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268_1989 AT

268. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/19.82,

479/1983, 148/1984, 138/1986 und 414/1987 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,

und zwar für

Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/l/l

Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger,

Terrazzomacher: Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

Pflasterer: Anlage A/1 /10

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Anlage A/1/11

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Anlage A/1/12

Belagsverleger: Anlage A/1/13

Stukkateur: Anlage A/1 /14"

2. § 1 Z 15 lautet

„15. für Lehrberufe des Bereiches Metall

(Mechanikerberufe), und zwar für

Mechaniker, Büromaschinenmechaniker

Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker

Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3

Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4

Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5

Feinmechaniker, Waagenhersteller

Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7

Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8

Chirurgieinstrumentenerzeuger

Anlage A/15/9

Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/10

Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11

Textilmechaniker: Anlage A/15/12

Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/13"

3. § 1 Z 23 lautet

„23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,

und zwar für

Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1

Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger: Anlage A/23/2

Masseur: Anlage A/23/3"

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ferner haben die Landesschulräte den Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung" auf

die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, sofern die

Berufsschule nicht mit drei Schulstufen mit einer in

der Einleitung des Abschnittes Lehrstoff für diesen

Pflichtgegenstand in Anlage A umschriebenen

Stundenausmaß geführt wird."

5. In den Anlagen werden die Wendungen

„1. Schulstufe", „2. Schulstufe", „3. Schulstufe"

und „4. Schulstufe" durch die Wendungen

„1. Klasse", „2. Klasse", „3. Klasse" bzw.

„4. Klasse" sowie der Begriff „Schulstufe" in den

Stundentafeln durch den Begriff „Klasse" ersetzt

und grammatikalisch angepaßt.

6. In der Anlage A (allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze der einzelnen

gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der

Unterabschnitt A (Politische Bildung)

„A. POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewußten

Gestaltung des Lebens in

der Gemeinschaft befähigt sein. Er soll sich der persönlichen

Position bewußt sein, andere Standpunkte

und Überzeugungen vorurteilsfrei und kritisch

prüfen sowie die eigene Meinung vertreten

können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen

Leben bereit sein, nach Objektivität streben und

anderen mit Achtung und Toleranz begegnen.

Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich

für die Belange Benachteiligter einsetzen und in

jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche

Beziehungen partnerschaftlich gestalten.

Er soll Vorurteile erkennen und bereit sein, sie

abzubauen.

Er soll die Verantwortung des einzelnen und der

Gesellschaft für eine gesunde Umwelt und die sich

daraus ergebenden Interessenkonflikte erkennen

und umweltbewußt handeln.

Er soll Konflikte gewaltfrei lösen können und

für Frieden und Gleichberechtigung eintreten.

Er soll sich der Stellung Österreichs in der Welt

und der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit

bewußt sein.

Er soll mit Rechtsgrundlagen, die ihn in Beruf

und Alltag betreffen, vertraut sein und die Grundzüge

der staatlichen Rechtsordnung kennen.

Er soll das Wirken der Kräfte in Staat und

Gesellschaft im Zuammenhang mit der zeitgeschichtlichen

Entwicklung verstehen und die Mitwirkungsmöglichkeiten

erkennen und nützen.

Lehrstoff

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen

ist für die Lehrpläne mit drei Klassen festgelegt,

wenn die Stundenaufteilung im ganzjährigen

Unterricht 1-1 und im lehrgangsmäßigen Unterricht

3-3-4 beträgt. Für Lehrpläne mit weniger

oder mehr Schulstufen oder anderen Stundenverteilungen

auf drei Klassen haben die Landesschulräte

gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zusätzliche

Lehrplanbestimmungen zu erlassen, wobei sie insbesondere

im Rahmen der vorgesehenen Grenzen

die Aufteilung des Lehrstoffes und des Stundenausmaßes

auf die einzelnen Klassen vorzunehmen

haben.

1. Klasse

Lehrling und Schule

Klassen- und Schulgemeinschaft in der Berufsschule.

