268. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann erlassen wird, BGBl. Nr. 326/1991, wird wie
folgt geändert
Im § 9 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“ und lautet Abs. 1 wie folgt
„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einkauf kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Verkaufsförderung
und Verkaufsorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8.“
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die
beiden Seiten,
im Bestreben, die Ergebnisse ihrer bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der
Wissenschaft und der Bildung zu festigen,
im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des jeweils
anderen Landes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung für das bessere Verständnis
der Menschen beider Länder,
in Würdigung der guten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den polnischen Ministerien für Kultur und Kunst sowie für
Volksbildung, insbesondere der zunehmenden Kontakte im Bereich der Bildungskooperation und der
intensiven Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer
DeutschlehrerInnen,
in Anerkennung der engen Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr und dem polnischen Ministerium für Volksbildung einschließlich der Gewährung
von Stipendien zum Besuch von wissenschaftlichen Summerschools,
in Würdigung der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des österreichisch-polnischen Abkommens
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das eine wichtige Zäsur in der Entwicklung bilateraler
Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens darstellt,
in Würdigung der Gründung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit und
der Bedeutung ihrer Arbeiten für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen auch im Hinblick auf
die Integration in die europäische Forschung und Wissenschaft,
in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies
(CEEPUS) im Bereich der Universitäten noch enger zusammenzuarbeiten,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 unterzeichneten Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses Durchführungsprogramm
in Form eines Übereinkommens abzuschließen, wobei sie folgendes vereinbart haben
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Polnische Akademie der Wissenschaften
werden die Zusammenarbeit auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen. Die Abwick-
lung dieser durch die Vertreter der beiden Institutionen realisierten Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Symposien sowie einem Wissenschaftleraustausch.
Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Zentrums der Polnischen Akademie der
Wissenschaften in Wien, das die Errungenschaften der polnischen Wissenschaft in Österreich und der
österreichischen Wissenschaft in Polen fördert und verbreitet und werden diese Tätigkeit weiterhin unterstützen.
Artikel 2
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen,
die insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten, Organisation von
Symposien und Konferenzen, Austausch von Publikationen und Informationen erfolgen kann, und begrüßen
die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftlern zu Gastvorlesungen.
Artikel 3
Beide Seiten begrüßen die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der Österreichischen
Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit
für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.
Artikel 4
Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte
Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 5
Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Institut
für Internationale Politik und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen,
Sektion für Strategische Studien – Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten sowie an einer
Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.
Artikel 6
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich
der Germanistik und Polonistik.
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich
15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung
von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
Artikel 7
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung
der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates mindestens je zwei (2) entsprechend
qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Beide Seiten werden die Möglichkeit der Anstellung zusätzlicher Rektoren wohlwollend prüfen.
Artikel 8
Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien
im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur
Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
Artikel 9
Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen jährlichen Sommerkollegs zur Intensivierung
der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten, wie es seit 1995 in Polen veranstaltet wird.
Die österreichische Seite übernimmt die Aufenthaltskosten für die polnischen und österreichischen Studenten,
für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung.
Artikel 10
Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten
an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Seite jährlich 30 Stipendienmonate.
Alle diese Stipendienmonate können über Vorschlag einer Seite in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis
ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Artikel 11
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte
Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt
je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen
Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 12
Beide Seiten übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das
Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 13
Beide Seiten begrüßen den Notenaustausch über die Befreiung der in Österreich studierenden polnischen
Staatsbürger und der in Polen studierenden österreichischen Staatsbürger von den Hochschulstudiengebühren.
Artikel 14
Beide Seiten begrüßen die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und stellen mit Befriedigung fest, daß
bereits die zweite Tagung der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens am
12. und 13. November 1996 in Wien stattgefunden hat.
Artikel 15
Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben
beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben.
Beide Seiten nehmen daher mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die erste konstituierende Sitzung der
Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 23. und 24. Februar 1995 in
Wien stattgefunden hat, und begrüßen die Ergebnisse, die die Arbeitsgruppe in den bisherigen Tagungen
erzielt hat.
Mit der Koordinierung und der Durchführung ist auf österreichischer Seite das Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr und auf polnischer Seite das Komitee für wissenschaftliche Forschung
betraut.
II. UNTERRICHTSWESEN UND ERWACHSENENBILDUNG
Artikel 16
Beide Seiten vereinbaren einen PädagogInnen- und Expertlnnenaustausch im Bereich des Bildungswesens
für die Gesamtdauer von maximal je 60 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden
Übereinkommens.
Artikel 17
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit des/der österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation
an einer polnischen Bildungsinstitution (Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen
in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Fremdsprachendidaktik, österreichische Landeskunde;
MultiplikatorInnenschulung, Kooperationen im berufsbildenden Bereich, ua. mit dem Schwerpunkt
Tourismus, usw.).
