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269_1959 AT

269. Bundesgesetz: Energieanleihengesetznovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Energieanleihengesetznovelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der § 1 des Energieanleihengesetzes 1959,

BGBl. Nr. 176, hat zu lauten wie folgt

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1959 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrag von 900 Millionen

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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