268. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Italien am 11. Jänner 1990 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 160/1988) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Italien nachstehende Änderungen der
Anhänge notifiziert
(Übersetzung)
ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN
ANHANG III
Österreich — Italien
Der geltende Wortlaut wird
duch folgenden ersetzt: Abkommen
über Soziale Sicherheit vom
21. Jänner 1981.
Italien — Schweiz
Der geltende Wortlaut wird
wie folgt ergänzt
Abkommen vom 12. Dezember
1978 über den finanziellen Ausgleich
auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung der
Grenzgänger.
Zweite Zusatzvereinbarung
vom 2. April 1980 zum Abkommen
vom 14. Dezember 1962.
Der folgende Wortlaut wird
eingefügt
Italien — Liechtenstein
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 11. November 1976.
Italien — Norwegen
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 12. Juni 1959.
Italien — Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 30. Oktober 1979.
Italien — Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. September 1979.
ANHANG V
Im Teil I wird der folgende
Wortlaut eingefügt:.
Österreich — Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Jänner 1981.
Italien — Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 30. Oktober 1979.
Italien — Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. September 1979.
ANHANG VI
Italien
Der folgende Wortlaut wird
eingefügt
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe
a
Pension für Zivilbehinderte,
Blinde und Taubstumme.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe
b
Sozialpension.
ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG
ANHANG 2
Italien
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
A. Sachleistungen
1. a) Krankheit,
b) Mutterschaft,
c) Tuberkulose,
d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
e) Körperersatzstücke und
größere Hilfsmittel im
allgemeinen
Lokale Verwaltungsstelle
des Gesundheitswesens,
bei der die betreffende
Person versichert
ist.
2. Körperersatzstücke und
größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(INAIL), Provinzialstellen.
B. Geldleistungen
a) Krankheit, Tuberkulose,
Mutterschaft
Staatliche Anstalt für soziale
Vorsorge (INPS),
Außenstellen;
b) Renten bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(INAIL), Provinzialstellen.
2. Invalidität, Alter, Tod
A. Arbeitnehmer
a) Im allgemeinen (einschließlich
bestimmter
Gruppen von selbständigen
Erwerbstätigen)
Staatliche Anstalt für soziale
Vorsorge (INPS),
Außenstellen;
b) bei Bühnenarbeitnehmern
Staatliche Vorsorge und
Fürsorgeeinrichtung für
Bühnenarbeitnehmer (EN-
PALS),Rom;
c) bei leitenden Angestellten
der gewerblichen Unternehmen
Staatliche Vorsorgeanstalt
für leitende Angestellte der
gewerblichen Unternehmen
(INPDAI), Rom;
d) bei Journalisten
Staatliche Vorsorgeanstalt
für italienische Journalisten
„G. Amendola", Rom.
B. Selbständig Erwerbstätige
Die in Betracht kommenden
Versicherungseinrichtungen.
3. Sterbegeld
Staatliche Anstalt für soziale
Vorsorge (INPS), Außenstellen;
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(INAIL), Provinzialstellen.
4. Arbeitslosigkeit
a) Im allgemeinen
Staatliche Anstalt für soziale
Vorsorge (INPS), Außenstellen;
b) bei Journalisten
Staatliche Vorsorgeanstalt
für italienische Journalisten
„G. Amendola", Rom.
5. Familienbeihilfen
a) Wie in Ziffer 4.
b) Wie in Ziffer 4.
ANHANG 3
Italien
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
A. Sachleistungen
a) Die für das Gebiet zuständige
lokale Verwaltungsstelle
für Gesundheitswesen;
b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
: die Außenstellen
der INAIL: für
Körperersatzstücke und
größere Hilfsmittel.
B. Geldleistungen
a) Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge,
Außenstellen
für Krankheit, Mutterschaft
und Tuberkulose;
b) Staatliche Unfallversicherungsanstalt,
Provinzialstellen
für Renten oder
Pensionen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
2. Invalidität, Alter, Tod
Siehe Ziffer 2 in Anhang 2.
3. Sterbegeld
Siehe Ziffer 3 in Anhang 2.
4. Arbeitslosigkeit
Siehe Ziffer 4 in Anhang 2.
5. Familienleistungen
Siehe Ziffer 5 in Anhang 2.
ANHANG 4
Italien
Der geltende Wortlaut der
Ziffer 1 wird durch folgenden
ersetzt
1. Krankheit, Tuberkulose,
Mutterschaft, Arbeitsunfälle
A. Sachleistungen
Gesundheitsministerium,
Rom.
B. Geldleistungen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Tuberkulose
Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge
(INPS), Generaldirektion,
Rom;
b) Körperersatzstücke und
größere Hilfsmittel sowie
Geldleistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(INAIL), Generaldirektion,
Rom.
ANHANG 5
Österreich — Italien
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
Vereinbarung vom 21. Jänner
1981 zur Durchführung des Abkommens
über soziale Sicherheit
vom 21. Jänner 1981.
Italien — Schweiz
Der geltende Wortlaut wird
hinsichtlich der zweitgenannten
Vereinbarung geändert und wie
folgt ergänzt
Verwaltungsvereinbarung vom
25. Februar 1974 über die Durchführung
der Zusatzvereinbarung
vom 4. Juli 1969.
Verwaltungsvereinbarung vom
30. Jänner 1982 über die Durchführung
der Zweiten Zusatzvereinbarung
über Soziale Sicherheit
vom 2. April 1980 sowie die
Revision der Verwaltungsvereinbarung
vom 18. Dezember 1963.
Der folgende Wortlaut wird
eingefügt
Italien — Liechtenstein
Verwaltungsvereinbarung vom
11. Jänner 1980 zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 11. November
1976.
Italien — Spanien
Verwaltungsvereinbarung vom
30. Oktober 1979 zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 30. Oktober
1979.
Italien - Schweden
Verwaltungsvereinbarung vom
25. Oktober 1982 zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 25. September
1979.
ANHANG 6
Der folgende Wortlaut wird
eingefügt
Italien
Banca Nazionale del Lavoro
(Staatliche Bank der Arbeit),
Rom.
ANHANG 7
Italien
Der geltende Wortlaut der Ziffern
2, 4 und 7 wird durch
folgenden ersetzt
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1, des Artikels
14 Absätze 2 und 3, des
Artikels 22 Absatz 1 und des
Artikels 34 Absatz 1
die für das Gebiet zuständige
lokale Verwaltungsstelle
des Gesundheitswesens.
4. Bei Anwendung des Artikels
63 Absatz 1
die für das Gebiet zuständige
lokale Verwaltungsstelle
des Gesundheitswesens.
7. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
Krankheit, Mutterschaft,
Tuberkulose
Gesundheitsministerium,
Rom;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(INAIL), Rom.