269. Bundesgesetz: Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Wien wird das Landesgericht Eisenstadt mit dem
Sitz in Eisenstadt errichtet.
§ 2. Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine
Staatsanwaltschaft eingerichtet.
§ 3. Der Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt
umfaßt das Bundesland Burgenland.
§ 4. (1) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in
Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise
bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung
zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof
in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15
Abs. 1 Z. 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien und das Handelsgericht Wien
sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei
denen sich die Zuständigkeit nach einem bei
ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren
bestimmt.
(2) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handelsgerichtes
Wien für anhängige Sachen des
Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters,
die Unternehmungen mit dem Sitz im Burgenland
betreffen, auf das Landesgericht Eisenstadt
über. Das Handelsgericht Wien hat solche Registersachen
dem Landesgericht Eisenstadt zu überweisen
und die Eintragungen im Handelsregister
und im Genossenschaftsregister, die solche Unternehmungen
betreffen, dem Landesgericht Eisenstadt
zur Bildung der Register mitzuteilen.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch
auf Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters
der Zweigniederlassung Anwendung,
für die nunmehr das Landesgericht
Eisenstadt zuständig ist.
(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien kann in einer Rechtssache, für die es nach
Abs. 1 zuständig ist, das Verfahren am Sitze
des Landesgerichtes Eisenstadt durchführen, falls
für diese Rechtssache das Landesgericht Eisenstadt
zuständig wäre, wenn sie nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden wäre.
(5) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien und das Handelsgericht Wien bleiben zur
Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die
sich gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ergangene Entscheidung eines
Bezirksgerichtes oder eines Arbeitsgerichtes im
Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt richten,
wenn die Akten zur Entscheidung über das
Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei ihnen eingelangt sind. Das gleiche
gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich
der ihm durch § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a des
Jugendgerichtsgesetzes 1949 übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit.
§ 5. (1) Strafverfahren erster Instanz, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Landesgerichte
für Strafsachen Wien oder beim Jugendgerichtshof
in Wien anhängig sind, haben diese
Gerichtshöfe weiterzuführen. Diesen Gerichten
stehen auch alle Entscheidungen und Verfügungen
nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren
und in allen Strafverfahren zu, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom
Landesgerichte für Strafsachen Wien oder vom
Jugendgerichtshof in Wien rechtskräftig beendet
worden sind. Wenn jedoch ein rechtskräftig beendetes
Verfahren dieser Gerichte nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erneuert wird
(§§ 292, 359, 362 StPO.), richtet sich die Zuständigkeit
für das erneuerte Verfahren nach § 3.
(2) Die Übertragung einer Voruntersuchung
(§ 12 StPO.) an ein Bezirksgericht, das im
Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt liegt, begründet
die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes,
es sei denn, daß das Landesgericht für Strafsachen
Wien für diese Strafsache zuständig wäre, wenn
sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angefallen wäre.
(3) In Strafsachen, für die das Landesgericht
Eisenstadt zuständig wäre, wenn sie nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angefallen
wären, soll die Hauptverhandlung im Burgenlande
durchgeführt werden. Von der Verhandlung
im fremden Sprengel ist das Landesgericht
Eisenstadt rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Unter Landesgericht für Strafsachen Wien
und unter Jugendgerichtshof in Wien wird in
diesem Bundesgesetz auch das Geschwornengericht
verstanden.
§ 6. (1) Der Präsident des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien hat dafür zu sorgen, daß sobald
als möglich für das Jahr 1959 Geschwornen- und
Schöffenjahreslisten des Landesgerichtes Eisenstadt
aus den burgenländischen Gemeindelisten
in der Urliste gebildet werden. Der Präsident
des Jugendgerichtshofes in Wien hat dafür zu
sorgen, daß sobald als möglich für das Jahr 1959
eine Jahresliste für Jugendsachen des Landesgerichtes
Eisenstadt gebildet wird.
(2) Zu den Geschwornen- und Schöffengerichtsverhandlungen
des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien und des Jugendgerichtshofes in
Wien im Burgenlande sind Geschworne oder
Schöffen aus den Dienstlisten des Landesgerichtes
Eisenstadt oder des Bezirksgerichtes, in dessen
Sprengel die Hauptverhandlung stattfinden soll,
in der Reihenfolge der endgültigen Dienstliste
beizuziehen. Das Landesgericht für Strafsachen
Wien und der Jugendgerichtshof in Wien haben
das Gericht, in dessen Sprengel sie verhandeln
werden, um Mitteilung der Geschwornen oder
Schöffen zu ersuchen, die zur Hauptverhandlung
vorzuladen sind.
§ 7. Über Berufungen und Beschwerden in
Strafsachen von Bezirksgerichten im Sprengel des
Landesgerichtes Eisenstadt entscheiden das Landesgericht
für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof
in Wien, wenn der Strafakt zur
Entscheidung über das Rechtsmittel schon vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Landesgerichte für Strafsachen Wien oder beim
Jugendgerichtshof in Wien eingelangt ist.
§ 8. Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine
Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit
sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes
erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren,
die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.
§ 9. Beim Landesgericht Eisenstadt sind bis
zur Bildung des Personalsenates die in dessen
Wirkungskreis fallenden Aufgaben von einem
Senate zu besorgen, der aus den drei rangältesten,
bei den Gerichten in Eisenstadt verwendeten
Richtern besteht.
§ 10. (1) Bis einschließlich 1. Oktober 1959
können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels
Wien ernannten Richter ohne die sonst
vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht
Eisenstadt versetzt werden, soweit es im
Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes
nötig ist und es an geeigneten Bewerbern
mangelt.
(2) Für Ernennungen auf Richterposten der
Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten)
des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung
des im § 9 genannten Senates lediglich die
Besetzungsvorschläge des Personalsenates des
Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1959 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen
im Zusammenhange mit der Errichtung des
Landesgerichtes Eisenstadt können sogleich nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen
werden. Sie werden frühestens zugleich mit
diesem Gesetze wirksam. Bis zum 28. Feber 1959
kann der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien
an Stelle des Präsidenten des Landesgerichtes
Eisenstadt die bei diesem Landesgerichte zu besetzenden
Dienstposten ausschreiben.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.