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269. Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

haben, um die Einschleppung von Tierseuchen in

ihr Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und

Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Stoffen

und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, zu

erleichtern, folgendes Abkommen geschlossen

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische

Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können

(im folgenden Sendungen genannt), Anwendung,

die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei

stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der

anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat)

oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat)

werden sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen

keine Regelung getroffen ist, finden die

innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind

a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und

Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und

Wildgeflügel;

b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere,

Hunde und Katzen;

c) Bienen;

d) Fische.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Abs. 1 zählen

nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen

Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und

ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt,

Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Art. 1 Abs. 1

sind

a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten

(geschlachteten) Tieren der in Abs. 1

lit. a und d genannten Tierarten, von solchen

Tieren stammende, aus dem körperlichen

Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,

die für den menschlichen Genuß geeignet

oder bestimmt sind, in rohem

(Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren)

Zustand;

b) Produkte, die von lebenden Tieren der im

Abs. 1 lit. a, c und d genannten Tierarten

stammen und zum menschlichen Genuß geeignet

oder bestimmt sind, wie Milch, Eier,

Honig, Fischrogen;

c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die

von lebenden oder getöteten (geschlachteten)

Tieren der im Abs. 1 lit. a, b und d genannten

Tierarten stammen.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des

Abs. 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige

tierische Teile, die für die Herstellung von

pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, sind solche,

die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit

für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung

gekommen sind oder sein können, wie

Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.

Artikel 3

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen

zulässig

In die Republik Österreich

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom,

Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.

Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit

grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf,

Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher

Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-

Straß.

Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-

Maxglan und Wien-Schwechat.

Im Schiffsverkehr auf der Donau

Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).

In die Volksrepublik Bulgarien

Im Eisenbahnverkehr: Dragoman,

Widin (Fährboot) und Russe.

ImStraßenverkehr: Dragoman.

Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna,

Burgas und Gorna-Orechowitza.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin

und Russe.

(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,

werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen

bestimmen oder bestehende auflassen.

(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer,

Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt

werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten

zuständigen Behörden der Vertragsparteien

(im folgenden Zentralveterinärbehörden

genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem

Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer

Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden

ist.

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den

in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen,

bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen

Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch

staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden

Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat

a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen

auf ihre formelle und inhaltliche

Richtigkeit zu überprüfen,

b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu

untersuchen; von einer Untersuchung letzterer

darf er jedoch absehen, wenn dies im

Interesse des Verkehrs geboten erscheint

und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen

nicht bestehen,

c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr

und Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des

Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,

ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem

Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist

als gegeben anzunehmen, wenn

a) bei Tieren die in der Anlage 1,

b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von

Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Art. 5 ist

anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch

Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden

Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten

a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort

der Sendung,

b) Name und Wohnort des Versenders und

des Empfängers,

c) die Bestätigung, daß die gemäß Art. 5

Abs. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen

gegeben sind,

d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung

und

e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen

überdies deren Bezeichnung, Menge

und Verpackungsart.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren

Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im

folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in

deutscher und bulgarischer Sprache ausgestellt

sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt,

jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

bei

a) Tieren: 10 Tage,

b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen

30 Tage.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Abs. 4 lit. a,

deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft,

in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat

befindet, behalten ihre Gültigkeit für

die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der

ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf

Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit

der Sendung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht bescheinigt.

Artikel 7

(1) Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen

beigebracht werden für

a) Tiere, wenn diese

1. einem Absender gehören und für

einen Empfänger bestimmt sind,

2. ein und derselben Gattung angehören

und

3. aus derselben Gemeinde stammen;

b) tierische Stoffe und sonstige mögliche

Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

(2) Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer

und Rinder im Alter von über 3 Monaten

sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere

in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch,

wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis

des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit

des Saugtieres anbringt.

(3) Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock

ein Zeugnis beizubringen.

Artikel 8

(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt,

die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen

an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung

zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung

ist eine von der Zentralveterinärbehörde

des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates

abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die

Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen

im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung

in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse

gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der

nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur

Einfuhr zuzulassen

a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,

Ziegen und Schweinen, wenn dieses von

Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates

zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet

wurden,

b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt

wurden, das den Erfordernissen der

lit. a entspricht, und wenn überdies die

Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen

Fleischexportbetrieb hergestellt

wurden.