Lehrling und Betrieb

Berufsbildung. Rechtliche Bestimmungen über

die duale Berufsaubildung sowie die Beschäftigung

von Jugendlichen und ihre Vertretung im Betrieb.

Berufliches Umfeld

Arbeitsrecht. Sozialrecht. Interessenvertretungen.

Soziales Umfeld

Gemeinschaftsformen — Gemeinschaftsbeziehungen.

Gesundes Leben. Umwelt. Medien.

Jugendschutz. Der Jugendliche als Verkehrsteilnehmer.

Zusätzlich im ganzjährigen Unterricht

Zeitgeschichte

Werden und Entwicklung der Republik Österreich.

Österreich in der Völkergemeinschaft

Internationale Beziehungen. Internationale

Organisationen.

2. Klasse (nur im lehrgangsmäßigen Unterricht)

Zeitgeschichte

Werden und Entwicklung der Republik Österreich.

Österreich in der Völkergemeinschaft

Internationale Beziehungen. Internationale

Organisationen.

Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,

politisches System Österreichs

Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung.

Österreichs Neutralität. Landesverteidigung.

Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft.

Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft.

3. Klasse

Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,

politisches System Österreichs

Wahlen. Direkte Demokratie. Bundesgesetzgebung,

Bundesverwaltung. Gerichtsbarkeit. Landesgesetzgebung,

Landesverwaltung. Gemeinde. Budget.

Lehrling und Betrieb

Weiterbildung.

Berufliches Umfeld

Arbeitsmarkt.

Zusätzlich im ganzjährigen Unterricht

Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,

politisches System Österreichs

Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung.

Österreichs Neutralität. Landesverteidigung.

Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft.

Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll auf den Erfahrungen der

Schüler aufbauen, sich an ihren Bedürfnissen orientieren

und die gesellschaftliche Realität einbeziehen.

Das aktuelle Zeitgeschehen ist zu berücksichtigen.

Zeitgeschichte ist insoweit zu behandeln, als entsprechende

Kenntnisse für das Verständnis der

Gegenwart notwendig sind.

Gesetze sollen nur in ihren wesentlichen Bereichen

dargestellt werden.

Auf bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzesanspruch

und Wirklichkeit ist einzugehen.

Die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und

humanitären Leistungen Österreichs sollen bei sich

bietender Gelegenheit hervorgehoben und die

österreichischen Verhältnisse im Vergleich zu

anderen Staaten dargestellt werden.

Auf die Entwicklung der Fähigkeiten der Schüler,

kritisch zu denken, sich anderen mitzuteilen,

kooperativ zu handeln und selbständig zu arbeiten,

soll besonderer Wert gelegt werden. Dies soll

durch die Auswahl entsprechender Sozialformen

und Unterrichtsmethoden gefördert werden.

Die Lehrer müssen sich ihrer Wirkung im

Umgang mit Schülern bewußt sein. Unabhängig

von ihrer eigenen Meinung haben sie auch andere

Standpunkte und Wertvorstellungen darzustellen,

um den Schülern eine selbständige Meinungsbildung

zu ermöglichen.

7. Anlage A/l/l lautet

„Anlage A/1/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

MAURER, SCHALUNGSBAUER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind'

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die facheinschlägigen

Unterschiede der einzelnen Lehrberufe

zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit

Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Bau-

und Hilfsstoffe, Werkzeuge, Baumaschinen und

Geräte sowie Konstruktionen nach dem Stande der

Technik kennen und unter Berücksichtigung der

Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse

über die Betontechnologie haben.

Er soll über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften

sowie über Umweltschutzmaßnahmen im

Baubereich Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich baugeschichtliche

Kenntnisse haben sowie über Erhaltung von Bauten,

Bauadministration und spezielle vorbereitende

Arbeiten Bescheid wissen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

1. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Aufbau eines Bauwerkes.

Werkzeuge, Kleingeräte, Bockgerüste

Einsatz, Wirkungsweise und Instandhalten.

Baumaschinen für Mörtel- und Betonherstellung

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.

