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269_1964 AT

269. Protokoll A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Protokoll A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Nachdem das am 29. April 1964 in Bern unterzeichnete Protokoll A der Diplomatischen

Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),

dessen erster Satz des Abschnittes 1 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also

lautet

(Übersetzung)

In Anwendung von Artikel 66 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und Artikel 65 des

Internationalen Übereinkommens über den

Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),

unterzeichnet in Bern am 25. Feber 1961, und

abgeschlossen zwischen

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Ungarn, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,

Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal,

Rumänien, dem Vereinigten Königreich,

Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei,

der Türkei und Jugoslawien,

und auf Einladung des Schweizerischen Bundesrates

an die hohen Vertragsparteien sind die

unterzeichneten Bevollmächtigten am 27., 28.

und 29. April 1964 in Bern zusammengetreten.

Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die

in richtiger und gehöriger Form befunden wurden,

von der Erklärung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft Kenntnis genommen,

wonach von folgenden Staaten zu den

nachgenannten Zeitpunkten richtige und übereinstimmende

Ratifikationsurkunden bei ihr

hinterlegt worden sind

1. von Dänemark, am 13. September 1961,

2. von Ungarn, am 29. März 1962,

3. von Frankreich, am 30. Mai 1962,

4. von der Schweiz, am 25. Juli 1962,

5. von Rumänien, am 14. August 1962,

6. von Spanien, am 19. Feber 1963,

7. von der Tschechoslowakei, am 14. März 1963,

8. von Bulgarien, am 29. April 1963,

9. von Schweden, am 27. Juni 1963,

10. von Norwegen, am 9. August 1963,

11. von den Niederlanden, am 26. September

1963,

12. von Liechtenstein, am 24. Oktober 1963,

13. von Polen, am 4. November 1963,

14. von Italien, am 12. November 1963,

15. von Portugal, am 4. Dezember 1963,

16. von Jugoslawien, am 21. Feber 1964,

17. von Belgien, am 17. März 1964,

18. vom Vereinigten Königreich, am 9. April

1964,

19. von Finnland, am 14. April 1964.

Die Konferenz hat festgestellt, daß mehr als

fünfzehn Staaten die Ratifikationsurkunden bei

der Schweizerischen Regierung hinterlegt haben

und hat folgendes vereinbart

1. Die Internationalen Übereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über

den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV) vom 25. Feber 1961 sowie — unter Vorbehalt

der nachfolgenden Ziffer 2 — das Zusatzprotokoll

vom 25. Feber 1961 werden mit Wirkung

vom 1. Jänner 1965 in Kraft gesetzt.

Die CIM und CIV vom 25. Oktober 1952 einschließlich

der Zusatzprotokolle vom 25. Oktober

1952 und 11. April 1953 werden zum gleichen

Zeitpunkt aufgehoben, und zwar gemäß Art. 67

§ 2 CIM und Art. 66 § 2 CIV von 1952 auch

gegenüber den Vertragsstaaten, welche die Übereinkommen

vom 25. Feber 1961 nicht ratifizieren.

2. Gemäß Abschnitt IV des Zusatzprotokolls

vom 25. Feber 1961 tritt dessen Abschnitt I,

betreffend die Einführung und Durchführung der

Übereinkommen durch innerstaatliche Rechtsetzung

in Staaten, welche die Übereinkommen

vom 25. Oktober 1952 und 25. Feber 1961 nicht

unterzeichnet haben — oder in Gebietsteilen

solcher Staaten — sechs Monate vor dem für die

Inkraftsetzung der Übereinkommen von 1961

vorgesehenen Zeitpunkt, das heißt am 1. Juli

1964, in Kraft.

3. Die Anlagen I [Vorschriften über die von

der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Stoffe

und Gegenstände (RID)], VII [Internationale

Ordnung für die Beförderung von Privatwagen

(RIP)] und VIII [Internationale Ordnung für

die Beförderung von Behältern (Containern)

(RICo)] zur CIM von 1952, die einem besonderen

Revisionsverfahren unterstellt sind und

deshalb den am 25. Feber 1961 unterzeichneten

Dokumenten nicht beigegeben waren, gelten ab

1. Jänner 1965, unter Vorbehalt nachstehender

Anpassungen an die CIM von 1961, mit ihrem

gegenwärtigen Wortlaut als Anlagen I, VII und

VIII der CIM vom 25. Feber 1961

a) Vorschriften über die von der Beförderung

ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände

(RID)

1. Die Überschrift muß lauten

„Internationale Ordnung für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

(RID)."