Die österreichische Seite kommt für das Gehalt des/der BildungsberaterIn auf, die polnische Seite
stellt die notwendige Infrastruktur wie bisher (Büro, Telekommunikationseinrichtungen, zumindest Telefon
und Fax, usw.) zur Verfügung.
Artikel 18
Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
beauftragten Vereins KulturKontakt im Bereich der Bildungskooperation mit der Republik
Polen.
Artikel 19
Beide Seiten begrüßen die Zunahme der Kooperationsmaßnahmen im berufsbildenden Bereich, insbesondere
im Bereich des Tourismus und auf dem Gebiet der Übungsfirmen.
Artikel 20
Beide Seiten begrüßen die rege Tätigkeit auf dem Gebiet der LehrerInnenfortbildung auf nationaler
und auf regionaler Ebene, sowohl für LehrerInnen des allgemeinbildenden als auch des berufsbildenden
Schulwesens, und ermutigen zur weiteren Intensivierung dieser Kooperation.
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird in diesem Zusammenhang
im Rahmen der DaF-Fortbildungsseminare auch in Hinkunft jährlich ein Kontingent an Stipendienplätzen
für polnische GermanistInnen und DeutschlehrerInnen zur Verfügung stellen. Diese sprach- und
landeskundlichen Seminare dauern in der Regel zwei Wochen. Die Kosten der Anreise nach Österreich
sind von der entsendenden Seite aufzubringen.
Artikel 21
Beide Seiten ermutigen die weitere Intensivierung von Schulkontakten sowie die Teilnahme von
Kinder- und Jugendkünstlergruppen an Veranstaltungen im jeweils anderen Land. Die österreichische
Seite informiert, daß sie jährlich ein Kontingent an Freiplätzen zur Vergabe an polnischen Kandidat/Innen
im Rahmen der Aktion „Europas Jugend lernt Wien kennen“ zur Verfügung stellt. Mit der Auswahl der
Kandidaten wird das Österreichische Kulturinstitut Warschau betraut.
Artikel 22
Beide Seiten begrüßen den jährlich in einem der beiden Staaten stattfindenden österreichisch-
polnischen Mathematikwettbewerb, der 1997 sein zwanzigjähriges Jubiläum feiert.
Artikel 23
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Gemischten ExpertInnenkommission zur objektiven
Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes
und empfehlen deren Fortführung.
Die Kommission tagt nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten (Delegationen
von maximal je fünf Personen für fünf Tage).
Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen
Empfehlungen aus.
Artikel 24
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen
Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und
seinen entsprechenden polnischen Partnern.
Artikel 25
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens zur Planung
und Realisierung gemeinsamer Projekte sowie zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
Dabei wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eine Zusammenarbeit wie folgt in Aussicht
genommen
– Seminare, Konferenzen und Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung,
– Vorhaben auf dem Gebiet des lebensbegleitenden Lernens unter Berücksichtigung neuer Unterrichtsformen
und -methoden, darunter ua. der Weiterentwicklung des Netzes von Übungsfirmen
und des Fernstudiums in Polen,
– Kontakte zwischen Einrichtungen für Erwachsenenbildung im Bereich der Fort- und Weiterbildung,
sowie der Umschulung des Personals unter marktwirtschaftlichen Bedingungen,
– Austausch von ExpertInnen (darunter auch Vortragende und OrganisatorInnen) sowie ein Austausch
für berufliche Praktika und Kurse.
Zu diesem Zwecke vereinbaren beide Seiten einen ExpertInnenaustausch im Ausmaß von maximal
je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 26
Beide Seiten ermutigen ihre zuständigen Institutionen, Werke von Autoren und Komponisten des
anderen Vertragsstaates in deren Spielpläne aufzunehmen.
Artikel 27
Beide Seiten begrüßen die bestehende direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und polnischen
Theatern und ermutigen zu ihrer Fortführung und ihrem Ausbau.
Artikel 28
Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Experten und Beobachtern des eigenen Vertragsstaates an
Festspielen und internationalen Musikwettbewerben, insbesondere
in Österreich
– Wiener Festwochen
– Bregenzer Festspiele
– Carinthischer Sommer
– Chopin Festival in der Karthause Gaming,
in Polen
– Internationales Festival der zeitgenössischen Musik „Warschauer Herbst“
– Internationales Festival der Oratorien- und Kantatenmusik „Vratislavia Cantans“
– III. Internationaler Gesangswettbewerb St. Moniuszko Warschau (1. bis 11. 10. 1998)
– Internationaler Dirigentenwettbewerb Grzegorz Fitelberg Katowice (1999)
Beide Seiten werden sich bemühen, Experten und Beobachter im Ausmaß von jeweils 60 Personentagen
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auszutauschen.