Bau- und Hilfsstoffe

Arten (natürliche und künstliche), Eigenschaften,

Einsatz, Verarbeitung, Lagerung. Beton.

Konstruktionen

Erdarbeiten. Pölzungen. Fundierungen. Mauerwerk

(Arten, Verwendungszweck), Ziegelverbände

mit NF und großformatigen Bausteinen. Natursteine.

Grundlagen der Betontechnologie. Arbeiten

mit unbewehrtem Beton.

Umweltschutz im Baubereich.

Zusätzlich für Schalungsbauer

Bauholz

Eigenschaften, Fehler, Einsatz, Lagerung.

Lehrstoff der Vertiefung

Traditionelle Baustile und Bauformen. Bauberichte.

Wasserhaltung.

Komplexe Aufgaben

Pölzungen. Fundierungen.

2. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Arbeits- und Schutzgerüste

Arten und Verwendungszweck.

Geräte und Baumaschinen für Maurer- und Stahlbetonarbeiten

Einsatz, Wirkungsweise und Leistung. Instandhalten.

Baustoffe

Beton (Bestandteile, Frisch- und Festbetoneigenschaften,

Herstellung und Verarbeitung, Nachbehandlung).

Baustahl.

Konstruktionen

Einfache Bauaussteckarbeiten. Wandbau (Arten,.

Verwendungszweck), Überdecken von Öffnungen.

Schalungen. Beton- und Stahlbetonarbeiten

(Wandbau, Pfeiler). Fertigteilbauweise (System).

Brand- und Rostschutz. Rauchfänge, Abgasfänge

und Lüftungen. Innenputz. Bauwerksabdichtungen.

Natursteinmauerwerk. Abwasserbeseitigung.

Bauphysikalische Grundlagen

Physikalische Gesetze. Auswirkungen auf die

Baupraxis.

Umweltschutz im Baubereich.

Zusätzlich für Schalungsbauer

Bearbeiten von Bauholz mit Handwerkzeugen

und Maschinen. Schalungsarten.

Schalformen

Aufreißen. Einmessen. Anlegen.

Ausführen von Trenn- und Arbeitsfugen.

Lehrstoff der Vertiefung

Neuzeitliche Baustile und Bauformen. Bauordnung.

Sanierung eines Bauwerkes.

Komplexe Aufgaben

Beton- und Stahlbetonarbeiten (Wandbau, Pfeiler).

3. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Fassadengerüste

Arten und Verwendungszweck.

Baumaschinen, Großgeräte und Meßgeräte,

Einsatz, Wirkungsweise und Leistung. Instandhaltung.

Baustoff

Beton mit besonderen Eigenschaften. Dämm-

und Sperrstoffe. Kunststoffe.

Konstruktionen

Komplizierte Bauaussteckarbeiten. Arbeitsvorbereitung.

Beton- und Stahlbetonarbeiten für die

Überdeckung von Räumen. Montagebau. Stiegen.

Versetz- und Verlegarbeiten. Innenausbau.

Wärme- und Schalldämmung. Außenputz. Dachformen.

Dachstühle. Flachdächer. Estriche und

Fußböden. Abtragungen. Trockenlegungen. Adaptierungen

und Sanierungen.

Bauphysikalische Grundlagen

Wärmedämmung. Schalldämmung.

Umweltschutz im Baubereich.

Zusätzlich für Schalungsbauer

Schalungen aus Metall und Kunststoffen.

Herstellen von Sichtbetonschaltungen. Montieren

von Systemschalungen. Sanieren und Auswechseln

von Betonteilen.

Lehrstoff der Vertiefung

Denkmalschutz. Sanierung und Restaurierung.

Instanzenzug der Baubehörden. Arbeitsvorbereitung

für Bauabläufe.

Vermessungsarbeiten.

Komplexe Aufgaben

Spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes

Maurer bzw. Schalungsbauer. Insbesondere

sind die Themen „Mauerwerk", „Ziegelverbände",

„Innenputz", „Natursteinmauerwerk", „Innenausbau"

und „Außenputz" dem Stellenwert für den

Schalungsbauer entsprechend nur grundlegend zu

vermitteln.

Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den

anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes

zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die

theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im

Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den

Schülern rechtzeitig vermittelt werden.

Die Sicherheitsvorschriften und die Umweltschutzmaßnahmen

im Baubereich sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll berufsbezogene Berechnungen

durchführen können. Er soll mit Fertigkeiten in den

für den Maurer bzw. Schalungsbauer notwendigen

fachlichen Rechnungen vertraut sein. Er soll Formelsammlungen

und Tabellen einsetzen sowie allgemein

in der Praxis verwendete Rechengeräte

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen

Lehrsatz als auch Winkelfunktionen anwenden

können; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. Klasse

Maßeinheiten. Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Mauerlängen und Mauerhöhen.

Bauflächenberechnungen. Einfache Massenberechnungen.

Berechnung von Mischungsverhältnissen.

Lehrstoff der Vertiefung

Einfache Anwendungen des Pythagoräischen

Lehrsatzes.

Komplexe Aufgaben

Bauflächen- und Massenberechnungen.

2. Klasse

Massenberechnungen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad.

Einfache Berechnungen von Materialbedarf.

Materialverlust. Berechnungen von Steigungen

und Gefällen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplizierte Anwendungen des Pythagoräischen

Lehrsatzes.

Komplexe Aufgaben

Einfache Berechnungen von Materialbedarf.

3. Klasse

Massenberechnungen mit hohem Schwierigkeitsgrad.

Komplizierte Berechnungen von Materialbedarf.

Stiegenberechnungen. Einfache Berechnungen

aus der Statik und Festigkeitslehre.

Lehrstoff der Vertiefung

Winkelfunktionen.

Komplexe Aufgaben

Komplizierte Berechnung von Materialbedarf.

Einfache Berechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre.

Didaktische Grundsätze

Die Lehrstoffinhalte sind nach Sachgebieten aufzubauen

und den Erfordernissen für eine zeitgemäße

Ausbildung anzupassen.

Es ist an die vorhandenen Rechenkenntnisse

anzuknüpfen. Etwaige auftretende Mängel in den

Grundkenntnissen des Rechnens sind bei der

Lösung fachlicher Aufgaben zum Gegenstand

besonderer Übung zu machen.

Der Erarbeitung und Sicherung von praxisüblichen

Lösungsvorgängen ist Vorrang vor dem nur

formalen Rechnen zu geben.

Zwei Schularbeiten in jeder Klasse.

Fachzeichnen mit Konstruktionslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Entwurfskizzen normgerecht

und sauber, Entwurfs-, Fertigungs- und Zusatzzeichnungen

zeitgemäßer Maurer- und Schalungsbauerarbeiten

unter Berücksichtigung der verschiedenen

Konstruktionsarten anfertigen können.

Er soll Baupläne lesen, nach diesen arbeiten und

erforderliche Berechnungen anstellen können.

Er soll Naturaufnahmen von Gebäuden und

Bauteilen anfertigen können.

Lehrstoff

Grundlagen des Fachzeichnens

Linien. Beschriftung. Bemaßung. Maßstäbe.

Darstellen von Wand- und Mauerkörpern

Grundriß, Schnitt und Ansicht.

Ausführungszeichnung eines einfachen Bauwerkes

Grundriß und Schnitt.

Zeichnungen

Baudetails und Baukonstruktionen. Schalung

und Bewehrung.

Abwasserbeseitigungsanlagen.

Naturaufnahmen (Bestandszeichnungen).

Zeichnen von Baudetails nach Ausführungszeichnungen.

Stiegen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten

des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen

bedürfen.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen,

und auf die einschlägigen Normen ist

Bedacht zu nehmen.

Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die

Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die

Querverbindung zum Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" zu achten.

Das räumliche Vorstellungsvermögen ist besonders

zu schulen.