2. Die Bem. zu Randnummer 1 (6) muß

lauten

„Bem. Die Bestimmungen des Art. 4 § 2

der CIM lauten wie folgt

§ 2. — Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können durch Abkommen vereinbaren,

daß bestimmte durch die Anlage I zu

diesem Übereinkommen von der Beförderung

ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände

unter gewissen Bedingungen oder

daß die in der Anlage I genannten Stoffe

und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,

als sie in der Anlage selbst enthalten

sind, zur internationalen Beförderung

zwischen diesen Staaten zugelassen

werden.

Ebenso können die Eisenbahnen durch

Tarifbestimmungen entweder bestimmte

durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen

von der Beförderung ausgeschlossene

Stoffe und Gegenstände zulassen oder

für die durch die Anlage I bedingungsweise

zugelassenen Stoffe und Gegenstände

leichtere Bedingungen zugestehen, als sie

in der Anlage selbst enthalten sind.

Solche Abkommen und Tarifbestimmungen

sind dem Zentralamt für den

internationalen Eisenbahnverkehr mitzuteilen."

3. Randnummer 2 (4) muß lauten

„(4) Gemäß Art. 17 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)

sind die Stoffe und Gegenstände des RID

von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen,

sofern die Tarife keine Ausnahmen

zulassen."

4. Randnummern 45, 82, 119, 163, 196, 222,

315, 353, 390, 433, 466, 522, 613, 719

Der Klammervermerk am Schluß muß

lauten: „[CIM Art. 6 § 10 d)]."

b) Internationale Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen (RIP)

1. Auf der Titelseite muß es heißen

„Internationales Übereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom

25. Feber 1961".

2. Auf Seiten 1 und 2 rechts oben muß es

heißen

„Anlage VII zur CIM

(Artikel 60 § 1 CIM)".

3. In Art. 10 §§ 1 und 2 muß es heißen

„gemäß Artikel 45 CIM".

4. Artikel 15 fällt weg.

c) Internationale Ordnung für die Beförderung

von Behältern (Containern) (RICo).

1. Auf der Titelseite muß es heißen

„Internationales Übereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom

25. Feber 1961"

2. Auf Seiten 1 und 2 rechts oben muß es

heißen

„Anlage VIII zur CIM

(Artikel 60 § 2 CIM)".

Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. November

1964 zur Unterzeichnung offen.

Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden

nach dem 1. November 1964 hinterlegen,

werden die Übereinkommen beginnend

mit dem ersten Tage des zweiten Monats nach

dem Monat anwendbar sein, in welchem die

Schweizerische Regierung diese Hinterlegung den

Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

das vorstehende Protokoll ausgefertigt

und unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bern, am neunundzwanzigsten

April eintausendneunhundertvierundsechzig

in einer Urschrift, die im Archiv der

Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und

von der jeder Vertragspartei eine amtliche Ausfertigung

zugestellt wird.

Für Österreich

Dr. Krempler

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Für Belgien

C. Alvin

Für Bulgarien

S. Dragomirov Nikolov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

de Santa Cruz de Inguanzo

Für Finnland

E. Helaniemi

Für Frankreich

G. de Girard de Charbonnière

Für Griechenland

S. Vassilicos

Für Ungarn

D. Kuzel

Für Italien

Giuseppe Santoni-Rugiù

Für Libanon

Für Liechtenstein

A. Hübe

Für Luxemburg

A. Clemang

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Für Norwegen

Dag Bryn

Für die Niederlande

Léon Savelberg

Für Polen

Stefan Batkowski

Für Portugal

Mário Dias Trigo

Für Rumänien

V. Dumitrescu

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

A. H. Kent

Für Schweden

C. Nordström

Für die Schweiz

A. Schaller

Für die Tschechoslowakei

Dr. J. Řežábek

Für die Türkei

S. Baydur

Für Jugoslawien

Mara Radić

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. August 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1964 bei der

Schweizerischen Regierung hinterlegt worden.

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