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269_1977 AT

269. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Steinmetzmeister

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Steinmetzmeister

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr, 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Steinmetzmeister wird in Entsprechung

von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen

Landesinnungen der Steinmetzmeister und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark, Tirol (mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche

Imst, Landeck und Lienz), Vorarlberg

und Wien ein Kontingent in Höhe von insgesamt

155 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter, im Bundesland Niederösterreich jedoch

nur als Hilfsarbeiter, festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Stein-

metzmeister und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil

der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

5. im Bundesland Wien Betriebe (Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten, Fuhrparke u. dgl.) ab fünf

Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 5

Niederösterreich 40

Oberösterteich 10

Steiermark 20

Tirol 20

Vorarlberg 30

Wien 30.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

2. im Bundesland Niederösterreich vom

14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen

die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und

Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit

erst am 28. März 1977 beginnt,

3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977,

6. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis

18. Dezember 1977,

7. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis

23. Dezember 1977.

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