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269_1955 AT

269. Bundesgesetz: Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 269. Bundesgesetz: Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften,

gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen

Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer

Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des

Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/

1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen

Durchführungsverordnungen eingetreten sind,

begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1

des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche

sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten

selbst geltend gemacht werden, in deren

Namen befugt

a) Für die einzelnen Einrichtungen der katholischen

Kirche die Erzdiözese Wien,

b) für die Einrichtungen der evangelischen

Kirche A. und H.B. der evangelische Überkirchenrat

A. und H.B. in Wien,

c) für die altkatholische Kirche in Österreich

der Synodalrat der altkatholischen Kirche

in Wien.

§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim

Bundesministerium für Finanzen anzumelden,

welches die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland in Wien zur

Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem

Namen durch Verordnung ermächtigen kann.

(2) Über das weitere Verfahren und über die

Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu

befriedigen sind, ergeht innerhalb eines Jahres

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein

gesondertes Bundesgesetz.

Abschnitt II.

§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds

eingetretenen Vermögensübertragungen

stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des

Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze

dar.

§ 4. (1) Zur Besorgung der nachstehend angeführten

Aufgaben und zur Sicherung der ursprünglichen

Zweckbestimmung der ehemaligen

Religionsfonds wird die Religionsfonds-Treuhandstelle

errichtet.

(2) Die Religionsfonds-Treuhandstelle ist eine

juristische Person des öffentlichen Rechtes und

hat ihren Sitz in Wien.

§ 5. (1) Das Vermögen, das am 13. März 1938

im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist

und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

von Dienststellen des Bundes oder der

Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des

Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird,

geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/

1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle

über.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt

durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im

einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1

fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann

diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem

Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums

für Finanzen erläßt.

§ 6. Hinsichtlich des Vermögens, das am

13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds

gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1

fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle

durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche

auf solche Vermögen nach den

Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend

zu machen.

§ 7. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2

des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl.

Nr. 176/1951, in der Fassung des 3. Rückstellungsanspruchsgesetzes,

BGBl. Nr. 23/1954, gelten

mit der Maßgabe, daß die Religionsfonds-

Treuhandstelle Eigenbedarf und Selbstbetrieb

nach § 1 Abs. 4 des Ersten, § 1 Abs. 5 des

Zweiten und § 12 des Dritten Rückstellungsgesetzes

nicht geltend machen kann.

§ 8. (1) Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle

zur Verfügung über die nach § 5 oder

§ 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf

die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des

Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953,

eingeschränkt.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist

zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in

Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen

Genehmigungen zu erteilen.

(3) Bei der grundbücherlichen Einverleibung

von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle

sind gleichzeitig die Beschränkungen

gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu

machen.

§ 9. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird

durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet,

das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande

der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien

für Inneres, für Unterricht, für Finanzen

und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen

sind.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von

der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch

Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter

des Bundesministeriums für Unterricht;

im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste

Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden

vertreten.

§ 10. (1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung

selbst; sie unterliegt der Genehmigung

durch die Bundesregierung und ist nach

Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil

der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des auch sonst mitstimmenden

Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die

endgültige Entscheidung des Bundesministers für

Unterricht verlangen können.

(4) Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung

ein Büro angegliedert; das nötige Personal

wird vom Bundesministerium für Unterricht

beigestellt.

§ 11. (1) Für die Religionsfonds-Treuhandstelle

wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß

entweder der Vorsitzende oder ein vom Kuratorium

zu bestimmendes Mitglied gemeinsam

mit einem zweiten Mitgliede des Kuratoriums

der Bezeichnung „Religionsfonds-Treuhandstelle"

ihre Unterschrift beisetzen.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat

über die Zeichnungsberechtigung eine Amtsbestätigung

auszustellen.

§ 12. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle

errichtet alljährlich für den 31. Dezember einen

Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen

und legt ihn spätestens am 30. April des

nächstfolgenden Jahres dem Bundesministerium

für Unterricht vor.

(2) Die Gebarung der Religionsfonds-Treuhandstelle

unterliegt der Überprüfung durch den

Rechnungshof.

§ 13. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann

sich vor Gericht, vor den Verwaltungsbehörden,

dem Verwaltungsgerichtshofe sowie dem Verfassungsgerichtshofe

durch die Finanzprokuratur

vertreten lassen.

§ 14. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien die unmittelbare Verwaltung

ihrer Liegenschaften Dienststellen des Bundes

oder — insbesondere was ihren Forstbesitz anlangt

— den Österreichischen Bundesforsten

übertragen.

§ 15. Die Religionsfonds-Treuhandstelle untersteht

der Aufsicht des Bundesministeriums für

Unterricht.

Abschnitt III.

§ 16. Solange das Kuratorium (§§ 9 bis 11)

nicht konstituiert ist und keine genehmigte Geschäftsordnung

besitzt, wird die Religionsfonds-

Treuhandstelle durch das Bundesministerium für

Unterricht vertreten und verwaltet.

§ 17. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften,

welche die Übertragung von Vermögenswerten

zum Gegenstande haben, sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer,

den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das

Bundesministerium für Unterricht, und zwar

hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem

beteiligten Bundesministerium, betraut.

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