Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
269_1960 AT

269. Verordnung: Bundespolizeidirektion Klagenfurt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Verordnung: Bundespolizeidirektion Klagenfurt.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Klagenfurt besteht eine Bundespolizeidirektion.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Klagenfurt umfaßt das Gebiet

der Landeshauptstadt Klagenfurt.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Klagenfurt umfaßt die Aufgaben,

die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze

jeweils übertragen sind, sowie die der

Bundespolizeidirektion Klagenfurt durch Kärntner

Landesgesetze übertragenen Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

14. Jänner 1928, BGBl. Nr. 15, betreffend die

Errichtung einer Bundespolizeibehörde in. der

Landeshauptstadt Klagenfurt, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →