269. Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
haben, um die Einschleppung von Tierseuchen in
ihr Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und
Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Stoffen
und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, zu
erleichtern, folgendes Abkommen geschlossen
Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische
Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können
(im folgenden Sendungen genannt), Anwendung,
die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei
stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat)
oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat)
werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen
keine Regelung getroffen ist, finden die
innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind
a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und
Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und
Wildgeflügel;
b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere,
Hunde und Katzen;
c) Bienen;
d) Fische.
(2) Zu den Tieren im Sinne des Abs. 1 zählen
nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen
Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und
ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt,
Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.
(3) Tierische Stoffe im Sinne des Art. 1 Abs. 1
sind
a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten
(geschlachteten) Tieren der in Abs. 1
lit. a und d genannten Tierarten, von solchen
Tieren stammende, aus dem körperlichen
Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,
die für den menschlichen Genuß geeignet
oder bestimmt sind, in rohem
(Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren)
Zustand;
b) Produkte, die von lebenden Tieren der im
Abs. 1 lit. a, c und d genannten Tierarten
stammen und zum menschlichen Genuß geeignet
oder bestimmt sind, wie Milch, Eier,
Honig, Fischrogen;
c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die
von lebenden oder getöteten (geschlachteten)
Tieren der im Abs. 1 lit. a, b und d genannten
Tierarten stammen.
(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des
Abs. 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige
tierische Teile, die für die Herstellung von
pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.
(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, sind solche,
die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit
für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung
gekommen sind oder sein können, wie
Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.
Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen
zulässig
In die Republik Österreich
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom,
Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.
Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit
grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf,
Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher
Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-
Straß.
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-
Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau
Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).
In die Volksrepublik Bulgarien
Im Eisenbahnverkehr: Dragoman,
Widin (Fährboot) und Russe.
ImStraßenverkehr: Dragoman.
Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna,
Burgas und Gorna-Orechowitza.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin
und Russe.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,
werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen
bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer,
Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt
werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten
zuständigen Behörden der Vertragsparteien
(im folgenden Zentralveterinärbehörden
genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem
Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer
Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden
ist.
Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den
in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen,
bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen
Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch
staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden
Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat
a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen
auf ihre formelle und inhaltliche
Richtigkeit zu überprüfen,
b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu
untersuchen; von einer Untersuchung letzterer
darf er jedoch absehen, wenn dies im
Interesse des Verkehrs geboten erscheint
und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen
nicht bestehen,
c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr
und Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des
Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,
ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem
Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist
als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren die in der Anlage 1,
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von
Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Art. 5 ist
anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch
Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden
Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten
a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort
der Sendung,
b) Name und Wohnort des Versenders und
des Empfängers,
c) die Bestätigung, daß die gemäß Art. 5
Abs. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen
gegeben sind,
d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung
und
e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen
überdies deren Bezeichnung, Menge
und Verpackungsart.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren
Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im
folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in
deutscher und bulgarischer Sprache ausgestellt
sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt,
jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
bei
a) Tieren: 10 Tage,
b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen
30 Tage.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Abs. 4 lit. a,
deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft,
in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat
befindet, behalten ihre Gültigkeit für
die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der
ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf
Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit
der Sendung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht bescheinigt.
Artikel 7
(1) Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen
beigebracht werden für
a) Tiere, wenn diese
1. einem Absender gehören und für
einen Empfänger bestimmt sind,
2. ein und derselben Gattung angehören
und
3. aus derselben Gemeinde stammen;
b) tierische Stoffe und sonstige mögliche
Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
(2) Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer
und Rinder im Alter von über 3 Monaten
sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere
in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch,
wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis
des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit
des Saugtieres anbringt.
(3) Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock
ein Zeugnis beizubringen.
Artikel 8
(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt,
die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen
an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung
zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung
ist eine von der Zentralveterinärbehörde
des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates
abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die
Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen
im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung
in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse
gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der
nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur
Einfuhr zuzulassen
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen, wenn dieses von
Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates
zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet
wurden,
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt
wurden, das den Erfordernissen der
lit. a entspricht, und wenn überdies die
Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen
Fleischexportbetrieb hergestellt
wurden.
(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
müssen den in der Anlage 4 enthaltenen
Erfordernissen entsprechen.
Artikel 10
(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen
und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung
eingeführt werden
a) Einhufer
Der Tierkörper muß in Hälften oder
Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der
Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge
mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens
an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,
so müssen diese abgetrennten
Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit
zum Tierkörper, von dem sie
abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden
kann.
b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber
1. Der Tierkörper muß in Hälften oder
Viertel geteilt sein.
2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden
Kaumuskeln muß vorhanden
sein, ein natürlicher Zusammenhang mit
dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf
fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß
in der Dauer von wenigstens
6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt
worden war und dieser Vorgang
vom ermächtigten Tierarzt auf dem
Zeugnis bestätigt wurde.
c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe
und Ziegen
Der Tierkörper darf im ganzen belassen
oder muß in Hälften geteilt sein.
(2) Für die Einfuhr von Fleisch von Einhufern,
Rindern, Schafen und Ziegen gilt zusätzlich zu
den Erfordernissen des Abs. 1 noch
a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang
mit dem Muskelfleisch, den
Organen u. dgl. zu belassen;
b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen
noch abgeschabt sein;
c) der Tierkörper muß enthäutet sein;
d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates
die Kennzeichnung des Fleisches
durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen
vorsehen, müssen diese auf dem
Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und
vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen
ersichtlich gemacht sein.
(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers
nur unter folgenden Voraussetzungen
eingeführt werden
a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das
Rind mindestens 3 Monate alt ist,
b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt
oder tiefgefroren sind und
c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies
gekühlt oder gebleicht sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
lit. a und lit. b Z. 1 und 2 darf entknochtes
Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden,
wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht
von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind,
daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem
sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden
kann. Bei entknochtem Rindfleisch findet überdies
Abs. 1 lit. b Z. 3 Anwendung.
(5) Für die Einfuhr bestimmte Tierkörper
oder Tierkörperteile der im Art. 2 Abs. 1 lit. a
angeführten Tiere dürfen weder in Kunst- oder
Natureis eingebettet werden noch darf Kunst- oder
Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter
oder erlegter Tiere eingelegt werden.
Artikel 11
(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden
soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben
(Geflügelmästereien oder -Schlächtereien)
gemästet und geschlachtet werden.
(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in
der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Artikel 12
(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen
oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen
eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und
Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige
Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen
Kropf und Darm in handelsüblicher Weise
ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und
Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen
gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen
Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen
müssen im ganzen belassen sein.
Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt
werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt
zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das
Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht
zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches
mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia
u. dgl.) behandelt wurden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener
oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt
wurden, darf in das Gebiet der anderen Vertragspartei
nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren),
das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt,
eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial
(Konservendose, Kunststoffverpackung
u. dgl.) Name und Anschrift des
Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung
der Ware, das Herstellungsdatum und die zu
deren Herstellung verwendeten Bestandteile in
deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht
sein.
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender
Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde
des Ein- oder Durchfuhrstaates
(Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden
a) Tiere (Art. 2 Abs. 1), ausgenommen Hunde,
Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern
und Klauentieren sowie Fleischwaren,
ausgenommen Fleischwaren im
Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und
Schweineschmalz ;
c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie
getötete Hasen;
d) frische Mägen, Schlünde, Därme und
Blasen;
e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt,
angestrichen oder angesalzen);
f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner,
Hufe und Klauen;
g) Bruteier.
Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist
zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr
der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und
Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der
Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes
diesem vorzuzeigen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken
für die Dauer seines Aufenthaltes im
Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr,
aufzubewahren.
Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen
nicht der grenztierärztlichen Kontrolle
a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven
u. dgl.), die als Postsendungen befördert
oder von Reisenden mitgeführt werden
und für den persönlichen Bedarf des
Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt
sind, wenn das Gewicht der Sendung 3 kg
nicht übersteigt,
b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes
Fleisch von Haus- und Wildgeflügel
sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige
Beschränkung und
c) zersägte Hörnspitzen und Hörner, gepreßte
Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene
und in geschlossenen Säcken verpackte
Wolle, ausgeschmolzener Talg,
denaturierte Schweinegrieben, gereinigte
oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern,
gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle,
kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete
Pelztierfelle.
Artikel 17
(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen befördert
werden, müssen so beschaffen sein, daß
bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder
Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen
Ausscheidungen oder bei sonstigen Sendungen
ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern
von flüssigen Bestandteilen der Sendung
nicht möglich ist.
(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind
mittels Transportkisten mit undurchlässigem
Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig
andere Sendungen nicht befördert werden dürfen,
zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage
kann vorgeschrieben werden, daß die Bodenfläche
des Beförderungsmittels in ihrer ganzen
Ausdehnung mit Dachpappe oder einem sonstigen
undurchlässigen Material ausgelegt sein muß.
Der Eisenbahnwagen muß während des Transportes
geschlossen und plombiert sein.
(3) Der Absender oder der Empfänger einer
Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich, daß
die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder
Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens
und nur während des Aufenthaltes in
den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung angeführten
Bahnhöfen gefüttert und getränkt
werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere
jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens gefüttert
und getränkt werden, wenn hiefür geeignete
und desinfizierbare Fütterungs- und
Tränkstellen vorhanden sind.
(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung
zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung
ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen
Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen
Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen
Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche
Verhältnisse verursachte zeitweilige
Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für
den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes
durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist
eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug zulässig,
doch dürfen weder die Tiere noch deren
Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung
kommen.
Artikel 18
(1) Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien
geltenden Desinfektionsvorschriften
werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht
Übereinstimmung, diese Vorschriften auf
den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens
anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder
ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die
zur Beförderung von Sendungen benützt, nach
deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig
gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen,
die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert
gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der
Grenztierarzt zurückzuweisen.
Artikel 19
(1) Wird im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien
die Rinderpest, die Lungenseuche der
Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische
Schweinepest oder der Verdacht einer
dieser Seuchen festgestellt, so ist die andere Vertragspartei
berechtigt, jedwede Einfuhr und
Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher
die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen
nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer
der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
(2) Tritt auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien
eine andere der Anzeigepflicht
unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße
auf oder wird eine solche aus dem Staatsgebiete
der einen in das Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei eingeschleppt, so ist diese berechtigt,
die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).
(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt
sich auf Sendungen, mit denen die betreffende
Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche
Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete
Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauen-
seuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und
dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen
anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die
Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde
und auf einen Umkreis von
30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche
Sperre ist nach der in Abs. 2 angeführten
Bedrohlichkeit zu bemessen und ist nach deren
Wegfall, bei der Maul- und Klauenseuche jedoch
spätestens zwölf Monate, bei anderen anzeigepflichtigen
Tierkrankheiten spätestens sechs
Monate ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.
(4) Tritt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien
die Maul- und Klauenseuche auf, so ist
die andere Vertragspartei, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 berechtigt, die Einfuhr
und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung
des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates
zu binden, aus der hervorgeht, daß
die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens
2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und
Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für
Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine
schutzgeimpft wurden.
(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über
größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie
einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die
Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls
auf das gesamte Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
und auf alle Sendungen, ausgedehnt
werden.
Artikel 20
(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der
Art. 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen
Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen
Grenzkontrolle nicht beigebracht
werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Art. 9
bis 13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des
Art. 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen
des Art. 17 nicht entsprechen,
befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche
Zulassungserklärung gemäß Art. S
vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß
Abs. 1 zurück, so hat er dies unter Angabe
des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen
zu vermerken.
(3) Wird bei einer Sendung
a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle
oder
b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher
Abfertigung eine der Anzeigepflicht
unterliegende Tierseuche oder der Verdacht
einer solchen wahrgenommen, so hat der
Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige
ermächtigte Tierarzt, hierüber ein
Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich
seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen.
Diese übermittelt eine Abschrift
des Protokolls auf diplomatischem Wege
der Zentralveterinärbehörde der anderen
Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren
Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden
der Vertragsstaaten in
dringenden Fällen nicht aus.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter
Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen
Vorschriften des Einfuhr- oder
Durchfuhrstaates.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander
ehestmöglich mitzuteilen
a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung
anzeigepflichtigen Tierkrankheiten,
b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen aufgetretenen
anzeigepflichtigen Tierseuchen
und auf Ersuchen nähere Angaben über
diese Seuchen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander
unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung
der Rinderpest, der Lungenseuche der
Rinder, der Maul- und Klauenseuche, des Rotzes,
der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen
Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem
oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen.
Diese Benachrichtigung hat insbesondere
zu enthalten
a) die Bezeichnung der verseuchten Gebiete
und die Anzahl der verseuchten Gehöfte,
b) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
c) bei Maul- und Klauenseuche überdies den
Virustyp, und bei Hinzutreten neuer
Virustypen und -Varianten auch diese,
sowie
d) die Art des Seuchenverlaufes.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind während
der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen
von 10 Tagen mitzuteilen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich
weiters
a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils
zugelassenen Exportschlachthöfe und
Fleischexportbetriebe (Anlage 4) sowie über
die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien
und -Schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen
Zusätze einander mitzuteilen.
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle
von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und
Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3
lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem
und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von
dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot
Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr
einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden
ist.
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine
Gemischte Kommission (im folgenden Kommission
genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben
a) die sich aus der Durchführung des Abkommens
ergebenden Fragen sowie sonstige, im
Abkommen nicht geregelte Fragen zu
prüfen und zu klären, Form und Inhalt
der Zeugnisse und allfällige Änderungen
des Abkommens vorzuschlagen;
b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen
des Abkommens mit den internationalen
Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien
auf multilateraler Grundlage
allenfalls übernehmen werden müssen, in
Einklang zu bringen.
(3) Die Kommission besteht aus je 3 Vertretern
der beiden Vertragspartner, von denen je 2 Vertreter
Tierärzte der Zentralveterinärbehörden
sein müssen und je 1 Vertreter dem Stand der
rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören
hat, das Zentralveterinärbehörde ist.
(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich
abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der
einen bzw. der anderen Delegation führen. Das
erste Mal steht der Vorsitz den Vertretern jener
Vertragspartei zu, auf deren Staatsgebiet die
erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission
haben das Recht, sich in den Sitzungen
von Fachexperten beraten zu lassen.
(5) Die Zentralveterinärbehörde der einen Vertragspartei
ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde
der anderen Vertragspartei berechtigt,
einem der im Abs. 2 angeführten Gründe
einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission
zu stellen. Die Kommission hat binnen
2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung,
zusammenzutreten.
(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu
der den Gegenstand des Antrages bildenden
Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien kommen überein, die
Bestimmungen dieses Abkommens auf andere
derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten
sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung
oder Einschleppung zu befürchten ist.
Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.
Artikel 25
Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks
Austausches von Erfahrungen in der Durchführung
dieses Abkommens und zwecks Besichtigung
der von der anderen Vertragspartei zugelassenen
Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe,
Geflügelmästereien und -Schlächtereien
nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche
Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden
und verpflichten sich, diesen Sachverständigen
bei der Ausführung ihres Auftrages
nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung
zu gewähren.
Artikel 26
Die Anlagen 1—5 sowie die Erläuterungen zu
den Anlagen 1—3 bilden einen Bestandteil dieses
Abkommens.
Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für
unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen
jederzeit mit einer Kündigungsfrist von
6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen
in deutscher und bulgarischer Sprache
abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.
Für die Bundesregierung der
Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Regierung der
Volksrepublik Bulgarien
Bascheff m. p.
Anlage 1: Lebende Tiere
Anlage 2: Rohstoffe
Anlage 3: Sonstige Rohstoffe
Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
Mindestforderungen für Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
A. Für Exportschlachthöfe
1. Exportschlachthöfe müssen über gesonderte Schlachthallen für Groß- und Kleintiere sowie für Schweine
und über eine gesonderte Seuchenschlachtabteilung verfügen.
2. Schlachträume und Kutteleien einerseits sowie Töteplätze und sonstige Arbeitsräume anderseits müssen voneinander
getrennt sein und überdies sollen die Schlachträume dem Prinzip der reinen und unreinen Seite entsprechend
eingerichtet sein.
3. Fußböden, Wände, Schlachteinrichtungen und Schlachtgeräte aller Art müssen so beschaffen sein, daß sie
leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
4. In den Schlachthöfen muß einwandfreies Wasser (Trinkwasser) und eine allen Anforderungen entsprechende
Kanalisation vorhanden sein.
Sanitäre Anlagen (insbesondere auch Wascheinrichtungen für das Personal und Desinfektionseinrichtungen)
müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
5. Stallungen, Schlachträume, Kutteleien und sonstige Arbeits- und Untersuchungsräume sowie Kühlräume
müssen über eine entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. In der Schweineschlachthalle müssen
überdies Einrichtungen für eine ausreichende Entnebelung sowie Be- und Entlüftung vorhanden sein.
6. Für die Reinigung und Desinfektion von Tier- und Fleischtransportfahrzeugen müssen Wascheinrichtungen
vorhanden sein.
7. Die Entblutung, mindestens aber die Enthäutung und Ausschlachtung der Schlachttiere hat im Hängen zu
erfolgen.
8. Das Personal der Exportschlachtbetriebe ist anläßlich der Einstellung und in der Folge mindestens einmal
jährlich auf seine gesundheitliche Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben zu untersuchen.
B. Für Fleischexportbetriebe
1. Die unter A. angeführten Erfordernisse gelten sinngemäß.
2. Geräte, Behälter, Arbeitstische u. dgl. müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und leicht zu reinigen
und zu desinfizieren sein. Dasselbe gilt für die zur Herstellung der Erzeugnisse bestimmten Maschinen.
3. Die Schlachträume müssen von Fleischverarbeitungsräumen vollständig getrennt sein.
4. Das Kochen, Brühen, Räuchern oder Ausschmelzen des Fleisches (Speck) hat in eigenen Räumen zu erfolgen.
5. Autoklaven sollen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.
6. Die Konservenherstellung muß laufend überwacht werden. Dies hat durch Bebrütung regelmäßig gezogener
Proben zu geschehen.
Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien
Mindestforderungen für Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien
A. Für Geflügelmästereien
1. Geflügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen untergebracht werden.
2. Hofräume, Ställe und Buchten sollen einen wasserundurchlässigen, griffigen und doch leicht zu reinigenden
Fußboden aufweisen. Dieser muß mit nach der Kanalisation bzw. nach den Sammelgruben abfallenden Abzugsrinnen
versehen sein.
Sammelgruben müssen außerhalb der Arbeitsräume angelegt und dichtschließend abgedeckt werden.
Die Entfernung der Sammelgruben vom Brunnen muß mindestens 10 m betragen.
3. Die Verwendung von Lattenrosten in den Ställen und Buchten darf die Reinigung nicht behindern.
4. Die Geflügelmästereien müssen über einen Wasseranschluß (Wasserleitung) verfügen.
B. Für Geflügelschlächtereien
1. Schlacht- und Rupfräume sollen möglichst getrennt voneinander sein und dürfen keinesfalls in Kellerräumen
untergebracht werden.
2. Die Räume sollen gut lüftbar sein.
3. Die Wände sollen einen mindest 2 m hohen wasserundurchlässigen glatten Zementverputz und hellen Ölanstrich
aufweisen.
4. Hinsichtlich der Fußböden, Sammelgruben und der Wasserversorgung gelten die Bestimmungen unter A 2
und 4.
5. Laufende tierärztliche Betriebskontrollen und tierärztliche Untersuchungen des Geflügels vor und nach der
Schlachtung sind vorzunehmen (tierärztliche Beschau).
6. Nach jedem Schlachttage sind die Schlacht-, Rupf-, Kühl- und Verpackungsräume sowie die verwendeten
Geräte (Brüh-, Rupfeinrichtungen usw.) gründlich zu reinigen. Die Desinfektion der Betriebsräume und Sammelgruben
hat auf veterinärbehördliche Anordnung durchgeführt zu werden.
7. Für die Abfuhr von Blut, Eingeweiden, sonstigen Konfiskaten und Dünger (Packung!) sowie für die rechtzeitige
Beseitigung der Abwässer aus den Sammelgruben der Schlachträume ist vorzusorgen.
8. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur in den dazu bestimmten Räumen erfolgen.
9. Das Schlachtpersonal ist periodischen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 1 am 10. September 1965 in Kraft.