Artikel 29
Beide Seiten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles an den wichtigsten
Festspielen des jeweils anderen Landes. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte und vor allem
durch kommerzielle Künstleragenturen erfolgen.
Artikel 30
Die österreichische Seite bekundet ihr Interesse an einer Einladung des künstlerischen Leiters der
Wiener Hofmusikkapelle zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik „Vratislavia
Cantans“. Die polnische Seite wird diesen Wunsch prüfen.
Die österreichische Seite informiert, daß die Wiener Hofmusikkapelle (bestehend aus Wiener Sängerknaben,
Mitgliedern des Orchesters der Wiener Staatsoper und Mitgliedern des Herrenchores der Wiener
Staatsoper) an einer konzertanten Aufführung im Rahmen eines Festivals in Polen interessiert wäre.
Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an einer Teilnahme der Warschauer Kammeroper an den
Salzburger Festspielen.
Artikel 31
Beide Seiten begrüßen die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerkes
durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden
und Fachleuten, sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen
im jeweils anderen Land.
Artikel 32
Beide Seiten begrüßen die enge und effiziente direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in
Wien und in Warschau und empfehlen ihre weitere Fortsetzung insbesondere durch den Austausch ihrer
Vertreter (auf Kosten der Gesellschaften).
Artikel 33
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Museen durch den Austausch von Ausstellungen,
Informationsmaterialien und Katalogen.
Die österreichische Seite teilt mit, daß das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien in Wien
die Durchführung einer Ausstellung zur Kunst des 20. Jahrhunderts aus Ländern Osteuropas plant, in der
der polnischen Kunst ein besonderer Schwerpunkt gewidmet sein soll.
Nach Erhalt entsprechender Informationen wird die polnische Seite ihre Ansprechpartner für die Realisierung
des polnischen Teiles dieses Projektes bekannt geben.
Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an der Präsentation einer Übersichtsausstellung zeitgenössischer
Kunst der Galerie „Zacheta“ in Österreich. Die österreichische Seite sagt die Prüfung dieses Vorschlages
zu.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch auf dem Gebiet des Museumswesens von maximal
je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 34
Beide Seiten ermutigen die Teilnahme von Laienensembles an Festspielen und Veranstaltungen nach
dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Artikel 35
Beide Seiten ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Vertragsstaates zur Teilnahme an internationalen
Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat.
Artikel 36
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege,
der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch von maximal je 30 Personentagen während
der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 37
Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider
Vertragsstaaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen
Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen
Anthologien sowie die Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung
und Einladung je einen literarischen Übersetzer der Österreichischen und der polnischen Literatur
für die Dauer von je einem Monat austauschen. Die polnische Seite erklärt sich bereit, auf Ansuchen
der Österreichischen Seite, zusätzlich einen weiteren Österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für
die Dauer eines Monats zu empfangen, zu prüfen.
Artikel 38
Beide Seiten ermutigen zur weiteren direkten Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Publikationen
und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek
Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Länder.
Beide Seiten ermutigen zur Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer
Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch im Bereich des Bibliothekswesens von maximal
je 20 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 39
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films auf allen Ebenen.
Beide Seiten werden die Möglichkeit erwägen, Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat durchzuführen.
Beide Seiten weisen auf die Möglichkeit der Kooperation im Rahmen des europäischen Koproduktionsfonds
„EURIMAGE“ hin und ermutigen zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der
Basis des Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmproduktion, nach einem allfälligen
Beitritt Polens zu diesem Übereinkommen.
Artikel 40
Beide Seiten begrüßen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern und Kulturzentren
im Bereich der künstlerischen Erziehung und der Kulturadministratoren.
Artikel 41
Beide Seiten heben die Bedeutung der Kulturforschung und der Ausbildung zum Kulturmanager
hervor und bekunden ihr Interesse an der Zusammenarbeit ihrer Institutionen.
Artikel 42
Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des Vereins „KulturKontakt“ im Bereich der Kunst.
Artikel 43
Beide Seiten befürworten direkte Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden
Künstlern und deren Verbänden in beiden Ländern.
Artikel 44
Beide Seiten tauschen Kulturschaffende und Experten auf den Gebieten Musik, Theater, Tanz, Film,
bildende Kunst und der Kulturadministration, in der Gesamtdauer von 70 Personentagen für jede Seite
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Artikel 45
Beide Seiten heben die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgüterschutzes hervor
und ermutigen zur Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches.
Zu diesem Zweck vereinbaren sie einen ExpertInnenaustausch von maximal je zehn Personentagen
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Artikel 46
Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Vertretern des kulturellen Lebens Österreichs an den
Vorbereitungen für das Mitteleuropa-Festival, das im Rahmen des Projekts KRAKAU 2000 organisiert
wird.
