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268_1990 AT

268. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Italien am 11. Jänner 1990 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 160/1988) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Italien nachstehende Änderungen der

Anhänge notifiziert

(Übersetzung)

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

ANHANG III

Österreich — Italien

Der geltende Wortlaut wird

duch folgenden ersetzt: Abkommen

über Soziale Sicherheit vom

21. Jänner 1981.

Italien — Schweiz

Der geltende Wortlaut wird

wie folgt ergänzt

Abkommen vom 12. Dezember

1978 über den finanziellen Ausgleich

auf dem Gebiete der

Arbeitslosenversicherung der

Grenzgänger.

Zweite Zusatzvereinbarung

vom 2. April 1980 zum Abkommen

vom 14. Dezember 1962.

Der folgende Wortlaut wird

eingefügt

Italien — Liechtenstein

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 11. November 1976.

Italien — Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 12. Juni 1959.

Italien — Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 30. Oktober 1979.

Italien — Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. September 1979.

ANHANG V

Im Teil I wird der folgende

Wortlaut eingefügt:.

Österreich — Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Jänner 1981.

Italien — Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 30. Oktober 1979.

Italien — Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. September 1979.

ANHANG VI

Italien

Der folgende Wortlaut wird

eingefügt

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe

a

Pension für Zivilbehinderte,

Blinde und Taubstumme.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe

b

Sozialpension.

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG

ANHANG 2

Italien

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose,

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Sachleistungen

1. a) Krankheit,

b) Mutterschaft,

c) Tuberkulose,

d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

e) Körperersatzstücke und

größere Hilfsmittel im

allgemeinen

Lokale Verwaltungsstelle

des Gesundheitswesens,

bei der die betreffende

Person versichert

ist.

2. Körperersatzstücke und

größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(INAIL), Provinzialstellen.

B. Geldleistungen

a) Krankheit, Tuberkulose,

Mutterschaft

Staatliche Anstalt für soziale

Vorsorge (INPS),

Außenstellen;

b) Renten bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(INAIL), Provinzialstellen.

2. Invalidität, Alter, Tod

A. Arbeitnehmer

a) Im allgemeinen (einschließlich

bestimmter

Gruppen von selbständigen

Erwerbstätigen)

Staatliche Anstalt für soziale

Vorsorge (INPS),

Außenstellen;

b) bei Bühnenarbeitnehmern

Staatliche Vorsorge und

Fürsorgeeinrichtung für

Bühnenarbeitnehmer (EN-

PALS),Rom;

c) bei leitenden Angestellten

der gewerblichen Unternehmen

Staatliche Vorsorgeanstalt

für leitende Angestellte der

gewerblichen Unternehmen

(INPDAI), Rom;

d) bei Journalisten

Staatliche Vorsorgeanstalt

für italienische Journalisten

„G. Amendola", Rom.

B. Selbständig Erwerbstätige

Die in Betracht kommenden

Versicherungseinrichtungen.

3. Sterbegeld

Staatliche Anstalt für soziale

Vorsorge (INPS), Außenstellen;

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(INAIL), Provinzialstellen.

4. Arbeitslosigkeit

a) Im allgemeinen

Staatliche Anstalt für soziale

Vorsorge (INPS), Außenstellen;

b) bei Journalisten

Staatliche Vorsorgeanstalt

für italienische Journalisten

„G. Amendola", Rom.

5. Familienbeihilfen

a) Wie in Ziffer 4.

b) Wie in Ziffer 4.

ANHANG 3

Italien

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose

A. Sachleistungen

a) Die für das Gebiet zuständige

lokale Verwaltungsstelle

für Gesundheitswesen;

b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

: die Außenstellen

der INAIL: für

Körperersatzstücke und

größere Hilfsmittel.

B. Geldleistungen

a) Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge,

Außenstellen

für Krankheit, Mutterschaft

und Tuberkulose;

b) Staatliche Unfallversicherungsanstalt,

Provinzialstellen

für Renten oder

Pensionen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten.

2. Invalidität, Alter, Tod

Siehe Ziffer 2 in Anhang 2.

3. Sterbegeld

Siehe Ziffer 3 in Anhang 2.

4. Arbeitslosigkeit

Siehe Ziffer 4 in Anhang 2.

5. Familienleistungen

Siehe Ziffer 5 in Anhang 2.

ANHANG 4

Italien

Der geltende Wortlaut der

Ziffer 1 wird durch folgenden

ersetzt

1. Krankheit, Tuberkulose,

Mutterschaft, Arbeitsunfälle

A. Sachleistungen

Gesundheitsministerium,

Rom.

B. Geldleistungen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Tuberkulose

Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge

(INPS), Generaldirektion,

Rom;

b) Körperersatzstücke und

größere Hilfsmittel sowie

Geldleistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(INAIL), Generaldirektion,

Rom.

ANHANG 5

Österreich — Italien

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

Vereinbarung vom 21. Jänner

1981 zur Durchführung des Abkommens

über soziale Sicherheit

vom 21. Jänner 1981.

Italien — Schweiz

Der geltende Wortlaut wird

hinsichtlich der zweitgenannten

Vereinbarung geändert und wie

folgt ergänzt

Verwaltungsvereinbarung vom

25. Februar 1974 über die Durchführung

der Zusatzvereinbarung

vom 4. Juli 1969.

Verwaltungsvereinbarung vom

30. Jänner 1982 über die Durchführung

der Zweiten Zusatzvereinbarung

über Soziale Sicherheit

vom 2. April 1980 sowie die

Revision der Verwaltungsvereinbarung

vom 18. Dezember 1963.

Der folgende Wortlaut wird

eingefügt

Italien — Liechtenstein

Verwaltungsvereinbarung vom

11. Jänner 1980 zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 11. November

1976.

Italien — Spanien

Verwaltungsvereinbarung vom

30. Oktober 1979 zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 30. Oktober

1979.

Italien - Schweden

Verwaltungsvereinbarung vom

25. Oktober 1982 zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 25. September

1979.

ANHANG 6

Der folgende Wortlaut wird

eingefügt

Italien

Banca Nazionale del Lavoro

(Staatliche Bank der Arbeit),

Rom.

ANHANG 7

Italien

Der geltende Wortlaut der Ziffern

2, 4 und 7 wird durch

folgenden ersetzt

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1, des Artikels

14 Absätze 2 und 3, des

Artikels 22 Absatz 1 und des

Artikels 34 Absatz 1

die für das Gebiet zuständige

lokale Verwaltungsstelle

des Gesundheitswesens.

4. Bei Anwendung des Artikels

63 Absatz 1

die für das Gebiet zuständige

lokale Verwaltungsstelle

des Gesundheitswesens.

7. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

Krankheit, Mutterschaft,

Tuberkulose

Gesundheitsministerium,

Rom;

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(INAIL), Rom.

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