zwölftel der Einzelrichtmenge
des betreffenden Milcherzeugers übersteigende
Menge der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
anzuwenden.
(2) § 57 l Abs. 2 bis 4 sind auf die Vorauszahlungen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestehen erhebliche Abweichungen in der
Milchanlieferung an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
gegenüber der im Bundesdurchschnitt
bestehenden Verteilung von Anlieferungsmengen
auf einzelne Quartale, kann der Fonds
über Antrag des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
eine abweichende Bemessungsgrundlage
für einen einzuhebenden zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrag festlegen.
§ 57 n. Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen die Grundlagen
für die Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 57 m)
und der Beitragsschuld (§ 57 1 Abs. 1 bis 3) sowie
für die Überwälzung und Erstattung (§ 57 l
Abs. 4) ersichtlich sind.
§ 57 o. (1) Verfügungen und Entscheidungen
auf Grund dieses Unterabschnittes trifft der
Milchwirtschaftsfonds in erster und letzter Instanz.
(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann
ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben
werden,
a) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt
unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde oder
b) wenn Verfahrensvorschriften außer acht
gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können.
(3) Ferner kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds
in Ausübung des Aufsichtsrechtes
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben
werden.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind nach
Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides nicht mehr zulässig.
§ 57 p. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds
sind bei der Vollziehung dieses Unterabschnittes
Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
§ 57 q. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben
und zur Gänze für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich der Milchwirtschaft
zu verwenden."
13. Die Überschrift vor § 58 hat zu lauten
„E. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen"
14. Dem § 58 Abs. 2 ist nach dem Unterabsatz
5 einzufügen
„wer entgegen den Bestimmungen des § 15 a
Abs. 4 frische Rohmilch oder frischen Rohrahm
übernimmt, oder"
15. § 58 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer durch unrichtige oder unvollständige
Angaben bewirkt, daß der Import- oder Exportausgleich
zu niedrig festgestellt wird, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz
— auch wenn es beim Versuch geblieben ist —
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis
zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen
des Betrages, um den der Import- oder
Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
sechs beziehungsweise drei Wochen, zu bestrafen."
16. Als § 58 a ist einzufügen
„§ 58 a. (1) Einer Verwaltungsübertretung
macht sich schuldig, wer unter Verletzung der
Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige
nach § 57 1 Abs. 2 oder § 57 m Abs. 2 den Beitrag
oder die Vorauszahlung an den Milchwirt-
Schaftsfonds ganz oder teilweise nicht entrichtet.
Die Verwaltungsübertretung ist bei Vorsatz mit
Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten
Betrages zu bestrafen.
(2) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer
a) eine dem § 57 l Abs. 4 zuwiderlaufende
ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger
mit den Beiträgen oder ihre Belastung
mit höheren als den durch Verordnung
nach § 57 i Abs. 1 festgesetzten Beträgen
vornimmt,
b) die Aufzeichnungspflicht nach § 57 n verletzt.
(3) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer durch
unrichtige oder unvollständige Angaben in Anträgen
gemäß § 57 h zweiter Satz eine unrichtige
Feststellung einer Einzelrichtmenge bewirkt. Der
Versuch ist strafbar.
(4) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit
Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer
a) ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1
zu erfüllen, die Offenlegungs- oder Anzeigepflicht
nach § 57 1 Abs. 2 oder § 57 m
Abs. 2 verletzt,
b) eine Anzeigepflicht nach § 57 e Abs. 6
verletzt.
(5) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
erster Instanz nach Abs. 1 bis 4 obliegt
der Bezirksverwaltungsbehörde.
(6) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31
Abs. 2 VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen
nach den Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 ein Jahr."
17. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt
mit Ablauf des 30. Juni 1980 außer Kraft."
Artikel III
1. Abweichend von § 57 i wird
der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit
0,20 S und
der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit
1,99 S
festgesetzt. Diese Festsetzung gilt vom 1. Juli
1978 bis zu einer Festsetzung durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, längstens
jedoch bis 31. Dezember 1978.
2. Die Bestimmungen der §§ 57 a bis 57 q
gelten für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis 30. Juni
1979 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen
a) Änderungen des Verfügungsrechtes über
den Betrieb des Milcherzeugers, die im Zeitraum
vom 1. Mai 1976 bis 30. Juni 1978
eingetreten sind oder eintreten, hat der
neue Verfügungsberechtigte bis 31. Juli
1978 dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der die
Anzeige unverzüglich an den Milchwirtschaftsfonds
weiterzuleiten hat.
b) Die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1) beträgt
2145435 t Milch.
c) Die Höhe der Einzelrichtmenge beträgt
für Milcherzeuger, die im Basiszeitraum
an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
Milch geliefert haben, die
Hälfte von 93% der gelieferten Milchmenge.
Erzeugnisse aus Milch sind bei Anwendung
dieser Bestimmung nach den Vorschriften
des § 57 d auf Milch umzurechnen.
d) Zum Ausgleich von Härtefällen hat der
Milchwirtschaftsfonds für Milcherzeuger,
die zwischen dem 1. Mai 1976 und dem
30. Juni 1978 an den zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb Milch
oder Erzeugnisse aus Milch geliefert haben
oder liefern, auf deren Antrag Einzelrichtmengen
für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis
30. Juni 1979 zu erhöhen oder neu festzusetzen.
Für solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen
dürfen 60000 t Milch nicht
wesentlich überschritten werden. Derartige
Anträge sind bis 15. Juli 1978 schriftlich
an den Milchwirtschaftsfonds zu richten,
der darüber bis 15. Dezember 1978 zu
entscheiden hat.
e) § 57 h gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle
des 15. Juni der 1. Juli 1978, an Stelle des
30. Juni der 15. Juli 1978 und an Stelle
des 31. Juli der 15. August 1978 tritt.
f) Verletzungen der Anzeigepflicht gemäß
lit. a sind als Verwaltungsübertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
g) Auf das Verfahren nach den lit. a bis e
sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Das Bundesfinanzgesetz 1978, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt abgeändert
In der Anlage I werden folgende Ansätze eingefügt
a) Nach dem Ansatz 2/52414/43
„2/52420/34 Absatzförderungsbeitrag auf
Milch (zweckgeb. Einnahmen)";
b) nach dem Ansatz 1/62116/22
„1/62126/34 Maßnahmen aus zweckgeb.
Einnahmen gem. PAR 57 q MOG 1967".
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich der durch Art. II 2. 12 eingefügten
§§ 57 i Abs. 1 und 4 und 57 q sowie des
Art. III Z. 1 der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Art. II Z. 7 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des Art. II Z. 6, 8, 9 und 10 sowie
des durch Art. II Z. 12 eingefügten § 57 b lit. a
und des Art. IV der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 12 eingefügten
§ 57 l Abs. 4 der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.