269. Protokoll A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 29. April 1964 in Bern unterzeichnete Protokoll A der Diplomatischen
Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),
dessen erster Satz des Abschnittes 1 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also
lautet
(Übersetzung)
In Anwendung von Artikel 66 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und Artikel 65 des
Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),
unterzeichnet in Bern am 25. Feber 1961, und
abgeschlossen zwischen
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,
Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal,
Rumänien, dem Vereinigten Königreich,
Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei,
der Türkei und Jugoslawien,
und auf Einladung des Schweizerischen Bundesrates
an die hohen Vertragsparteien sind die
unterzeichneten Bevollmächtigten am 27., 28.
und 29. April 1964 in Bern zusammengetreten.
Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die
in richtiger und gehöriger Form befunden wurden,
von der Erklärung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft Kenntnis genommen,
wonach von folgenden Staaten zu den
nachgenannten Zeitpunkten richtige und übereinstimmende
Ratifikationsurkunden bei ihr
hinterlegt worden sind
1. von Dänemark, am 13. September 1961,
2. von Ungarn, am 29. März 1962,
3. von Frankreich, am 30. Mai 1962,
4. von der Schweiz, am 25. Juli 1962,
5. von Rumänien, am 14. August 1962,
6. von Spanien, am 19. Feber 1963,
7. von der Tschechoslowakei, am 14. März 1963,
8. von Bulgarien, am 29. April 1963,
9. von Schweden, am 27. Juni 1963,
10. von Norwegen, am 9. August 1963,
11. von den Niederlanden, am 26. September
1963,
12. von Liechtenstein, am 24. Oktober 1963,
13. von Polen, am 4. November 1963,
14. von Italien, am 12. November 1963,
15. von Portugal, am 4. Dezember 1963,
16. von Jugoslawien, am 21. Feber 1964,
17. von Belgien, am 17. März 1964,
18. vom Vereinigten Königreich, am 9. April
1964,
19. von Finnland, am 14. April 1964.
Die Konferenz hat festgestellt, daß mehr als
fünfzehn Staaten die Ratifikationsurkunden bei
der Schweizerischen Regierung hinterlegt haben
und hat folgendes vereinbart
1. Die Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über
den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV) vom 25. Feber 1961 sowie — unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ziffer 2 — das Zusatzprotokoll
vom 25. Feber 1961 werden mit Wirkung
vom 1. Jänner 1965 in Kraft gesetzt.
Die CIM und CIV vom 25. Oktober 1952 einschließlich
der Zusatzprotokolle vom 25. Oktober
1952 und 11. April 1953 werden zum gleichen
Zeitpunkt aufgehoben, und zwar gemäß Art. 67
§ 2 CIM und Art. 66 § 2 CIV von 1952 auch
gegenüber den Vertragsstaaten, welche die Übereinkommen
vom 25. Feber 1961 nicht ratifizieren.
2. Gemäß Abschnitt IV des Zusatzprotokolls
vom 25. Feber 1961 tritt dessen Abschnitt I,
betreffend die Einführung und Durchführung der
Übereinkommen durch innerstaatliche Rechtsetzung
in Staaten, welche die Übereinkommen
vom 25. Oktober 1952 und 25. Feber 1961 nicht
unterzeichnet haben — oder in Gebietsteilen
solcher Staaten — sechs Monate vor dem für die
Inkraftsetzung der Übereinkommen von 1961
vorgesehenen Zeitpunkt, das heißt am 1. Juli
1964, in Kraft.
3. Die Anlagen I [Vorschriften über die von
der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Stoffe
und Gegenstände (RID)], VII [Internationale
Ordnung für die Beförderung von Privatwagen
(RIP)] und VIII [Internationale Ordnung für
die Beförderung von Behältern (Containern)
(RICo)] zur CIM von 1952, die einem besonderen
Revisionsverfahren unterstellt sind und
deshalb den am 25. Feber 1961 unterzeichneten
Dokumenten nicht beigegeben waren, gelten ab
1. Jänner 1965, unter Vorbehalt nachstehender
Anpassungen an die CIM von 1961, mit ihrem
gegenwärtigen Wortlaut als Anlagen I, VII und
VIII der CIM vom 25. Feber 1961
a) Vorschriften über die von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände
(RID)
1. Die Überschrift muß lauten
„Internationale Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(RID)."
