269. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 40 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/
1966 und BGBl. Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. (1) Den Landeslehrern kommen folgende
Amtstitel zu
(2) Landeslehrern, die gemäß § 38 Abs. 7 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes zum Stellvertreter
des Leiters einer Berufsschule bestellt werden,
steht für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel
„Berufsschuldirektor-Stellvertreter" zu.
§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis
führen den ihnen zukommenden Amtstitel
unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer"
(„Provisorische").
§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des
Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der
Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1
Abs. 1 jeweils genannten Gehaltsstufe. Kommt
dem Landeslehrer ein Amtstitel mit der Erreichung
einer solchen Gehaltsstufe zu, so ist er
hierüber von seiner Dienstbehörde schriftlich zu
verständigen.
(2) Wird ein Landeslehrer, der einen Lehrerdienstposten
innehat, in eine andere Verwendungsgruppe
überstellt und steht ihm in der bisherigen
Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu,
auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst
später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen
Amtstitel.
§ 4. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den dauernden Ruhestand kann besonders
verdienten Volksschulhauptlehrern,
Hauptschulhauptlehrern, Sonderschulhauptlehrern,
Hauptlehrern des Polytechnischen Lehrganges
und Berufsschulhauptlehrern sowie Berufsschuldirektor-
Stellvertretern von ihrer
Dienstbehörde der für Leiter der betreffenden
Schulart bestimmte Amtstitel verliehen werden.
§ 5. Die Landeslehrer führen im Ruhestand
den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung
in den Ruhestand zukommenden oder
aus diesem Anlaß gemäß § 4 verliehenen Amtstitel
mit dem Zusatz „im Ruhestand" („i. R.").
§ 6. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise
verliehenen Titeln, insbesondere
Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1970 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die §§ 3 und 5 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung
1966, BGBl.
Nr. 197, außer Kraft.