(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

müssen den in der Anlage 4 enthaltenen

Erfordernissen entsprechen.

Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen

und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung

eingeführt werden

a) Einhufer

Der Tierkörper muß in Hälften oder

Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der

Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge

mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens

an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,

so müssen diese abgetrennten

Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit

zum Tierkörper, von dem sie

abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden

kann.

b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber

1. Der Tierkörper muß in Hälften oder

Viertel geteilt sein.

2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden

Kaumuskeln muß vorhanden

sein, ein natürlicher Zusammenhang mit

dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.

3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf

fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß

in der Dauer von wenigstens

6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt

worden war und dieser Vorgang

vom ermächtigten Tierarzt auf dem

Zeugnis bestätigt wurde.

c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe

und Ziegen

Der Tierkörper darf im ganzen belassen

oder muß in Hälften geteilt sein.

(2) Für die Einfuhr von Fleisch von Einhufern,

Rindern, Schafen und Ziegen gilt zusätzlich zu

den Erfordernissen des Abs. 1 noch

a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang

mit dem Muskelfleisch, den

Organen u. dgl. zu belassen;

b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen

noch abgeschabt sein;

c) der Tierkörper muß enthäutet sein;

d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates

die Kennzeichnung des Fleisches

durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen

vorsehen, müssen diese auf dem

Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und

vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen

ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers

nur unter folgenden Voraussetzungen

eingeführt werden

a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das

Rind mindestens 3 Monate alt ist,

b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt

oder tiefgefroren sind und

c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies

gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

lit. a und lit. b Z. 1 und 2 darf entknochtes

Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden,

wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht

von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind,

daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem

sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden

kann. Bei entknochtem Rindfleisch findet überdies

Abs. 1 lit. b Z. 3 Anwendung.

(5) Für die Einfuhr bestimmte Tierkörper

oder Tierkörperteile der im Art. 2 Abs. 1 lit. a

angeführten Tiere dürfen weder in Kunst- oder

Natureis eingebettet werden noch darf Kunst- oder

Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter

oder erlegter Tiere eingelegt werden.

Artikel 11

(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden

soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben

(Geflügelmästereien oder -Schlächtereien)

gemästet und geschlachtet werden.

(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in

der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 12

(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen

oder in Teilen eingeführt werden.

(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen

eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und

Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige

Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen

Kropf und Darm in handelsüblicher Weise

ausgenommen sein.

(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und

Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen

gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen

Hüllen verpackt sein.

(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen

müssen im ganzen belassen sein.

Artikel 13

(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt

werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt

zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das

Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht

zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches

mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia

u. dgl.) behandelt wurden.

(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener

oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt

wurden, darf in das Gebiet der anderen Vertragspartei

nicht eingeführt werden.

(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren),

das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt,

eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial

(Konservendose, Kunststoffverpackung

u. dgl.) Name und Anschrift des

Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung

der Ware, das Herstellungsdatum und die zu

deren Herstellung verwendeten Bestandteile in

deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht

sein.

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender

Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde

des Ein- oder Durchfuhrstaates

(Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden

a) Tiere (Art. 2 Abs. 1), ausgenommen Hunde,

Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern

und Klauentieren sowie Fleischwaren,

ausgenommen Fleischwaren im

Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und

Schweineschmalz ;

c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie

getötete Hasen;

d) frische Mägen, Schlünde, Därme und

Blasen;

e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt,

angestrichen oder angesalzen);

f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner,

Hufe und Klauen;

g) Bruteier.

Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist

zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr

der Sendung die Gefahr einer Einschleppung

von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Artikel 15

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und

Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der

Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes

diesem vorzuzeigen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken

für die Dauer seines Aufenthaltes im

Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr,

aufzubewahren.

Artikel 16

Folgende Arten von Sendungen unterliegen

nicht der grenztierärztlichen Kontrolle

a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven

u. dgl.), die als Postsendungen befördert

oder von Reisenden mitgeführt werden

und für den persönlichen Bedarf des

Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt

sind, wenn das Gewicht der Sendung 3 kg

nicht übersteigt,

b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes

Fleisch von Haus- und Wildgeflügel

sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige

Beschränkung und

c) zersägte Hörnspitzen und Hörner, gepreßte

Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene

und in geschlossenen Säcken verpackte

Wolle, ausgeschmolzener Talg,

denaturierte Schweinegrieben, gereinigte

oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern,

gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle,

kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete

Pelztierfelle.

Artikel 17

(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen befördert

werden, müssen so beschaffen sein, daß

bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder

Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen

Ausscheidungen oder bei sonstigen Sendungen

ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern

von flüssigen Bestandteilen der Sendung

nicht möglich ist.

(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind

mittels Transportkisten mit undurchlässigem

Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig

andere Sendungen nicht befördert werden dürfen,

zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage

kann vorgeschrieben werden, daß die Bodenfläche

des Beförderungsmittels in ihrer ganzen

Ausdehnung mit Dachpappe oder einem sonstigen

undurchlässigen Material ausgelegt sein muß.

Der Eisenbahnwagen muß während des Transportes

geschlossen und plombiert sein.

(3) Der Absender oder der Empfänger einer

Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich, daß

die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder

Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens

und nur während des Aufenthaltes in

den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung angeführten

Bahnhöfen gefüttert und getränkt

werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere

jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens gefüttert

und getränkt werden, wenn hiefür geeignete

und desinfizierbare Fütterungs- und

Tränkstellen vorhanden sind.

(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung

zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung

ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen

Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen

Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen

Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche

Verhältnisse verursachte zeitweilige

Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für

den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes

durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist

eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug zulässig,

doch dürfen weder die Tiere noch deren

Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung

kommen.

Artikel 18

(1) Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien

geltenden Desinfektionsvorschriften

werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht

Übereinstimmung, diese Vorschriften auf

den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens

anzuwenden.

(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder

ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die

zur Beförderung von Sendungen benützt, nach

deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig

gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen,

die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert

gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der

Grenztierarzt zurückzuweisen.

Artikel 19

(1) Wird im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien

die Rinderpest, die Lungenseuche der

Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische

Schweinepest oder der Verdacht einer

dieser Seuchen festgestellt, so ist die andere Vertragspartei

berechtigt, jedwede Einfuhr und

Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher

die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen

nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer

der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

(2) Tritt auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien

eine andere der Anzeigepflicht

unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße

auf oder wird eine solche aus dem Staatsgebiete

der einen in das Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei eingeschleppt, so ist diese berechtigt,

die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht

zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).

(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt

sich auf Sendungen, mit denen die betreffende

Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche

Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete

Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauen-

seuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und

dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen

anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die

Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde

und auf einen Umkreis von

30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche

Sperre ist nach der in Abs. 2 angeführten

Bedrohlichkeit zu bemessen und ist nach deren

Wegfall, bei der Maul- und Klauenseuche jedoch

spätestens zwölf Monate, bei anderen anzeigepflichtigen

Tierkrankheiten spätestens sechs

Monate ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(4) Tritt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien

die Maul- und Klauenseuche auf, so ist

die andere Vertragspartei, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 berechtigt, die Einfuhr

und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung

des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates

zu binden, aus der hervorgeht, daß

die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens

2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und

Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für

Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine

schutzgeimpft wurden.

(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über

größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie

einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die

Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls

auf das gesamte Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

und auf alle Sendungen, ausgedehnt

werden.

Artikel 20

(1) Sendungen,

a) für die entgegen den Bestimmungen der

Art. 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen

Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen

Grenzkontrolle nicht beigebracht

werden,

b) die entgegen den Bestimmungen der Art. 9

bis 13 behandelt worden sind,

c) für die entgegen den Bestimmungen des

Art. 14 keine Bewilligung vorliegt,

d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen

des Art. 17 nicht entsprechen,

befördert werden,

hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche

Zulassungserklärung gemäß Art. S

vorliegt, zurückzuweisen.

(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß

Abs. 1 zurück, so hat er dies unter Angabe

des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen

zu vermerken.

(3) Wird bei einer Sendung

a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle

oder

b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher

Abfertigung eine der Anzeigepflicht

unterliegende Tierseuche oder der Verdacht

einer solchen wahrgenommen, so hat der

Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige

ermächtigte Tierarzt, hierüber ein

Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich

seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen.

Diese übermittelt eine Abschrift

des Protokolls auf diplomatischem Wege

der Zentralveterinärbehörde der anderen

Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren

Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden

der Vertragsstaaten in

dringenden Fällen nicht aus.

