269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 115 a Donawitzer
Straße wird im Bereich der Gemeinde Leoben
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei Projekts-km 144,044 (alt-km 143,955), in unmittelbarer
Nähe des sogenannten Judaskreuzes,
von der bestehenden Straßentrasse ab, führt in
gestreckter Linienführung westlich der bestehenden
Trasse und bindet nach teilweiser Benützung
derselben bei Projekts-km 144,300 (alt-
km 144,215) in diese wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und beim Stadtamt Leoben aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte
Geländestreifen beträgt 20 m beiderseits
der Straßenachse.