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269. Bundesgesetz: Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes

Wien wird das Landesgericht Eisenstadt mit dem

Sitz in Eisenstadt errichtet.

§ 2. Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine

Staatsanwaltschaft eingerichtet.

§ 3. Der Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt

umfaßt das Bundesland Burgenland.

§ 4. (1) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in

Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise

bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung

zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof

in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15

Abs. 1 Z. 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien und das Handelsgericht Wien

sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei

denen sich die Zuständigkeit nach einem bei

ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren

bestimmt.

(2) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handelsgerichtes

Wien für anhängige Sachen des

Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters,

die Unternehmungen mit dem Sitz im Burgenland

betreffen, auf das Landesgericht Eisenstadt

über. Das Handelsgericht Wien hat solche Registersachen

dem Landesgericht Eisenstadt zu überweisen

und die Eintragungen im Handelsregister

und im Genossenschaftsregister, die solche Unternehmungen

betreffen, dem Landesgericht Eisenstadt

zur Bildung der Register mitzuteilen.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch

auf Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters

der Zweigniederlassung Anwendung,

für die nunmehr das Landesgericht

Eisenstadt zuständig ist.

(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien kann in einer Rechtssache, für die es nach

Abs. 1 zuständig ist, das Verfahren am Sitze

des Landesgerichtes Eisenstadt durchführen, falls

für diese Rechtssache das Landesgericht Eisenstadt

zuständig wäre, wenn sie nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anhängig geworden wäre.

(5) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien und das Handelsgericht Wien bleiben zur

Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die

sich gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ergangene Entscheidung eines

Bezirksgerichtes oder eines Arbeitsgerichtes im

Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt richten,

wenn die Akten zur Entscheidung über das

Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei ihnen eingelangt sind. Das gleiche

gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich

der ihm durch § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a des

Jugendgerichtsgesetzes 1949 übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit.

§ 5. (1) Strafverfahren erster Instanz, die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Landesgerichte

für Strafsachen Wien oder beim Jugendgerichtshof

in Wien anhängig sind, haben diese

Gerichtshöfe weiterzuführen. Diesen Gerichten

stehen auch alle Entscheidungen und Verfügungen

nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren

und in allen Strafverfahren zu, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom

Landesgerichte für Strafsachen Wien oder vom

Jugendgerichtshof in Wien rechtskräftig beendet

worden sind. Wenn jedoch ein rechtskräftig beendetes

Verfahren dieser Gerichte nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erneuert wird

(§§ 292, 359, 362 StPO.), richtet sich die Zuständigkeit

für das erneuerte Verfahren nach § 3.

(2) Die Übertragung einer Voruntersuchung

(§ 12 StPO.) an ein Bezirksgericht, das im

Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt liegt, begründet

die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes,

es sei denn, daß das Landesgericht für Strafsachen

Wien für diese Strafsache zuständig wäre, wenn

sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angefallen wäre.

(3) In Strafsachen, für die das Landesgericht

Eisenstadt zuständig wäre, wenn sie nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angefallen

wären, soll die Hauptverhandlung im Burgenlande

durchgeführt werden. Von der Verhandlung

im fremden Sprengel ist das Landesgericht

Eisenstadt rechtzeitig zu benachrichtigen.

(4) Unter Landesgericht für Strafsachen Wien

und unter Jugendgerichtshof in Wien wird in

diesem Bundesgesetz auch das Geschwornengericht

verstanden.

§ 6. (1) Der Präsident des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien hat dafür zu sorgen, daß sobald

als möglich für das Jahr 1959 Geschwornen- und

Schöffenjahreslisten des Landesgerichtes Eisenstadt

aus den burgenländischen Gemeindelisten

in der Urliste gebildet werden. Der Präsident

des Jugendgerichtshofes in Wien hat dafür zu

sorgen, daß sobald als möglich für das Jahr 1959

eine Jahresliste für Jugendsachen des Landesgerichtes

Eisenstadt gebildet wird.

(2) Zu den Geschwornen- und Schöffengerichtsverhandlungen

des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien und des Jugendgerichtshofes in

Wien im Burgenlande sind Geschworne oder

Schöffen aus den Dienstlisten des Landesgerichtes

Eisenstadt oder des Bezirksgerichtes, in dessen

Sprengel die Hauptverhandlung stattfinden soll,

in der Reihenfolge der endgültigen Dienstliste

beizuziehen. Das Landesgericht für Strafsachen

Wien und der Jugendgerichtshof in Wien haben

das Gericht, in dessen Sprengel sie verhandeln

werden, um Mitteilung der Geschwornen oder

Schöffen zu ersuchen, die zur Hauptverhandlung

vorzuladen sind.

§ 7. Über Berufungen und Beschwerden in

Strafsachen von Bezirksgerichten im Sprengel des

Landesgerichtes Eisenstadt entscheiden das Landesgericht

für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof

in Wien, wenn der Strafakt zur

Entscheidung über das Rechtsmittel schon vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim

Landesgerichte für Strafsachen Wien oder beim

Jugendgerichtshof in Wien eingelangt ist.

§ 8. Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine

Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit

sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes

erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren,

die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.

§ 9. Beim Landesgericht Eisenstadt sind bis

zur Bildung des Personalsenates die in dessen

Wirkungskreis fallenden Aufgaben von einem

Senate zu besorgen, der aus den drei rangältesten,

bei den Gerichten in Eisenstadt verwendeten

Richtern besteht.

§ 10. (1) Bis einschließlich 1. Oktober 1959

können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels

Wien ernannten Richter ohne die sonst

vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht

Eisenstadt versetzt werden, soweit es im

Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes

nötig ist und es an geeigneten Bewerbern

mangelt.

(2) Für Ernennungen auf Richterposten der

Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten)

des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung

des im § 9 genannten Senates lediglich die

Besetzungsvorschläge des Personalsenates des

Oberlandesgerichtes Wien einzuholen.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1959 in Kraft.

(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen

im Zusammenhange mit der Errichtung des

Landesgerichtes Eisenstadt können sogleich nach

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen

werden. Sie werden frühestens zugleich mit

diesem Gesetze wirksam. Bis zum 28. Feber 1959

kann der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien

an Stelle des Präsidenten des Landesgerichtes

Eisenstadt die bei diesem Landesgerichte zu besetzenden

Dienstposten ausschreiben.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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