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269_1967 AT

269. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 9. September

1964, BGBl. Nr. 234, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Einfuhr von Kaffee, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 94/

1967, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungszeugnisse,

die nach dem 31. März 1967

von Erzeuger-Mitgliedstaaten ausgestellt sind,

müssen auf der Rückseite Kaffeeausfuhrmarken

in einer der Anlage IV dieser Verordnung entsprechenden

Form tragen. Die auf diesen Kaffeeausfuhrmarken

angegebenen Gewichtseinheiten

müssen insgesamt dem Nettogewicht des Rohkaffees

oder dem in Rohkaffee umgerechneten

Nettogewicht entsprechen.

Auf Zeugnissen für anderen als Rohkaffee muß

das in Rohkaffee umgerechnete Nettogewicht in

der Spalte „Bemerkungen" angegeben sein. Für

Fehlmengen unter 25 kg sind Kaffeeausfuhrmarken

nicht erforderlich."

2. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung

§ 3.

Anlage IV

Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer

des Erzeuger-Mitgliedstaates, in dem das

Zeugnis ausgestellt wurde, sowie die Kennziffer

des Kaffeejahres, in dem die aus dem Zeugnis

ersichtliche Verschiffung stattgefunden hat, tragen.

Das Kaffeejahr beginnt jeweils am 1. Oktober

und endet am 30. September des folgenden

Jahres.

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