(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter

Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen

Vorschriften des Einfuhr- oder

Durchfuhrstaates.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander

ehestmöglich mitzuteilen

a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung

anzeigepflichtigen Tierkrankheiten,

b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen aufgetretenen

anzeigepflichtigen Tierseuchen

und auf Ersuchen nähere Angaben über

diese Seuchen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander

unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung

der Rinderpest, der Lungenseuche der

Rinder, der Maul- und Klauenseuche, des Rotzes,

der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen

Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem

oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen.

Diese Benachrichtigung hat insbesondere

zu enthalten

a) die Bezeichnung der verseuchten Gebiete

und die Anzahl der verseuchten Gehöfte,

b) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,

c) bei Maul- und Klauenseuche überdies den

Virustyp, und bei Hinzutreten neuer

Virustypen und -Varianten auch diese,

sowie

d) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind während

der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen

von 10 Tagen mitzuteilen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich

weiters

a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils

zugelassenen Exportschlachthöfe und

Fleischexportbetriebe (Anlage 4) sowie über

die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien

und -Schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;

b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen

Zusätze einander mitzuteilen.

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle

von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und

Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3

lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem

und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von

dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot

Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr

einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden

ist.

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine

Gemischte Kommission (im folgenden Kommission

genannt) zu errichten.

(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben

a) die sich aus der Durchführung des Abkommens

ergebenden Fragen sowie sonstige, im

Abkommen nicht geregelte Fragen zu

prüfen und zu klären, Form und Inhalt

der Zeugnisse und allfällige Änderungen

des Abkommens vorzuschlagen;

b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen

des Abkommens mit den internationalen

Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien

auf multilateraler Grundlage

allenfalls übernehmen werden müssen, in

Einklang zu bringen.

(3) Die Kommission besteht aus je 3 Vertretern

der beiden Vertragspartner, von denen je 2 Vertreter

Tierärzte der Zentralveterinärbehörden

sein müssen und je 1 Vertreter dem Stand der

rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören

hat, das Zentralveterinärbehörde ist.

(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich

abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der

einen bzw. der anderen Delegation führen. Das

erste Mal steht der Vorsitz den Vertretern jener

Vertragspartei zu, auf deren Staatsgebiet die

erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission

haben das Recht, sich in den Sitzungen

von Fachexperten beraten zu lassen.

(5) Die Zentralveterinärbehörde der einen Vertragspartei

ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde

der anderen Vertragspartei berechtigt,

einem der im Abs. 2 angeführten Gründe

einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission

zu stellen. Die Kommission hat binnen

2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung,

zusammenzutreten.

(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu

der den Gegenstand des Antrages bildenden

Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich

schriftlich mitzuteilen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien kommen überein, die

Bestimmungen dieses Abkommens auf andere

derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten

sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung

oder Einschleppung zu befürchten ist.

Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.

Artikel 25

Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks

Austausches von Erfahrungen in der Durchführung

dieses Abkommens und zwecks Besichtigung

der von der anderen Vertragspartei zugelassenen

Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe,

Geflügelmästereien und -Schlächtereien

nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche

Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden

und verpflichten sich, diesen Sachverständigen

bei der Ausführung ihres Auftrages

nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung

zu gewähren.

Artikel 26

Die Anlagen 1—5 sowie die Erläuterungen zu

den Anlagen 1—3 bilden einen Bestandteil dieses

Abkommens.

Artikel 27

(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für

unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen

jederzeit mit einer Kündigungsfrist von

6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen

in deutscher und bulgarischer Sprache

abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.

Für die Bundesregierung der

Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Regierung der

Volksrepublik Bulgarien

Bascheff m. p.

Anlage 1: Lebende Tiere

Anlage 2: Rohstoffe

Anlage 3: Sonstige Rohstoffe

Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

Mindestforderungen für Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

A. Für Exportschlachthöfe

1. Exportschlachthöfe müssen über gesonderte Schlachthallen für Groß- und Kleintiere sowie für Schweine

und über eine gesonderte Seuchenschlachtabteilung verfügen.

2. Schlachträume und Kutteleien einerseits sowie Töteplätze und sonstige Arbeitsräume anderseits müssen voneinander

getrennt sein und überdies sollen die Schlachträume dem Prinzip der reinen und unreinen Seite entsprechend

eingerichtet sein.

