269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 115 a Donawitzer
Straße wird im Bereich der Gemeinde Leoben wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
kurz nach der Einmündung der Annaberggasse
bei km 144,480 (alt)/km 144,480 (neu) von der
bestehenden Straßentrasse nach rechts ab, führt
sodann in gestreckter Linienführung nach Überquerung
der Leoben-Vordernbergerbahn bei
Bahn-km 0,755 und der Bahnlinie St. Michael—
Leoben der ÖBB bei Bahn-km 10,565 zur Mur,
quert diese und bindet bei km 146,360 (ak)/
km 145,830 (neu) nächst dem Jakobikreuz wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Leoben aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die im
Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.