269. Bundesgesetz: Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften,
gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen
Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer
Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des
Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/
1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen
Durchführungsverordnungen eingetreten sind,
begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1
des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche
sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten
selbst geltend gemacht werden, in deren
Namen befugt
a) Für die einzelnen Einrichtungen der katholischen
Kirche die Erzdiözese Wien,
b) für die Einrichtungen der evangelischen
Kirche A. und H.B. der evangelische Überkirchenrat
A. und H.B. in Wien,
c) für die altkatholische Kirche in Österreich
der Synodalrat der altkatholischen Kirche
in Wien.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim
Bundesministerium für Finanzen anzumelden,
welches die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland in Wien zur
Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem
Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die
Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu
befriedigen sind, ergeht innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein
gesondertes Bundesgesetz.
Abschnitt II.
§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds
eingetretenen Vermögensübertragungen
stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des
Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze
dar.
§ 4. (1) Zur Besorgung der nachstehend angeführten
Aufgaben und zur Sicherung der ursprünglichen
Zweckbestimmung der ehemaligen
Religionsfonds wird die Religionsfonds-Treuhandstelle
errichtet.
(2) Die Religionsfonds-Treuhandstelle ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechtes und
hat ihren Sitz in Wien.
§ 5. (1) Das Vermögen, das am 13. März 1938
im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist
und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
von Dienststellen des Bundes oder der
Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des
Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird,
geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/
1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle
über.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt
durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im
einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1
fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann
diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem
Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums
für Finanzen erläßt.
§ 6. Hinsichtlich des Vermögens, das am
13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds
gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1
fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle
durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche
auf solche Vermögen nach den
Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend
zu machen.
§ 7. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2
des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl.
Nr. 176/1951, in der Fassung des 3. Rückstellungsanspruchsgesetzes,
BGBl. Nr. 23/1954, gelten
mit der Maßgabe, daß die Religionsfonds-
Treuhandstelle Eigenbedarf und Selbstbetrieb
nach § 1 Abs. 4 des Ersten, § 1 Abs. 5 des
Zweiten und § 12 des Dritten Rückstellungsgesetzes
nicht geltend machen kann.
§ 8. (1) Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle
zur Verfügung über die nach § 5 oder
§ 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf
die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des
Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953,
eingeschränkt.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist
zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in
Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen
Genehmigungen zu erteilen.
(3) Bei der grundbücherlichen Einverleibung
von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle
sind gleichzeitig die Beschränkungen
gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu
machen.
§ 9. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird
durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet,
das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande
der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien
für Inneres, für Unterricht, für Finanzen
und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen
sind.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von
der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch
Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter
des Bundesministeriums für Unterricht;
im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste
Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.
(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden
vertreten.
§ 10. (1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst; sie unterliegt der Genehmigung
durch die Bundesregierung und ist nach
Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil
der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des auch sonst mitstimmenden
Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die
endgültige Entscheidung des Bundesministers für
Unterricht verlangen können.
(4) Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung
ein Büro angegliedert; das nötige Personal
wird vom Bundesministerium für Unterricht
beigestellt.
§ 11. (1) Für die Religionsfonds-Treuhandstelle
wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß
entweder der Vorsitzende oder ein vom Kuratorium
zu bestimmendes Mitglied gemeinsam
mit einem zweiten Mitgliede des Kuratoriums
der Bezeichnung „Religionsfonds-Treuhandstelle"
ihre Unterschrift beisetzen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat
über die Zeichnungsberechtigung eine Amtsbestätigung
auszustellen.
§ 12. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle
errichtet alljährlich für den 31. Dezember einen
Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen
und legt ihn spätestens am 30. April des
nächstfolgenden Jahres dem Bundesministerium
für Unterricht vor.
(2) Die Gebarung der Religionsfonds-Treuhandstelle
unterliegt der Überprüfung durch den
Rechnungshof.
§ 13. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann
sich vor Gericht, vor den Verwaltungsbehörden,
dem Verwaltungsgerichtshofe sowie dem Verfassungsgerichtshofe
durch die Finanzprokuratur
vertreten lassen.
§ 14. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien die unmittelbare Verwaltung
ihrer Liegenschaften Dienststellen des Bundes
oder — insbesondere was ihren Forstbesitz anlangt
— den Österreichischen Bundesforsten
übertragen.
§ 15. Die Religionsfonds-Treuhandstelle untersteht
der Aufsicht des Bundesministeriums für
Unterricht.
Abschnitt III.
§ 16. Solange das Kuratorium (§§ 9 bis 11)
nicht konstituiert ist und keine genehmigte Geschäftsordnung
besitzt, wird die Religionsfonds-
Treuhandstelle durch das Bundesministerium für
Unterricht vertreten und verwaltet.
§ 17. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften,
welche die Übertragung von Vermögenswerten
zum Gegenstande haben, sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer,
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das
Bundesministerium für Unterricht, und zwar
hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem
beteiligten Bundesministerium, betraut.