269. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 6
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 über die Altersgrenze der Mitglieder
des Verfassungsgerichtshofes sind auf die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
bestellten Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes nicht anzuwenden.
(2) Sofern das Amt von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes
ohne das Inkrafttreten des
vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes mit Ablauf
des 31. Dezember 1956 enden würde, endet
das Amt mit dem Außerkrafttreten des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
30. Dezember 1956 in Kraft und am 31. Dezember
1957 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundeskanzleramt betraut.