268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 110 Plöckenpaß Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 110 Plöckenpaß Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,54 und bindet bei km 20,62 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 197.1 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.