Bei allen Konstruktionen ist der Zusammenhang

zwischen zweckbestimmter Form (Belastung) und

werkstoffgerechter Ausführung (Festigkeit) aufzuzeigen.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen nach dem

Stande der Technik sicher handhaben und pflegen

können, die Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren

beherrschen und über Unfallverhütung Bescheid

wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung; Erste Hilfe.

Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen für Maurer-

und Stahlbetonarbeiten

Handhabung, Einsatz und Pflege.

Bock-, Arbeits- und Schutzgerüste

Errichten. Instandhalten.

Arbeitstechniken und -verfahren

Mörtelbereitung. Herstellen verschiedener Mauerwerkskörper

(NF-Ziegel und großformatige Bausteine.

Natursteine). Betonbereitung. Unbewehrter

Beton.

Bauaussteckarbeiten. Mantelbeton. Herstellen

verschiedener Schalungen für Stahlbetonarbeiten.

Normgerechte Betonherstellung.

Überdecken von Räumen. Versetz- und Verlegearbeiten.

Stiegen. Innenausbau. Außenputze.

Stahlbeton

Bewehrung; Biegen und Verlegen nach Bewehrungszeichnungen.

Mauern von Rauchfängen.

Überdecken von Öffnungen. Putzarbeiten (Innenputz).

Zusätzlich für Schalungsbauer

Aufbauen und Abbauen von Rüstungen.

Montieren von Systemschalungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden

Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten

ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben

der Berufspraxis. Insbesondere sind die Themen

„NF-Ziegel", „Innenausbau", „Außenputze" und

„Innenputz" dem Stellenwert für den Schalungsbauer

entsprechend nur grundlegend zu vermitteln.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit den Eigenschaften

der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Handhabung

der Werkzeuge und Maschinen, vor allem aber den

einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist

besonders zu achten.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht werden."

8. Nach der Anlage A/1/13 wird folgende

Anlage A/1/14 eingefügt

„Anlage A/1/14

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

STUKKATEUR

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung sicherer Kenntnisse der im Beruf

verwendeten Werkstoffe hinsichtlich Eigenschaften,

Handelsbezeichnungen, Normen und wirtschaftlicher

Verarbeitung.

Vertrautmachen mit Einsatz und Wirkungsweise

von Werkzeugen, Geräten und Maschinen.

Vermittlung eines Überblicks über die zeitgemäßen

fachlichen Arbeiten und Arbeitsverfahren

sowie über die berufseinschlägige Sicherheitstechnik.

Lehrstoff

Bindemittel, Zuschlagsstoffe, Mörtel.

Zusatzmittel für Mörtel.

Edelputze, Sgraffito, Stein- und Waschputz.

Stukkolustro und Kunstmarmor.

Farben.

Schleif- und Poliermittel.

Putzträger. Dämm- und Leichtbauplatten.

Dämm- und Sperrstoffe.

Gipsfertigteile.

Mauerwerk als Putzgrund.

Kenntnisse der üblichen Deckenkonstruktionen.

Gerüste.

Ausführung der Stukkaturung.

Putzarbeiten an Wand und Decke.

Bogen- und Gewölbeformen.

Zugarbeiten an Wand, Decke und auf dem Ziehtisch.

Gesimse, Verkröpfung und Widerkehr, Lisenen,

Kannelüren, Baluster und Säulen.

Drehen, Formen, Gießen und freies Antragen

von Stukkornamenten.

Arbeiten mit Fertigteilen.

Elemente der Formenlehre.

Stilentwicklung.

Die charakteristischen Merkmale der Baustile.

Einsatz, Wirkungsweise und Leistung der

gebräuchlichsten Maschinen und Geräte.

Maßnahmen der Sicherheitstechnik, Unfallverhütung.

Richtiges Verhalten nach typischen

Betriebsunfällen.

Didaktische Grundsätze

In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung

zu den anderen Fachgegenständen herzustellen.

Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen, die fachgerechte

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe

als auf die Kenntnis der Gewinnung und

Erzeugung zu legen.

