269. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Steinmetzmeister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr, 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung
der Steinmetzmeister wird in Entsprechung
von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen
Landesinnungen der Steinmetzmeister und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark, Tirol (mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche
Imst, Landeck und Lienz), Vorarlberg
und Wien ein Kontingent in Höhe von insgesamt
155 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter, im Bundesland Niederösterreich jedoch
nur als Hilfsarbeiter, festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der Stein-
metzmeister und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil
der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
5. im Bundesland Wien Betriebe (Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten, Fuhrparke u. dgl.) ab fünf
Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 5
Niederösterreich 40
Oberösterteich 10
Steiermark 20
Tirol 20
Vorarlberg 30
Wien 30.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Niederösterreich vom
14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen
die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und
Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit
erst am 28. März 1977 beginnt,
3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Tirol vom 28. März bis
17. Dezember 1977,
6. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis
18. Dezember 1977,
7. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis
23. Dezember 1977.