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269. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970

Auf Grund der §§ 40 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/

1966 und BGBl. Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. (1) Den Landeslehrern kommen folgende

Amtstitel zu

(2) Landeslehrern, die gemäß § 38 Abs. 7 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes zum Stellvertreter

des Leiters einer Berufsschule bestellt werden,

steht für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel

„Berufsschuldirektor-Stellvertreter" zu.

§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis

führen den ihnen zukommenden Amtstitel

unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer"

(„Provisorische").

§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des

Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der

Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1

Abs. 1 jeweils genannten Gehaltsstufe. Kommt

dem Landeslehrer ein Amtstitel mit der Erreichung

einer solchen Gehaltsstufe zu, so ist er

hierüber von seiner Dienstbehörde schriftlich zu

verständigen.

(2) Wird ein Landeslehrer, der einen Lehrerdienstposten

innehat, in eine andere Verwendungsgruppe

überstellt und steht ihm in der bisherigen

Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu,

auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst

später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen

Amtstitel.

§ 4. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung

in den dauernden Ruhestand kann besonders

verdienten Volksschulhauptlehrern,

Hauptschulhauptlehrern, Sonderschulhauptlehrern,

Hauptlehrern des Polytechnischen Lehrganges

und Berufsschulhauptlehrern sowie Berufsschuldirektor-

Stellvertretern von ihrer

Dienstbehörde der für Leiter der betreffenden

Schulart bestimmte Amtstitel verliehen werden.

§ 5. Die Landeslehrer führen im Ruhestand

den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung

in den Ruhestand zukommenden oder

aus diesem Anlaß gemäß § 4 verliehenen Amtstitel

mit dem Zusatz „im Ruhestand" („i. R.").

§ 6. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise

verliehenen Titeln, insbesondere

Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht

berührt.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1970 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die §§ 3 und 5 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung

1966, BGBl.

Nr. 197, außer Kraft.

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