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269_1972 AT

269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 115 a Donawitzer

Straße wird im Bereich der Gemeinde Leoben wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

kurz nach der Einmündung der Annaberggasse

bei km 144,480 (alt)/km 144,480 (neu) von der

bestehenden Straßentrasse nach rechts ab, führt

sodann in gestreckter Linienführung nach Überquerung

der Leoben-Vordernbergerbahn bei

Bahn-km 0,755 und der Bahnlinie St. Michael—

Leoben der ÖBB bei Bahn-km 10,565 zur Mur,

quert diese und bindet bei km 146,360 (ak)/

km 145,830 (neu) nächst dem Jakobikreuz wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Leoben aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die im

Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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