Auf die notwendige Zusammenarbeit der einzelnen

Berufe ist Bedacht zu nehmen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die

geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen

in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen

hinzuweisen.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Gewinnen sicherer Fertigkeiten in den für diesen

Beruf notwendigen fachlichen Rechnungen.

Lehrstoff

Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Materialbedarf und Materialmischungen;

Materialverlust.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Didaktische Grundsätze

Die Lehrstoffinhalte sind nach Sachgebieten aufzubauen

und den Erfordernissen für eine zeitgemäße

Ausbildung anzupassen.

Es ist an vorhandene Rechenkenntnisse anzuknüpfen.

Etwa auftretende Mängel in den Grund-

kenntnissen des Rechnens sind an Hand der

Lösung fachlicher Aufgaben zum Gegenstand

besonderer Übungen zu machen.

Der Erarbeitung und Sicherung von praxisüblichen

Lösungsvorgängen ist Vorrang vor dem nur

formalen Rechnen zu geben.

Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Fähigkeit zur technisch richtigen

und sauberen Ausführung von einfachen Skizzen

und Bau- bzw. Werkzeichnungen sowie der

Befähigung, Zeichnungen und Pläne zu lesen und

mit ihnen zu arbeiten.

Lehrstoff

Grundlagen des Fachzeichnens. Beschriftung.

Bemaßung. Maßstäbe.

Konstruktion ebener Figuren und Ornamente.

Grundrisse von Stuckdecken.

Schnitte durch Gesimsprofile.

Detailzeichnungen aus Deckenentwürfen.

Bogenkonstruktionen.

Fenster- und Türrahmen. Abwicklungen. Gewölbekonstruktionen.

Profile an Gewölben.

Maßwerk. Zierarbeiten.

Zeichnen nach Naturformen und Modellen.

Einfache Entwürfe.

Zeichnen von Schablonen.

Didaktische Grundsätze

Der Schüler ist mit den Zeichengeräten und

-behelfen, der Normung und den in der Praxis üblichen

Beschriftungen vertraut zu machen. Der Lehrstoff

ist so zu vermitteln, daß der Schüler befähigt

wird, mit Zeichnungen und Plänen zu arbeiten und

einfache Skizzen zu erstellen. Der Schüler soll ferner

die Fähigkeit zur selbständigen zeichnerischen

Weiterbildung erwerben.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Im Zusammenwirken mit der betrieblichen Ausbildung

Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten

des Berufs, vor allem jener, die einer besonderen

unterrichtlichen Behandlung bedürfen.

Bildung des Geschmackes und Vertiefung der

Sach- und Fachkenntnisse, um den Schüler zu einer

verständnisvollen, selbständigen und verantwortungsbewußten

Arbeit zu erziehen.

Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Geräte und Maschinen

unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

Aufstellen von Gerüsten.

Zubereiten von Materialien.

Anschlagen von Latten an Wänden und Decken.

Aufreißen der Lehrbögen.

Anfertigen von Schablonen und Einpassen derselben

in den Schlitten.

Einfache Zugarbeiten.

Setzen von Lehren an Wand und Decke.

Zuputzen von Vergehrungen, Putztechniken.

Edelputzarbeiten.

Arbeiten in Kunstmarmor, Stukkolustro und

Sgraffito.

Liegendes und stehendes Abdrehen von Säulen.

Zierarbeiten.

Herstellen von Formen. Gießen.

Versetzen von Fertigteilen.

Didaktische Grundsätze

Die „Praktische Arbeit" soll dem Schüler vor

allem zum Lernen jener Fertigkeiten und Techniken

Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung

ergänzen. Auf die in den einzelnen Landesgegenden

üblichen Bauweisen ist Bedacht zu nehmen.

Dem Schüler sind bei jeder Gelegenheit die

Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis

und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Der

Unterricht hat insbesondere auf neuzeitliche Werkstoffe,

Arbeitsmethoden, Behelfe und Maschinen

Bedacht zu nehmen.

Genaue und saubere Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise sind anzustreben.

Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften,

die sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit sowie die notwendigen Maßnahmen

zur Verhinderung von Unfällen zu beachten."

