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268_2003 AT

268. Verordnung: AEV Medizinischer Bereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: AEV Medizinischer Bereich

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen

gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

1. nicht zur Anwendung gelangte

a) Konzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,

b) Röntgenkontrastmittel,

c) Desinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei

Masseprozent,

d) Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien;

2. Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;

3. verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder;

4. Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß

Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt für

1. Abwasser aus Einrichtungen, die dem

a) AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986,

b) Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung),

c) Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950,

d) Hebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964,

e) Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

f) Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,

g) Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,

h) Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975

unterliegen;

2. Abwasser aus

a) Heilbädern,

b) Kuranstalten,

c) Sanatorien,

die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem

1. Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984,

2. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

unterliegen.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);

3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

5. Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5

AAEV);

6. Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.4 AAEV);

7. Abwasser aus fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);

8. Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);

9. Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (§ 90 Strahlenschutzverordnung,

BGBl. Nr. 47/1972).

(6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet

wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige

Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen

von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7

AAEV anzuwenden wie folgt

1. Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer

Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dass

a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a

WRG 1959) Aufwand möglich ist und

b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage

für den Teilstrom nicht möglich ist und

c) die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser

gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4

Abs. 5 AAEV),

so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten,

wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten

Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder

Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles

getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem

medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die

in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung

der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen

sind.

2. Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken

dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dass

a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a

WRG 1959) Aufwand möglich ist und

b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage

für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,

so gilt § 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen

Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß

Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie

der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.

3. Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß

für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem

eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a

und b eingebunden ist.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht

durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 3

a) Soweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch

möglich,

– Einsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,

– Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser

gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen;

b) Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen

oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen)

bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen,

Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten

und überwachten Inaktivierungsplan;

c) Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten

(AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz,

BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger

gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem

Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen

Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen

Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;

d) bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von

physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von

chemischen Verfahren;

e) Sterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations-

und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten

mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;

f) gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren

Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für

Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;

g) Einsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die

– den Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf

aufbauenden Verordnungen entsprechen und

– die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen,

insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder

zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch

aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer

von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen

aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar

1996);

h) Führung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-,

Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich

durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;

i) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend

den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der

darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c);

j) vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen

oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der

Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972;

k) Entgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;

l) Einsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;

Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;

m) gedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der

abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken

zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;

n) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik,

Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration,

Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische

Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung

der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

o) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden

Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I

Nr. 102).

2. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4

a) Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o;

b) Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht

größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 4

entsprechen;

c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln,

die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen

können, bei Zahnbehandlungsplätzen.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies

Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und

BTXE (Nr. 22).

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die

Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die

Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung

im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die

Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II

(bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des

Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender

Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und

2. das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 6) nachweislich

nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und

3. die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung

der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden

und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und

4. Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und

sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich

durchgehend geführt werden und

6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten

werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt

wird.

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die

Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II

(bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des

Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender

Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und

2. das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 7) nachweislich

nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und

3. die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung

der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden

und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und

4. Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von

Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider

geleitet wird, welcher

a) die Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad

der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO 11143

„Amalgamabscheider – Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung“, November 2000,

erfüllt und

b) infolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge

beaufschlagt wird, dass der in lit. a geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung

zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und

c) vor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei

welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung

der Forderungen nach lit. a und b nachgewiesen wird und

d) in regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer

Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers

durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und

e) zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen

des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und

zeitlich durchgehend geführt werden und

5. Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Z 4 lit. e genannte monatlich extern entsorgte Rückstände

vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten

werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt

wird.

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb

von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung

über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten

und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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