268. Verordnung: Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich der
§§ 14, 28, 42 und 55 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales –
verordnet
Teil 1
Lehrberufe in der Kommunikationstechnik
§ 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik: dreieinhalbjährige Lehrzeit,
2. Kommunikationstechniker – Bürokommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,
3. Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: dreieinhalbjährige
Lehrzeit,
4. Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die
nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Fehlersuchen und Fehlerbeheben,
6. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von audio- und videotechnischen
Geräten,
7. Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,
8. Instandsetzen und Tauschen von einzelnen Bauteilen und Baugruppen von elektroakustischen
Einrichtungen, Aufnahme- und Wiedergabeeinrichtungen und anderen Geräten der Audio- und
Videoelektronik,
9. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
10. Kundenberatung,
11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik wird folgendes
Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils
angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter
beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen,
Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes
das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben
1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,
2. Inbetriebnehmen, Prüfen und Beheben von Störungen an audio- und videotechnischen Geräten,
3. Erstellen eines Meßprotokolls.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtiger Zusammenbau,
3. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
4. richtige Funktionsfähigkeit,
5. richtige Meß- und Prüfergebnisse,
6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Grundlagen der Elektronik,
4. Elektroakustik und Radiotechnik,
5. Video- und Aufzeichnungstechnik,
6. Fernsehtechnik,
7. Antennenanlagen,
8. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,
3. Meß- und Übertragungstechnik (Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik),
4. Zahlensysteme.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe,
2. Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –
Bürokommunikation, im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und
Telekommunikation oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik abgelegt werden.
Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik
werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik
werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder –
Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker, BGBl.
Nr. 116/1972 (Anlage 8), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Artikel III) und BGBl.
Nr. 277/1980 (Artikel IV Z 1) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker,
BGBl. Nr. 671/1988, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ausgebildet
werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten
Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kommunikationstechniker – Bürokommunikation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Fehlersuchen und Fehlerbeheben,
6. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der
Bürokommunikationstechnik,
7. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen,
8. Instandsetzen und Tauschen von Hardware und Software bei bürokommunikationstechnischen
Geräten und Anlagen,
9. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
10. Kundenberatung,
11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 17. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation wird folgendes Berufsbild
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher
Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen,
Kontrollieren und Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes
das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben
1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,
2. eine bürokommunikationstechnische Arbeit an Geräten oder Anlagen der Bürokommunikationstechnik
nach Angabe,
3. Erstellen eines einfachen Programmes.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtiger Zusammenbau,
3. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
4. richtige Funktionsfähigkeit,
5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 22. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
4. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
5. Bauelemente und Baugruppen der Bürokommunikationstechnik,
6. Bürokommunikationstechnische Geräte und Anlagen,
7. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,
3. Stromversorgungstechnik,
4. Zahlensysteme.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 24. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe,
2. Stromlaufskizze eines Bürokommunikationsgerätes oder einer Bürokommunikationsanlage.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 26. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker
– Audio- und Videoelektronik oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation abgelegt
werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 2
(bürokommunikationstechnische Arbeit) und Z 3 (Erstellen eines einfachen Programms) und auf den
Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –
Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker
– Bürokommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand
Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 2 (bürokommunikationstechnische Arbeit) und auf den
Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation
werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation werden
folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)
festgelegt
1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker, BGBl.
Nr. 171/1972 (Anlage 2), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 (Artikel I) treten
unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker,
BGBl. Nr. 118/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker ausgebildet werden,
sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische
Datenverarbeitung und Telekommunikation
Berufsprofil
§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Fehlersuchen und Fehlerbeheben,
6. Verlegen von nachrichtentechnischen Kabeln und Leitungen,
7. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der
elektronischen Datenverarbeitung und der Telekommunikation,
8. Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Telekommunikationsendgeräten,
9. Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,
10. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und
der Telekommunikation,
11. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
12. Kundenberatung,
13. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
14. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 31. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation
wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind
spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur
Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere
das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung
und Telekommunikation gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes
das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 33. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben
1. eine elektrische und elektronische Arbeit bestehend aus
1.1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu Geräten,
1.2. Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Funktionsablaufpläne),
1.3. elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen,
1.4. Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktion,
1.5. Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen nach Protokoll;
2. eine Arbeit in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung
eines Software-Pakets.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in elf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
3. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
4. richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
5. richtige Meß- und Prüfergebnisse,
6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 34. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und das kaufmännische Wissen (Verkaufsgespräch)
des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 35. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 36. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Grundlagen der Elektronik,
4. Grundlagen der Digitaltechnik,
5. Grundlagen der Elektronischen Datenverarbeitung,
6. Bauteile der Telekommunikation und Elektronischen Datenverarbeitung,
7. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 37. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,
2. elektrische Meßtechnik,
3. Stromversorgungstechnik,
4. Zahlensysteme,
5. kaufmännisches Rechnen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 38. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
2. Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,
3. Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 39. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 40. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation
abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 33
Abs. 1 Z 2 (Arbeit in der elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die
Zusatzprüfung gelten die §§ 33 und 34 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –
Bürokommunikation oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und
Telekommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die
Zusatzprüfung gilt § 34 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 41. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 42. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung
und Telekommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung
und Telekommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Teil 5
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik
Berufsprofil
§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Fehlersuchen und Fehlerbeheben,
6. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der
Nachrichtentechnik,
7. Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,
8. Instandsetzen und Tauschen von Bauteilen und Baugruppen von Geräten und Anlagen der
Nachrichtentechnik,
9. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
10. Kundenberatung,
11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 44. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik wird folgendes Berufsbild
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher
Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen,
Kontrollieren und Optimieren einschließen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 45. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes
das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 46. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben
1. Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauelementen zu Baugruppen oder
Geräten,
2. Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Störungen an Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in elf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
3. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
4. richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
5. richtige Meß- und Prüfergebnisse,
6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 47. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 48. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 49. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Grundlagen der Elektronik,
4. Grundlagen der Digitaltechnik,
5. Bauteile der Nachrichtenelektronik,
6. Meß- und Prüftechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 50. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,
2. elektrische Meßtechnik,
3. Stromversorgungstechnik,
4. Zahlensysteme.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 51. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
2. Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,
3. Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 52. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –
Audio- und Videoelektronik oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik abgelegt werden.
Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 54. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 55. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik
werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik werden
folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)
festgelegt
1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker, BGBl.
Nr. 171/1974 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 (Artikel II) treten
unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker,
BGBl. Nr. 398/1987, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ausgebildet werden, sind
gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 6
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Kommunikationstechnik können bereits vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.