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269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II

Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige

Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale

Kommission mit Anhang I und Anhang II, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, der Republik Chile, des Spanischen

Staates, der Französischen Republik, der Italienischen

Republik und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik sind

in der Erkenntnis, daß die zum Zwecke der

Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die

gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschußzeichen

für Handfeuerwaffen geschlossene

Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen

der modernen Technik nicht mehr entspricht,

über die folgenden Bestimmungen übereingekommen

Artikel I

Es wird eine Ständige Internationale Kommission

für den Beschuß von Handfeuerwaffen,

im folgenden Ständige Internationale Kommission,

kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.

Ihre Aufgaben sind

1. Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte

zur Messung des Beschußdruckes

dienen, sowie die Meßverfahren auszuwählen,

die von den amtlichen Dienststellen

anzuwenden sind, um auf genaueste und

praktischeste Weise den Gasdruck festzustellen,

den die Normalpatronen und Beschußpatronen

entwickeln

a) Bei den Jagd-, Schuß- und Verteidigungswaffen,

mit Ausnahme der für den Land-

see- und Luftkrieg bestimmten Waffen.

Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt,

für die Gesamtheit oder einen Teil

der letztgenannten Waffen die angenommenen

Meßgeräte und Meßverfahren

zu verwenden.

b) Bei allen anderen in a) nicht genannten,

industriellen oder beruflichen Zwecken

dienenden Handgeräten, Waffen oder

Apparaten, die zur Fortbewegung eines

Geschosses oder anderen mechanischen

Stückes eine Ladung aus explosiver

Substanz verwenden, und deren Beschuß

von der Ständigen Internationalen Kommission

als notwendig anerkannt wird.

Diese Apparate werden als „Eichapparate"

bezeichnet.

2. Die Art und Durchführung der amtlichen

Beschußprüfungen zu bestimmen, denen die

in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und

Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie

geben zu können.

Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck

„Beschußprüfungen" bezeichnet.

3. An den Gasdruckmeßgeräten und ihren

Bedienungsvorschriften sowie an den Beschußprüfungen

alle Verbesserungen, Änderungen

oder Ergänzungen vorzunehmen,

die infolge der Entwicklung im Meßwesen,

der Entwicklung in der Herstellung von

Handfeuerwaffen und industriellen oder

beruflichen Zwecken dienenden Apparaten,

sowie deren Munition erforderlich sind.

4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen

der in den Handel gebrachten Feuerwaffen

sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten

für deren Munition anzustreben.

5. Die von den vertragschließenden Regierungen

erlassenen Gesetze und Bestimmungen

betreffend den amtlichen Beschuß von Handfeuerwaffen

zu überprüfen, um sich zu vergewissern,

ob sie mit den in Anwendung des

obigen § 2 angenommenen Bestimmungen

übereinstimmen.

6. Festzustellen, in welchen Vertrags Staaten

die Durchführung von Beschußprüfungen

den Beschußprüfungen gemäß § 2 entsprechen

und eine Tabelle mit den Mustern

der von den amtlichen Beschußämtern dieser

Staaten sowohl derzeit als auch seit der

Unterzeichnung der Konvention vom

15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen

zu veröffentlichen.

7. Die in § 6 vorgesehene Feststellung zu

widerrufen und die Tabelle zu ändern,

sobald die in § 6 festgelegten Bedingungen

nicht mehr erfüllt werden.

Artikel II

Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter

der Vertragsparteien werden auf dem

Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der

Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in

Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.

Artikel III

Die Zusammensetzung und Befugnisse der

Ständigen Internationalen Kommission werden

durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen

Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften

bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel IV

Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die

Auslegung oder Anwendung eines durch einen

in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens

und des Artikels 5 der Vorschriften

gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen

Kommission festgelegten technischen Punktes

werden die betreffenden Regierungen das Gutachten

der Ständigen Internationalen Kommission

einholen.

Artikel V

Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969

zur Unterzeichnung auf.

Artikel VI

1. Jede unterzeichnende Regierung wird der

Regierung des Königreiches Belgien die

Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die

Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens

erforderlichen Formalitäten mitteilen.

2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am

30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation

in Kraft.

