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269_1975 AT

269. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Schleching und Schließung des Zollamtes Kössen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Schleching und Schließung des Zollamtes Kössen

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z. 1 und 2 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Am Grenzübergang Kössen wird in

Schleching, Bundesrepublik Deutschland, das Zollamt

Schleching errichtet.

(2) Das Zollamt Schleching wird im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Kössen zugeordnet.

§ 2. (1) Das Zollamt Kössen (Anlage 3 Abschnitt

F des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird auf Dauer geschlossen.

(2) Die bis zur Schließung beim Zollamt Kössen

angefallenen Amtsgeschäfte sind durch das Zollamt

Schleching zu Ende zu führen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1975 in

Kraft.

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