2. Die Bem. zu Randnummer 1 (6) muß
lauten
„Bem. Die Bestimmungen des Art. 4 § 2
der CIM lauten wie folgt
§ 2. — Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können durch Abkommen vereinbaren,
daß bestimmte durch die Anlage I zu
diesem Übereinkommen von der Beförderung
ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände
unter gewissen Bedingungen oder
daß die in der Anlage I genannten Stoffe
und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,
als sie in der Anlage selbst enthalten
sind, zur internationalen Beförderung
zwischen diesen Staaten zugelassen
werden.
Ebenso können die Eisenbahnen durch
Tarifbestimmungen entweder bestimmte
durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen
von der Beförderung ausgeschlossene
Stoffe und Gegenstände zulassen oder
für die durch die Anlage I bedingungsweise
zugelassenen Stoffe und Gegenstände
leichtere Bedingungen zugestehen, als sie
in der Anlage selbst enthalten sind.
Solche Abkommen und Tarifbestimmungen
sind dem Zentralamt für den
internationalen Eisenbahnverkehr mitzuteilen."
3. Randnummer 2 (4) muß lauten
„(4) Gemäß Art. 17 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
sind die Stoffe und Gegenstände des RID
von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen,
sofern die Tarife keine Ausnahmen
zulassen."
4. Randnummern 45, 82, 119, 163, 196, 222,
315, 353, 390, 433, 466, 522, 613, 719
Der Klammervermerk am Schluß muß
lauten: „[CIM Art. 6 § 10 d)]."
b) Internationale Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen (RIP)
1. Auf der Titelseite muß es heißen
„Internationales Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom
25. Feber 1961".
2. Auf Seiten 1 und 2 rechts oben muß es
heißen
„Anlage VII zur CIM
(Artikel 60 § 1 CIM)".
3. In Art. 10 §§ 1 und 2 muß es heißen
„gemäß Artikel 45 CIM".
4. Artikel 15 fällt weg.
c) Internationale Ordnung für die Beförderung
von Behältern (Containern) (RICo).
1. Auf der Titelseite muß es heißen
„Internationales Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom
25. Feber 1961"
2. Auf Seiten 1 und 2 rechts oben muß es
heißen
„Anlage VIII zur CIM
(Artikel 60 § 2 CIM)".
Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. November
1964 zur Unterzeichnung offen.
Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden
nach dem 1. November 1964 hinterlegen,
werden die Übereinkommen beginnend
mit dem ersten Tage des zweiten Monats nach
dem Monat anwendbar sein, in welchem die
Schweizerische Regierung diese Hinterlegung den
Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
das vorstehende Protokoll ausgefertigt
und unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bern, am neunundzwanzigsten
April eintausendneunhundertvierundsechzig
in einer Urschrift, die im Archiv der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und
von der jeder Vertragspartei eine amtliche Ausfertigung
zugestellt wird.
Für Österreich
Dr. Krempler
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Für Belgien
C. Alvin
Für Bulgarien
S. Dragomirov Nikolov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
de Santa Cruz de Inguanzo
Für Finnland
E. Helaniemi
Für Frankreich
G. de Girard de Charbonnière
Für Griechenland
S. Vassilicos
Für Ungarn
D. Kuzel
Für Italien
Giuseppe Santoni-Rugiù
Für Libanon
Für Liechtenstein
A. Hübe
Für Luxemburg
A. Clemang
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Für Norwegen
Dag Bryn
Für die Niederlande
Léon Savelberg
Für Polen
Stefan Batkowski
Für Portugal
Mário Dias Trigo
Für Rumänien
V. Dumitrescu
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
A. H. Kent
Für Schweden
C. Nordström
Für die Schweiz
A. Schaller
Für die Tschechoslowakei
Dr. J. Řežábek
Für die Türkei
S. Baydur
Für Jugoslawien
Mara Radić
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. August 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1964 bei der
Schweizerischen Regierung hinterlegt worden.