269. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 9. September
1964, BGBl. Nr. 234, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Einfuhr von Kaffee, in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 94/
1967, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungszeugnisse,
die nach dem 31. März 1967
von Erzeuger-Mitgliedstaaten ausgestellt sind,
müssen auf der Rückseite Kaffeeausfuhrmarken
in einer der Anlage IV dieser Verordnung entsprechenden
Form tragen. Die auf diesen Kaffeeausfuhrmarken
angegebenen Gewichtseinheiten
müssen insgesamt dem Nettogewicht des Rohkaffees
oder dem in Rohkaffee umgerechneten
Nettogewicht entsprechen.
Auf Zeugnissen für anderen als Rohkaffee muß
das in Rohkaffee umgerechnete Nettogewicht in
der Spalte „Bemerkungen" angegeben sein. Für
Fehlmengen unter 25 kg sind Kaffeeausfuhrmarken
nicht erforderlich."
2. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung
§ 3.
Anlage IV
Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer
des Erzeuger-Mitgliedstaates, in dem das
Zeugnis ausgestellt wurde, sowie die Kennziffer
des Kaffeejahres, in dem die aus dem Zeugnis
ersichtliche Verschiffung stattgefunden hat, tragen.
Das Kaffeejahr beginnt jeweils am 1. Oktober
und endet am 30. September des folgenden
Jahres.