Artikel 47
Beide Seiten bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen
vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen
Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen Kulturorganisationen.
Artikel 48
Beide Seiten heben die Bedeutung der Autorenrechte hervor und sprechen sich für die Einhaltung
der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und geltender internationaler Übereinkommen in diesem Bereich
aus. Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit in diesem Bereich durch einen Erfahrungsaustausch
auf Expertenebene.
Artikel 49
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut
in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der
Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre
Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.
IV. MASSENMEDIEN
Artikel 50
Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit direkten Kontakten und der direkten Zusammenarbeit
zwischen den Redaktionen und den zuständigen Presseeinrichtungen ihrer Länder zum Ausdruck.
Artikel 51
Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und
Fernsehanstalten ihrer Länder.
Artikel 52
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Verband Österreichischer Journalisten
und den in der Republik Polen tätigen Journalistenverbänden.
V. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 53
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere
zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der
Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, von Informationen über Forschungsmethoden,
von Fachliteratur und von Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die zusammenarbeitenden Institutionen bringen die Voraussetzungen ihrer direkten Kooperation jeweils
auf den letzten Stand und bestimmen deren Ausmaß.
Artikel 54
Beide Seiten begrüßen die intensiven wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Naturhistorischen
Museum Wien und entsprechenden polnischen Institutionen, die auch in Hinkunft fortgesetzt werden
sollen. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ein Projekt der Arachnoidea-
Sammlung des Naturhistorischen Museums Wien und des Zoologischen Museums des Instituts der
polnischen Akademie der Wissenschaften sowie gemeinsame Projekte des Naturhistorischen Museums
Wien mit dem Naturmuseum der Universität Wroclaw.
Artikel 55
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit des internationalen Kulturzentrums Krakau
und des Instituts für den Donauraum und Mitteleuropa in Wien.
Artikel 56
Die österreichische Seite informiert, daß das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
im Rahmen seiner Auslandskulturpolitik im Jahre 1997 die Österreich Institut GmbH gegründet
hat, die sich in Zusammenarbeit mit der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung mit der
Organisation und Durchführung der Deutschsprachkurse und anderer einschlägiger kultureller Aktivitäten
befaßt.
Artikel 57
Beide Seiten begrüßen die unmittelbaren Kontakte zwischen dem Österreichischen Architektenverband
und dem Polnischen Architektenverband.
Artikel 58
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports,
insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen und -verbände beider Länder.
Artikel 59
In der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Staaten und ihren Völkern
in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation
abhängen wird, begrüßen beide Seiten eine Verstärkung des Jugendaustausches und der Kontakte zwischen
der Jugend beider Staaten.
Die österreichische Seite gibt die Bereitschaft des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie bekannt, eine Vereinbarung mit der polnischen Seite über Jugendfragen vorzubereiten,
um konkrete Projekte in diesem Bereich zu verwirklichen, wobei insbesondere die Teilnahme der
„Non-Governmental Organisations“ berücksichtigt werden soll.
Beide Seiten messen der Teilnahme Polens am Programm „Jugend für Europa“ große Bedeutung zu.
VI. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BEDINGUNGEN
Artikel 60
Beide Seiten ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden
Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftlern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern
und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme
werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
Artikel 61
Beide Seiten geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen
sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihrer
Ankunft mindestens zehn Tage vorher auf diplomatischem Weg bekannt.
Artikel 62
Die entsendende Seite übermittelt auf diplomatischem Wege spätestens drei Monate (betrifft kurzfristige
Stipendien von bis zu einem Monat) und spätestens sechs Monate (betrifft längerfristige Stipendien)
vor dem vorgesehenen Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung,
seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- und/oder Forschungsvorhaben
und seine Fremdsprachenkenntnisse.
Artikel 63
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden
Bedingungen
a) die entsendende Seite kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom ersten Bestimmungsort
auf;
b) die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, sowie die zur Durchführung des Besuchsprogramms
notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung
(ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).
Artikel 64
Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der
Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.
Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 65
Beide Seiten gewähren den Lektoren gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse
und Begünstigungen nach den geltenden Bestimmungen.
Artikel 66
Die Bedingungen für den Ausstellungsaustausch gemäß Artikel 33 werden jeweils auf diplomatischem
Wege festgelegt.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2000. Sofern es nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, jedoch nicht länger
als bis zum 31. Dezember 2001.
Artikel 68
Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Außerkraftsetzung
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.
Artikel 69
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am 13. Juli 1994 Kundgemacht in BGBl. Nr. 711/1994 unterzeichnete Übereinkommen
über die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik
Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft vom 14. Juni 1972
außer Kraft.
Geschehen in Wien am 8. April 1998, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in polnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Zeileissen
Für die Regierung der der Republik Polen
Barcz