3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden

Staaten tritt dieses Übereinkommen am

30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1.

in Aussicht genommenen Notifikation bei

der Regierung des Königreiches Belgien in

Kraft.

Artikel VII

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

kann jede Regierung, die nicht

unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen

beitreten, indem sie an die

Regierung des Königreiches Belgien auf

diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen

richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet

geltenden Bestimmungen der Beschußämter

beizuschließen sind.

Die Regierung des Königreiches Belgien

übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen

Bestimmungen den vertragschließenden

Regierungen. Der Beitritt wird

wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre

Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach

Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum

der Notifizierung der Vertragsparteien durch

die Regierung des Königreiches Belgien

über den Eingang des Ansuchens wird die

Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende

Regierung als Zustimmung angesehen.

2. Die Regierung des Königreiches Belgien

setzt alle vertragschließenden Regierungen

und den Sekretär der C. I. P. vom Datum,

an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird,

in Kenntnis.

Artikel VIII

1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

frühestens drei Jahre nach seinem

Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung

wird der Regierung des Königreiches Belgien

notifiziert und wird ein Jahr nach dem

Eingang der Notifikation wirksam.

2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei

wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei

wirksam.

Artikel IX

Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert

allen unterzeichnenden und beigetretenen

Regierungen das Datum des Einganges der in den

Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen

Notifikationen.

Artikel X

Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission

gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften

gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die

Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im

Anhang I der Vorschriften über die Ständige

Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen

sowie die im Anhang II der

Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der

Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate

zur Messung des Gasdruckes.

Artikel XI

Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel

am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur

Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die

gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen

für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I

und II.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969

in französischer Sprache, in einer Urschrift, die

in den Archiven der Regierung des Königreiches

Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten

oder beigetretenen Regierungen gleichlautende

beglaubigte Ausfertigungen ausstellen

wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu

gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende

Übereinkommen unterzeichnet.

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE

INTERNATIONALE KOMMISSION

Artikel 1

Die Ständige Internationale Kommission zur

Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den

Delegierten aller Vertragsparteien zusammen. Jede

Vertragspartei besitzt, unabhängig von der Zahl

ihrer Delegierten, eine Stimme.

Artikel 2

1. Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige

Internationale Kommission unter den Delegierten

des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet

die folgende Sitzung stattfindet, den

Präsidenten für die folgende Sitzung.

2. Wenn die Kommission in Anwendung des

Artikels I des Übereinkommens es für

zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen

oder Versuche in kontinuierlicher Weise

fortzusetzen, so kann sie an dem für diese

Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder

Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident

entscheidet im Einvernehmen mit den

Delegationen über die Zusammensetzung,

das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse.

Diese wählen aus ihrer Mitte einen

Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte

im Namen des Unterausschusses abfaßt.

Artikel 3

Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein

von der Regierung des Königreiches Belgien im

Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter

Direktor befindet, wird beauftragt

1. Während der Tagungen Vorsorge für das

Sekretariat der Ständigen Internationalen

Kommission zu treffen;

2. zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen

für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und

Archivdienste; unter dieser Bezeichnung

zentralisiert das Ständige Büro Akten,

Dokumente und technische Publikationen, bewahrt

die Stempel der offiziell anerkannten

Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt

und übermittelt den Vertragsparteien Informationen

jeder Art über die Prüfung von

Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle

und berufliche Zwecke nicht nur der

Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen

Staaten, sowie über die Modalitäten der

Kontrolle und Prüfung deren Munition.

Das Ständige Büro hat seinen Sitz in

Belgien.

Artikel 4

1. Die Ständige Internationale Kommission

tritt auf Einberufung durch das Ständige

Büro zusammen. Sie kann auf Ersuchen der

Delegation einer Vertragspartei einberufen

werden, muß jedoch einberufen werden,

wenn mindestens zwei Delegationen der

Vertragsparteien es beantragen.

2. Zu diesem Zweck geben die Vertragsparteien

allfällige Änderungen in ihrer

Delegiertenliste der Regierung des Königreiches

Belgien bekannt, die das Büro davon

in Kenntnis setzt. Experten können in

beratender Eigenschaft zu den technischen

Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen

werden, um bestimmte, näher beschriebene

Probleme zu behandeln.

