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268_1998 AT

268. Verordnung: Änderung der Magermilch- und Magermilchpulver-Beihilfenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Änderung der Magermilch- und Magermilchpulver-Beihilfenverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, BGBl. Nr. 1101/1994, wird wie folgt

geändert

1. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Beihilfeempfänger ist verpflichet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die

diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“

2. § 17 samt Überschrift lautet

„Kosten

§ 17. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder

Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung

und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 3 zu

erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“

3. Der § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 17 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/1998 treten mit

1. September 1998 in Kraft.“

4. Die Anlage 3 lautet

„Anlage 3

zu § 17

I. Kriterien

1. Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand

Fettgehalt

Wassergehalt

Labmolke

Stärke

Fremdstoffe

– Getreideschrot

– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl

– Fischmehl

– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen

– anderer Ölkuchen

– Heu- und/oder Strohmehl

– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse

2. Magermilchpulver in einer Mischung

Fettgehalt (einschließlich der fettlöslichen technologischen Zusatzstoffe)

Wassergehalt

Labmolke

Stärke

Gehalt an Magermilchpulver

Fremdstoffe

– Getreideschrot

– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl

– Fischmehl

– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen

– anderer Ölkuchen

– Heu- und/oder Strohmehl

– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse

3. Denaturiertes Magermilchpulver

(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel A)

Fettgehalt

Wassergehalt

Labmolke

Stärke

Fremdstoffe

– Grasmehl oder Luzernemehl

– Getreideschrot

– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl

– Fischmehl

– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen

– anderer Ölkuchen

– Heu- und/oder Strohmehl

– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse

Bestimmung der Korngröße (bei Grasmehl oder Luzernemehl)

4. Denaturiertes Magermilchpulver

(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel B)

Fettgehalt

Wassergehalt

Labmolke

Stärke

Fremdstoffe

– Grasmehl oder Luzernemehl

– Fischmehl

– Getreideschrot

– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl

– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen

– anderer Ölkuchen

– Heu- und/oder Strohmehl

– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse

Bestimmung der Korngröße (bei Fischmehl)

Geruch (bei Fischmehl)

5. Mischfutter gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79

Gehalt an Magermilchpulver

Gehalt an Stärke oder Quellstärke

Gehalt an Fettstoffen

Fremdstoffe

– Fischmehl

– Getreideschrot

– Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl

– Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem Raps- und/oder Rübsensamen

– anderer Ölkuchen

– Heu- und/oder Strohmehl

– andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse

Kupfergehalt (soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorschreiben)

Korngröße (bei Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl, soweit beigemischt)

6. Magermilch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1105/68

Fettgehalt

Trockenmasse

Fettfreie Trockenmasse

Gefrierpunkt (im Falle einer zu niedrigen Trockenmasse)

II. Untersuchungsmethoden

Hinsichtlich der Fremdstoffe hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.“

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