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269_1956 AT

269. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesverfassungsgesetz: Vorübergehende Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 über die Altersgrenze der Mitglieder

des Verfassungsgerichtshofes sind auf die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

bestellten Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes nicht anzuwenden.

(2) Sofern das Amt von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes

ohne das Inkrafttreten des

vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes mit Ablauf

des 31. Dezember 1956 enden würde, endet

das Amt mit dem Außerkrafttreten des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

30. Dezember 1956 in Kraft und am 31. Dezember

1957 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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