268. Verordnung: Änderung der Magermilch- und Magermilchpulver-Beihilfenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, BGBl. Nr. 1101/1994, wird wie folgt
geändert
1. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Beihilfeempfänger ist verpflichet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die
diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“
2. § 17 samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 17. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder
Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung
und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 3 zu
erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“
3. Der § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 17 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/1998 treten mit
1. September 1998 in Kraft.“
4. Die Anlage 3 lautet
„Anlage 3
zu § 17
I. Kriterien
1. Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand
Fettgehalt
Wassergehalt
Labmolke
Stärke
Fremdstoffe
– Getreideschrot
– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl
– Fischmehl
– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen
– anderer Ölkuchen
– Heu- und/oder Strohmehl
– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse
2. Magermilchpulver in einer Mischung
Fettgehalt (einschließlich der fettlöslichen technologischen Zusatzstoffe)
Wassergehalt
Labmolke
Stärke
Gehalt an Magermilchpulver
Fremdstoffe
– Getreideschrot
– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl
– Fischmehl
– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen
– anderer Ölkuchen
– Heu- und/oder Strohmehl
– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse
3. Denaturiertes Magermilchpulver
(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel A)
Fettgehalt
Wassergehalt
Labmolke
Stärke
Fremdstoffe
– Grasmehl oder Luzernemehl
– Getreideschrot
– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl
– Fischmehl
– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen
– anderer Ölkuchen
– Heu- und/oder Strohmehl
– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse
Bestimmung der Korngröße (bei Grasmehl oder Luzernemehl)
4. Denaturiertes Magermilchpulver
(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel B)
Fettgehalt
Wassergehalt
Labmolke
Stärke
Fremdstoffe
– Grasmehl oder Luzernemehl
– Fischmehl
– Getreideschrot
– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl
– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen
– anderer Ölkuchen
– Heu- und/oder Strohmehl
– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse
Bestimmung der Korngröße (bei Fischmehl)
Geruch (bei Fischmehl)
5. Mischfutter gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79
Gehalt an Magermilchpulver
Gehalt an Stärke oder Quellstärke
Gehalt an Fettstoffen
Fremdstoffe
– Fischmehl
– Getreideschrot
– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl
– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen
– anderer Ölkuchen
– Heu- und/oder Strohmehl
– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse
Kupfergehalt (soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorschreiben)
Korngröße (bei Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl, soweit beigemischt)
6. Magermilch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1105/68
Fettgehalt
Trockenmasse
Fettfreie Trockenmasse
Gefrierpunkt (im Falle einer zu niedrigen Trockenmasse)
II. Untersuchungsmethoden
Hinsichtlich der Fremdstoffe hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.“