269_1975
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269. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Schleching und Schließung des Zollamtes Kössen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 269. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Schleching und Schließung des Zollamtes Kössen
1975_269_0 269. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Schleching und Schließung des Zollamtes Kössen
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Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z. 1 und 2 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Am Grenzübergang Kössen wird in
Schleching, Bundesrepublik Deutschland, das Zollamt
Schleching errichtet.
(2) Das Zollamt Schleching wird im Sinne des
§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
der Gemeinde Kössen zugeordnet.
§ 2. (1) Das Zollamt Kössen (Anlage 3 Abschnitt
F des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird auf Dauer geschlossen.
(2) Die bis zur Schließung beim Zollamt Kössen
angefallenen Amtsgeschäfte sind durch das Zollamt
Schleching zu Ende zu führen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1975 in
Kraft.