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268_1994 AT

268. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 und des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 und des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. Art. 54 lautet

„Artikel 54

Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Postgebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."

2. Art. 151 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Artikel 54 in der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft."

Artikel II

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 868/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 23 wird die Wendung „Post-, Telegraphen- und Telephongebühren." durch das Wort „Postgebühren" ersetzt.

2. § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft."

Artikel III

Das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl. Nr. 180/1920, wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wendung „Post-, Telegraphen- und Telephongebühren" durch das Wort „Postgebühren" ersetzt.

2. § l lit. b lautet

„b) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen"

3. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Änderung im Titel sowie § l lit. b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft."

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