3. Aus jedem Staat, der nicht unterzeichnender

Staat ist, kann ein Beobachter zu den

Sitzungen der Ständigen Internationalen

Kommission auf Grund eines allgemeinen

Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien

unter der Bedingung zugelassen

werden, daß er durch seine Regierung

hiezu offiziell bestellt wird.

Sucht eine Regierung, nachdem sie sich

durch einen Beobachter bei drei aufeinanderfolgenden

Tagungen vertreten ließ, um

einen Beitritt zum Übereinkommen nicht

an, wird ihr nicht mehr gestattet, sich bei

weiteren Tagungen vertreten zu lassen.

4. Bei den technischen Sitzungen der Unterausschüsse

können auf Ersuchen des Präsidenten

des Unterausschusses und mit Zustimmung

aller Mitglieder dieses Unterausschusses

Experten aus Staaten, die nicht

unterzeichnende Staaten sind, in beratender

Eigenschaft eingeladen werden, um bestimmte,

näher beschriebene Probleme zu

behandeln.

Artikel 5

1. Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige

Internationale Kommission, im Rahmen

der im Artikel I des Übereinkommens

näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen

Beschlüsse zu fassen.

2. Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien

durch Vermittlung der Regierung

des Königreiches Belgien die Beschlüsse

der Ständigen Internationalen Kommission

und insbesondere die Zeichnungen

und Pläne für die Eichapparate zur Messung

des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten

Kammer- und Patronenabmessungen

sowie die Beschreibung der international

anerkannten Beschußzeichen. Diese

Dokumente werden von der Kommission

laufend auf den letzten Stand gebracht.

Artikel 6

Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen

zu gewährleisten, übermitteln die

Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen

betreffenden Gesetze, Verordnungen

und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen

Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf

diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches

Belgien, die diese dem Ständigen Büro

übermittelt.

Artikel 7

1. Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen

Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung,

die entweder im Laufe einer

Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden oder ver-

tretenen Delegationen und unter der Bedingung

gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen

mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der

Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen

Kommission beträgt.

Stimmenthaltungen, leere oder ungültige

Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht

als Stimmabgabe angesehen.

Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit,

so entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung

von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so

besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht.

4. Eine Vertragspartei kann anläßlich einer

Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht

einer anderen Vertragspartei im

Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die

Mandatarregierung erteilen.

5. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung

ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist

von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in

Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung

vom Direktor des Ständigen Büros

mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit

dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung

der Frist.

Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser

Frist wird als Stimmenthaltung angesehen.

Artikel 8

1. Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb

von sechs Monaten nach der in Artikel 5

Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine

Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches

Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte

anmeldet.

Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen

einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich

der anderen Vertragsparteien ohne

Wirkung.

Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu

einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so

tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft,

wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte

zurücknimmt.

Als Datum der Zurücknahme wird das

Datum des Einganges der an die Regierung

des Königreiches Belgien adressierten Notifikation

angesehen.

Die Regierung des Königreiches Belgien

setzt die Ständige Kommission von jedem

Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme

in Kenntnis.

2. Bei Beschlüssen, die von der Kommission

gemäß Artikel I Absatz 7 des Übereinkommens

gefaßt werden, ist die Vertragspartei,

deren Beschußzeichen nicht mehr

anerkannt werden und von der amtlichen

Tabelle gestrichen werden müssen, weder

berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte

zu machen.

Artikel 9

Die offizielle Sprache der Ständigen Internationalen

Kommission ist Französisch.

Artikel 10

Die Kosten des Ständigen Büros werden von

allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.

Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten

der Delegierten der Ständigen Internationalen

Kommission, die bei Vollversammlungen

der Kommission oder Sitzungen der

Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit

dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten

ihrer Regierung.

Artikel 11

Die vorliegenden Bestimmungen haben die

gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen,

dessen Bestandteil sie bilden.

GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in

französischer Sprache in einer Urschrift.

ANHANG I

zu den

Vorschriften übet die Ständige Internationale

Kommission

I. Einheitsgasdruckmessungen

Alle Vertragsstaaten und beitretenden Staaten

verpflichten sich, die Beschußstempel der offiziellen

ausländischen Beschußämter den in ihren

eigenen Beschußämtern aufgedruckten Stempeln

gleichzustellen und gegenseitig anzuerkennen,

wenn die jeweiligen Beschußordnungen dieser

Ämter folgenden Grundsätzen nicht widersprechen

Der vollständige Beschuß einer Waffe aus

einem Probeschuß unter Druckverhältnissen, die

einen bestimmten Wert nicht unterschreiten

dürfen, so wie einer vorherigen und einer nachfolgenden

genauen Kontrolle der Waffe zwecks

Ausscheidung fehlerhafter Teile und zwar

vor dem Beschuß

alle defekten Mechanismen und ungenügend

polierten Läufe sowie alle Läufe mit Fehlern, die

die Festigkeit der Waffe beeinträchtigen und die

beim Probeschuß nicht kontrolliert werden;

nach dem Beschuß

alle jene Läufe oder Bestandteile, die durch den

Probeschuß Defekte oder Verformungen erlitten

haben.

Der eigentliche Beschuß findet statt, wenn die

Waffe soweit fertig ist, daß sie keinem Arbeitsgang

mehr unterzogen wird, der ihre Festigkeit

beeinflußt, oder an der vollständig fertiggestellten

versandbereiten Waffe.

II. Beschuß von Hinterladejagdgewehren mit

glattem Lauf

Für glatte Hinterladejagdgewehre sind zwei

Arten von Beschuß vorgesehen

— der Normalbeschuß für Gewehre zum Abschuß

von Patronen, deren durchschnittlicher

Höchstdruck 650 Bar (Crusher-Messung) nicht

übersteigt;

— der verstärkte Beschuß für Gewehre, die zum

Abschuß von stärkeren Patronen bestimmt

sind.

1. Normalbeschuß

Diesem Beschuß werden Gewehre der Kal. 12,

16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen

werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck

650 Bar nicht übersteigt (Durchschnittswert von

20 Schüssen).

Der Normalbeschuß besteht aus der Abfeuerung

von mindestens 2 Patronen. Bei der

Abfeuerung dieser zwei Patronen muß mindestens

einmal jede der folgenden Bedingungen

erfüllt werden

a) der im Patronenlager entwickelte Druck

muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe

eines LCA Crusher-Zylinders im

1. Manometer des Eichapparates mit

einem 30 mm² Druckstempel höchstens

3,78 mm (850 Bar) beträgt.

b) Der in der Laufbohrung entwickelte

Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe

eines LCA Crusherzylinders

im 2. Manometer mit einem 30 mm²

Druckstempel und 162 mm vom Boden

der Vertiefung des Verschlußstückes

höchstens 4,40 mm (500 Bar) beträgt.

2. Verstärkter Beschuß

Diesem Beschuß werden Gewehre vom Kal. 12,

16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen

werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck

650 Bar übersteigen kann.

Der Beschuß besteht in der Abfeuerung von

mindestens 2 Patronen, unter Berücksichtigung

eines eventuellen Normalbeschusses.

Bei der Abfeuerung dieser zwei Patronen muß

zumindest einmal jede der folgenden Bedingungen

erfüllt werden

a) Der im Patronenlager entwickelte Druck

muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe

eines LCA Crusherzylinders im

1. Manometer des Eichapparates mit

einem 30 mm² Druckstempel höchstens

3,16 mm (1200 Bar) beträgt.

b) Der im Lauf entwickelte Druck muß so

sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines

Crusherzylinders im 2. Manometer höchstens

4,4 mm (500 Bar) beträgt.

Die obgenannten Bedingungen können erfüllt

werden

— entweder getrennt mit zwei verschiedenen

Patronen

— oder mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig

beide Bedingungen a) und b) erfüllen.

Der normale und der verstärkte Beschuß

werden mit zwei verschiedenen Stempeln gekennzeichnet.

ANHANG II

zu den Vorschriften über die Ständige

Internationale Kommission

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. April 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Nach Belgien und Österreich hat Frankreich am 3. Juni 1971 gemäß Art. VI § 1 des vorliegenden

Übereinkommens die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des

Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitgeteilt; das Übereinkommen ist somit gemäß

seinem Art. VI § 2 im Verhältnis zwischen den genannten Staaten am 3. Juli 1971 in Kraft

getreten.

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