3. Fußböden, Wände, Schlachteinrichtungen und Schlachtgeräte aller Art müssen so beschaffen sein, daß sie

leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

4. In den Schlachthöfen muß einwandfreies Wasser (Trinkwasser) und eine allen Anforderungen entsprechende

Kanalisation vorhanden sein.

Sanitäre Anlagen (insbesondere auch Wascheinrichtungen für das Personal und Desinfektionseinrichtungen)

müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

5. Stallungen, Schlachträume, Kutteleien und sonstige Arbeits- und Untersuchungsräume sowie Kühlräume

müssen über eine entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. In der Schweineschlachthalle müssen

überdies Einrichtungen für eine ausreichende Entnebelung sowie Be- und Entlüftung vorhanden sein.

6. Für die Reinigung und Desinfektion von Tier- und Fleischtransportfahrzeugen müssen Wascheinrichtungen

vorhanden sein.

7. Die Entblutung, mindestens aber die Enthäutung und Ausschlachtung der Schlachttiere hat im Hängen zu

erfolgen.

8. Das Personal der Exportschlachtbetriebe ist anläßlich der Einstellung und in der Folge mindestens einmal

jährlich auf seine gesundheitliche Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben zu untersuchen.

B. Für Fleischexportbetriebe

1. Die unter A. angeführten Erfordernisse gelten sinngemäß.

2. Geräte, Behälter, Arbeitstische u. dgl. müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und leicht zu reinigen

und zu desinfizieren sein. Dasselbe gilt für die zur Herstellung der Erzeugnisse bestimmten Maschinen.

3. Die Schlachträume müssen von Fleischverarbeitungsräumen vollständig getrennt sein.

4. Das Kochen, Brühen, Räuchern oder Ausschmelzen des Fleisches (Speck) hat in eigenen Räumen zu erfolgen.

5. Autoklaven sollen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.

6. Die Konservenherstellung muß laufend überwacht werden. Dies hat durch Bebrütung regelmäßig gezogener

Proben zu geschehen.

Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

Mindestforderungen für Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

A. Für Geflügelmästereien

1. Geflügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen untergebracht werden.

2. Hofräume, Ställe und Buchten sollen einen wasserundurchlässigen, griffigen und doch leicht zu reinigenden

Fußboden aufweisen. Dieser muß mit nach der Kanalisation bzw. nach den Sammelgruben abfallenden Abzugsrinnen

versehen sein.

Sammelgruben müssen außerhalb der Arbeitsräume angelegt und dichtschließend abgedeckt werden.

Die Entfernung der Sammelgruben vom Brunnen muß mindestens 10 m betragen.

3. Die Verwendung von Lattenrosten in den Ställen und Buchten darf die Reinigung nicht behindern.

4. Die Geflügelmästereien müssen über einen Wasseranschluß (Wasserleitung) verfügen.

B. Für Geflügelschlächtereien

1. Schlacht- und Rupfräume sollen möglichst getrennt voneinander sein und dürfen keinesfalls in Kellerräumen

untergebracht werden.

2. Die Räume sollen gut lüftbar sein.

3. Die Wände sollen einen mindest 2 m hohen wasserundurchlässigen glatten Zementverputz und hellen Ölanstrich

aufweisen.

4. Hinsichtlich der Fußböden, Sammelgruben und der Wasserversorgung gelten die Bestimmungen unter A 2

und 4.

5. Laufende tierärztliche Betriebskontrollen und tierärztliche Untersuchungen des Geflügels vor und nach der

Schlachtung sind vorzunehmen (tierärztliche Beschau).

6. Nach jedem Schlachttage sind die Schlacht-, Rupf-, Kühl- und Verpackungsräume sowie die verwendeten

Geräte (Brüh-, Rupfeinrichtungen usw.) gründlich zu reinigen. Die Desinfektion der Betriebsräume und Sammelgruben

hat auf veterinärbehördliche Anordnung durchgeführt zu werden.

7. Für die Abfuhr von Blut, Eingeweiden, sonstigen Konfiskaten und Dünger (Packung!) sowie für die rechtzeitige

Beseitigung der Abwässer aus den Sammelgruben der Schlachträume ist vorzusorgen.

8. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur in den dazu bestimmten Räumen erfolgen.

9. Das Schlachtpersonal ist periodischen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 1 am 10. September 1965 in Kraft.

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