Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_1973 AT

269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 115 a Donawitzer

Straße wird im Bereich der Gemeinde Leoben

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei Projekts-km 144,044 (alt-km 143,955), in unmittelbarer

Nähe des sogenannten Judaskreuzes,

von der bestehenden Straßentrasse ab, führt in

gestreckter Linienführung westlich der bestehenden

Trasse und bindet nach teilweiser Benützung

derselben bei Projekts-km 144,300 (alt-

km 144,215) in diese wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und beim Stadtamt Leoben aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte

Geländestreifen beträgt 20 m beiderseits

der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →