269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale
Kommission mit Anhang I und Anhang II, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, der Republik Chile, des Spanischen
Staates, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik sind
in der Erkenntnis, daß die zum Zwecke der
Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die
gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen geschlossene
Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen
der modernen Technik nicht mehr entspricht,
über die folgenden Bestimmungen übereingekommen
Artikel I
Es wird eine Ständige Internationale Kommission
für den Beschuß von Handfeuerwaffen,
im folgenden Ständige Internationale Kommission,
kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.
Ihre Aufgaben sind
1. Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte
zur Messung des Beschußdruckes
dienen, sowie die Meßverfahren auszuwählen,
die von den amtlichen Dienststellen
anzuwenden sind, um auf genaueste und
praktischeste Weise den Gasdruck festzustellen,
den die Normalpatronen und Beschußpatronen
entwickeln
a) Bei den Jagd-, Schuß- und Verteidigungswaffen,
mit Ausnahme der für den Land-
see- und Luftkrieg bestimmten Waffen.
Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt,
für die Gesamtheit oder einen Teil
der letztgenannten Waffen die angenommenen
Meßgeräte und Meßverfahren
zu verwenden.
b) Bei allen anderen in a) nicht genannten,
industriellen oder beruflichen Zwecken
dienenden Handgeräten, Waffen oder
Apparaten, die zur Fortbewegung eines
Geschosses oder anderen mechanischen
Stückes eine Ladung aus explosiver
Substanz verwenden, und deren Beschuß
von der Ständigen Internationalen Kommission
als notwendig anerkannt wird.
Diese Apparate werden als „Eichapparate"
bezeichnet.
2. Die Art und Durchführung der amtlichen
Beschußprüfungen zu bestimmen, denen die
in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und
Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie
geben zu können.
Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck
„Beschußprüfungen" bezeichnet.
3. An den Gasdruckmeßgeräten und ihren
Bedienungsvorschriften sowie an den Beschußprüfungen
alle Verbesserungen, Änderungen
oder Ergänzungen vorzunehmen,
die infolge der Entwicklung im Meßwesen,
der Entwicklung in der Herstellung von
Handfeuerwaffen und industriellen oder
beruflichen Zwecken dienenden Apparaten,
sowie deren Munition erforderlich sind.
4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen
der in den Handel gebrachten Feuerwaffen
sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten
für deren Munition anzustreben.
5. Die von den vertragschließenden Regierungen
erlassenen Gesetze und Bestimmungen
betreffend den amtlichen Beschuß von Handfeuerwaffen
zu überprüfen, um sich zu vergewissern,
ob sie mit den in Anwendung des
obigen § 2 angenommenen Bestimmungen
übereinstimmen.
6. Festzustellen, in welchen Vertrags Staaten
die Durchführung von Beschußprüfungen
den Beschußprüfungen gemäß § 2 entsprechen
und eine Tabelle mit den Mustern
der von den amtlichen Beschußämtern dieser
Staaten sowohl derzeit als auch seit der
Unterzeichnung der Konvention vom
15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen
zu veröffentlichen.
7. Die in § 6 vorgesehene Feststellung zu
widerrufen und die Tabelle zu ändern,
sobald die in § 6 festgelegten Bedingungen
nicht mehr erfüllt werden.
Artikel II
Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter
der Vertragsparteien werden auf dem
Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der
Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in
Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.
Artikel III
Die Zusammensetzung und Befugnisse der
Ständigen Internationalen Kommission werden
durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen
Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften
bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel IV
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die
Auslegung oder Anwendung eines durch einen
in Anwendung des Artikels I dieses Übereinkommens
und des Artikels 5 der Vorschriften
gefaßten Beschlusses der Ständigen Internationalen
Kommission festgelegten technischen Punktes
werden die betreffenden Regierungen das Gutachten
der Ständigen Internationalen Kommission
einholen.
Artikel V
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969
zur Unterzeichnung auf.
Artikel VI
1. Jede unterzeichnende Regierung wird der
Regierung des Königreiches Belgien die
Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die
Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens
erforderlichen Formalitäten mitteilen.
2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am
30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation
in Kraft.
3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden
Staaten tritt dieses Übereinkommen am
30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1.
in Aussicht genommenen Notifikation bei
der Regierung des Königreiches Belgien in
Kraft.
Artikel VII
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
kann jede Regierung, die nicht
unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen
beitreten, indem sie an die
Regierung des Königreiches Belgien auf
diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen
richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet
geltenden Bestimmungen der Beschußämter
beizuschließen sind.
Die Regierung des Königreiches Belgien
übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen
Bestimmungen den vertragschließenden
Regierungen. Der Beitritt wird
wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre
Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach
Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum
der Notifizierung der Vertragsparteien durch
die Regierung des Königreiches Belgien
über den Eingang des Ansuchens wird die
Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende
Regierung als Zustimmung angesehen.
2. Die Regierung des Königreiches Belgien
setzt alle vertragschließenden Regierungen
und den Sekretär der C. I. P. vom Datum,
an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird,
in Kenntnis.
Artikel VIII
1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
frühestens drei Jahre nach seinem
Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung
wird der Regierung des Königreiches Belgien
notifiziert und wird ein Jahr nach dem
Eingang der Notifikation wirksam.
2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei
wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei
wirksam.
Artikel IX
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert
allen unterzeichnenden und beigetretenen
Regierungen das Datum des Einganges der in den
Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen
Notifikationen.
Artikel X
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission
gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften
gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die
Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im
Anhang I der Vorschriften über die Ständige
Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen
sowie die im Anhang II der
Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der
Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate
zur Messung des Gasdruckes.
Artikel XI
Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel
am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur
Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die
gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I
und II.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969
in französischer Sprache, in einer Urschrift, die
in den Archiven der Regierung des Königreiches
Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten
oder beigetretenen Regierungen gleichlautende
beglaubigte Ausfertigungen ausstellen
wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu
gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende
Übereinkommen unterzeichnet.
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE
INTERNATIONALE KOMMISSION
Artikel 1
Die Ständige Internationale Kommission zur
Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den
Delegierten aller Vertragsparteien zusammen. Jede
Vertragspartei besitzt, unabhängig von der Zahl
ihrer Delegierten, eine Stimme.
Artikel 2
1. Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige
Internationale Kommission unter den Delegierten
des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet
die folgende Sitzung stattfindet, den
Präsidenten für die folgende Sitzung.
2. Wenn die Kommission in Anwendung des
Artikels I des Übereinkommens es für
zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen
oder Versuche in kontinuierlicher Weise
fortzusetzen, so kann sie an dem für diese
Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder
Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident
entscheidet im Einvernehmen mit den
Delegationen über die Zusammensetzung,
das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse.
Diese wählen aus ihrer Mitte einen
Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte
im Namen des Unterausschusses abfaßt.
Artikel 3
Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein
von der Regierung des Königreiches Belgien im
Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter
Direktor befindet, wird beauftragt
1. Während der Tagungen Vorsorge für das
Sekretariat der Ständigen Internationalen
Kommission zu treffen;
2. zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen
für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und
Archivdienste; unter dieser Bezeichnung
zentralisiert das Ständige Büro Akten,
Dokumente und technische Publikationen, bewahrt
die Stempel der offiziell anerkannten
Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt
und übermittelt den Vertragsparteien Informationen
jeder Art über die Prüfung von
Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle
und berufliche Zwecke nicht nur der
Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen
Staaten, sowie über die Modalitäten der
Kontrolle und Prüfung deren Munition.
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in
Belgien.
Artikel 4
1. Die Ständige Internationale Kommission
tritt auf Einberufung durch das Ständige
Büro zusammen. Sie kann auf Ersuchen der
Delegation einer Vertragspartei einberufen
werden, muß jedoch einberufen werden,
wenn mindestens zwei Delegationen der
Vertragsparteien es beantragen.
2. Zu diesem Zweck geben die Vertragsparteien
allfällige Änderungen in ihrer
Delegiertenliste der Regierung des Königreiches
Belgien bekannt, die das Büro davon
in Kenntnis setzt. Experten können in
beratender Eigenschaft zu den technischen
Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen
werden, um bestimmte, näher beschriebene
Probleme zu behandeln.
3. Aus jedem Staat, der nicht unterzeichnender
Staat ist, kann ein Beobachter zu den
Sitzungen der Ständigen Internationalen
Kommission auf Grund eines allgemeinen
Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien
unter der Bedingung zugelassen
werden, daß er durch seine Regierung
hiezu offiziell bestellt wird.
Sucht eine Regierung, nachdem sie sich
durch einen Beobachter bei drei aufeinanderfolgenden
Tagungen vertreten ließ, um
einen Beitritt zum Übereinkommen nicht
an, wird ihr nicht mehr gestattet, sich bei
weiteren Tagungen vertreten zu lassen.
4. Bei den technischen Sitzungen der Unterausschüsse
können auf Ersuchen des Präsidenten
des Unterausschusses und mit Zustimmung
aller Mitglieder dieses Unterausschusses
Experten aus Staaten, die nicht
unterzeichnende Staaten sind, in beratender
Eigenschaft eingeladen werden, um bestimmte,
näher beschriebene Probleme zu
behandeln.
Artikel 5
1. Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige
Internationale Kommission, im Rahmen
der im Artikel I des Übereinkommens
näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen
Beschlüsse zu fassen.
2. Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien
durch Vermittlung der Regierung
des Königreiches Belgien die Beschlüsse
der Ständigen Internationalen Kommission
und insbesondere die Zeichnungen
und Pläne für die Eichapparate zur Messung
des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten
Kammer- und Patronenabmessungen
sowie die Beschreibung der international
anerkannten Beschußzeichen. Diese
Dokumente werden von der Kommission
laufend auf den letzten Stand gebracht.
Artikel 6
Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen
zu gewährleisten, übermitteln die
Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen
betreffenden Gesetze, Verordnungen
und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen
Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf
diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches
Belgien, die diese dem Ständigen Büro
übermittelt.
Artikel 7
1. Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen
Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung,
die entweder im Laufe einer
Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden oder ver-
tretenen Delegationen und unter der Bedingung
gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen
mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen
Kommission beträgt.
Stimmenthaltungen, leere oder ungültige
Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht
als Stimmabgabe angesehen.
Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit,
so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung
von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so
besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht.
4. Eine Vertragspartei kann anläßlich einer
Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht
einer anderen Vertragspartei im
Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die
Mandatarregierung erteilen.
5. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung
ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist
von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in
Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung
vom Direktor des Ständigen Büros
mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit
dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung
der Frist.
Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser
Frist wird als Stimmenthaltung angesehen.
Artikel 8
1. Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb
von sechs Monaten nach der in Artikel 5
Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine
Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches
Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte
anmeldet.
Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen
einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich
der anderen Vertragsparteien ohne
Wirkung.
Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu
einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so
tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft,
wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte
zurücknimmt.
Als Datum der Zurücknahme wird das
Datum des Einganges der an die Regierung
des Königreiches Belgien adressierten Notifikation
angesehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien
setzt die Ständige Kommission von jedem
Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme
in Kenntnis.
2. Bei Beschlüssen, die von der Kommission
gemäß Artikel I Absatz 7 des Übereinkommens
gefaßt werden, ist die Vertragspartei,
deren Beschußzeichen nicht mehr
anerkannt werden und von der amtlichen
Tabelle gestrichen werden müssen, weder
berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte
zu machen.
Artikel 9
Die offizielle Sprache der Ständigen Internationalen
Kommission ist Französisch.
Artikel 10
Die Kosten des Ständigen Büros werden von
allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.
Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten
der Delegierten der Ständigen Internationalen
Kommission, die bei Vollversammlungen
der Kommission oder Sitzungen der
Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit
dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten
ihrer Regierung.
Artikel 11
Die vorliegenden Bestimmungen haben die
gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen,
dessen Bestandteil sie bilden.
GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in
französischer Sprache in einer Urschrift.
ANHANG I
zu den
Vorschriften übet die Ständige Internationale
Kommission
I. Einheitsgasdruckmessungen
Alle Vertragsstaaten und beitretenden Staaten
verpflichten sich, die Beschußstempel der offiziellen
ausländischen Beschußämter den in ihren
eigenen Beschußämtern aufgedruckten Stempeln
gleichzustellen und gegenseitig anzuerkennen,
wenn die jeweiligen Beschußordnungen dieser
Ämter folgenden Grundsätzen nicht widersprechen
Der vollständige Beschuß einer Waffe aus
einem Probeschuß unter Druckverhältnissen, die
einen bestimmten Wert nicht unterschreiten
dürfen, so wie einer vorherigen und einer nachfolgenden
genauen Kontrolle der Waffe zwecks
Ausscheidung fehlerhafter Teile und zwar
vor dem Beschuß
alle defekten Mechanismen und ungenügend
polierten Läufe sowie alle Läufe mit Fehlern, die
die Festigkeit der Waffe beeinträchtigen und die
beim Probeschuß nicht kontrolliert werden;
nach dem Beschuß
alle jene Läufe oder Bestandteile, die durch den
Probeschuß Defekte oder Verformungen erlitten
haben.
Der eigentliche Beschuß findet statt, wenn die
Waffe soweit fertig ist, daß sie keinem Arbeitsgang
mehr unterzogen wird, der ihre Festigkeit
beeinflußt, oder an der vollständig fertiggestellten
versandbereiten Waffe.
II. Beschuß von Hinterladejagdgewehren mit
glattem Lauf
Für glatte Hinterladejagdgewehre sind zwei
Arten von Beschuß vorgesehen
— der Normalbeschuß für Gewehre zum Abschuß
von Patronen, deren durchschnittlicher
Höchstdruck 650 Bar (Crusher-Messung) nicht
übersteigt;
— der verstärkte Beschuß für Gewehre, die zum
Abschuß von stärkeren Patronen bestimmt
sind.
1. Normalbeschuß
Diesem Beschuß werden Gewehre der Kal. 12,
16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen
werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck
650 Bar nicht übersteigt (Durchschnittswert von
20 Schüssen).
Der Normalbeschuß besteht aus der Abfeuerung
von mindestens 2 Patronen. Bei der
Abfeuerung dieser zwei Patronen muß mindestens
einmal jede der folgenden Bedingungen
erfüllt werden
a) der im Patronenlager entwickelte Druck
muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe
eines LCA Crusher-Zylinders im
1. Manometer des Eichapparates mit
einem 30 mm² Druckstempel höchstens
3,78 mm (850 Bar) beträgt.
b) Der in der Laufbohrung entwickelte
Druck muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe
eines LCA Crusherzylinders
im 2. Manometer mit einem 30 mm²
Druckstempel und 162 mm vom Boden
der Vertiefung des Verschlußstückes
höchstens 4,40 mm (500 Bar) beträgt.
2. Verstärkter Beschuß
Diesem Beschuß werden Gewehre vom Kal. 12,
16 und 20 unterzogen, die mit Patronen geladen
werden, deren durchschnittlicher Höchstdruck
650 Bar übersteigen kann.
Der Beschuß besteht in der Abfeuerung von
mindestens 2 Patronen, unter Berücksichtigung
eines eventuellen Normalbeschusses.
Bei der Abfeuerung dieser zwei Patronen muß
zumindest einmal jede der folgenden Bedingungen
erfüllt werden
a) Der im Patronenlager entwickelte Druck
muß so sein, daß die Reststauchkörperhöhe
eines LCA Crusherzylinders im
1. Manometer des Eichapparates mit
einem 30 mm² Druckstempel höchstens
3,16 mm (1200 Bar) beträgt.
b) Der im Lauf entwickelte Druck muß so
sein, daß die Reststauchkörperhöhe eines
Crusherzylinders im 2. Manometer höchstens
4,4 mm (500 Bar) beträgt.
Die obgenannten Bedingungen können erfüllt
werden
— entweder getrennt mit zwei verschiedenen
Patronen
— oder mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig
beide Bedingungen a) und b) erfüllen.
Der normale und der verstärkte Beschuß
werden mit zwei verschiedenen Stempeln gekennzeichnet.
ANHANG II
zu den Vorschriften über die Ständige
Internationale Kommission
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. April 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Nach Belgien und Österreich hat Frankreich am 3. Juni 1971 gemäß Art. VI § 1 des vorliegenden
Übereinkommens die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des
Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitgeteilt; das Übereinkommen ist somit gemäß
seinem Art. VI § 2 im Verhältnis zwischen den genannten Staaten am 3. Juli 1971 in Kraft
getreten.