9. In den Anlagen A/6/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kellner), A/6/4 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Koch) und A/6/9 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent)

wird jeweils

a) im Abschnitt I (Stundentafel) in der Fußnote

4) der Ausdruck „Einführung in Fach-

englisch" durch den Ausdruck „Berufsbezogenes

Englisch" und „Einführung in Fachfranzösisch"

durch „Berufsbezogenes Französisch"

ersetzt.

b) im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die

Überschrift des Unterrichtsgegenstandes

„Einführung in Fachenglisch:" durch die

Überschrift: „Berufsbezogenes Englisch:"

und „Einführung in Fachfranzösisch:" durch

„Berufsbezogenes Französisch:" ersetzt.

10. In den Anlagen A/6/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kellner) und A./6/4 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Koch) wird im Unterrichtsgegenstand

„Maschinschreiben" die Bezeichnung

„Freigegenstand" durch die Bezeichnung „Unverbindliche

Übung" ersetzt.

11. In den Anlagen A/6/3 (Rahmerilehrplan für

den Lehrberuf Kellner) und A/6/4 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Koch) wird die letzte Zeile

der didaktischen Grundsätze der unverbindlichen

Übung „Maschinschreiben" gestrichen.

12. Anlage A/8/5 lautet

„Anlage A/8/5

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

KARTOLITHOGRAF

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1160 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf notwendigen

Inhalte der Wort- und Satzlehre sowie die Satzzeichenlehre

beherrschen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit überprüfen können. Er soll den

Duden und andere Nachschlagwerke adäquat verwenden

können.

Lehrstoff

1. Klasse

Wortlehre

Rechtschreibregeln. Silbentrennung. S-Schreibung.

Groß- und Kleinschreibung. Getrennt- und

Zusammenschreibung.

Korrektur

Vorschriften, Korrekturlesen. Gebrauch des

Dudens und anderer Nachschlagwerke.

2. Klasse

Wortlehre

Spezialfälle des Rechtschreibens. Fremdwortschreibung.

Satzlehre

Hauptsatz. Nebensatz. Satzzeichenlehre.

Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagwerke

bei komplizierten Fragestellungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe

erfordert intensives Üben im Gebrauch der

praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl

wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes

bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden; es empfiehlt sich mit

Schülerreferaten den mündlichen Ausdruck zu

schulen.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der modernen Kartografie

gebräuchlichen geodätischen, topografischen, kartografischen

und reproduktionstechnischen Verfahren

— auch in ihrem Zusammenwirken — gründlich

kennen. Er soll die hiefür erforderlichen Werkstoffe

und Geräte sowie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften

kennen.

Der Schüler soll über den Einsatz von Werkstoffen,

Geräten und Verfahren in der Kartografie

nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten

entscheiden können.

Lehrstoff

1. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Kartographie

Aufgaben, Ausdrucksformen.

Karten

Begriffe, Bestandteile, Eigenschaften. Maßstab.

Originalträger (Arten, chemische und physikalische

Eigenschaften). Paßsysteme.

Geometrie

Die Erde als geometrischer Körper. Bezugsflächen

(Arten, Anwendung). Geodätisches und geographisches

Koordinationssystem. Kartierung.

Internationales Einheitensystem für Längen- und

Winkelmessung. Trigonometrie des rechtwinkligen

und des schiefwinkligen Dreiecks.

Geländeaufnahme

Einteilung der Verfahren.

Originalherstellung

Zeichnen, Schichtgravieren, Schummern, Lichtzeichnen.

Reproduktion

Einsatz der Reprotechniken für die Weiterverarbeitung

der Originale.

Elektronische Datenverarbeitung

Fachbegriffe. Einteilung der Hardware und der

Software.

2. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Geometrie

Trigonometrische Hauptaufgaben,. Netzverdichtungstechniken

und Berechnungen im ebenen

rechtwinkligen Koordinationssystem.

Geländeaufnahme

Staatliches Triangulierungs-, Nivellement- und

Schwerenetz. Topographische Aufnahmemethoden.

Projektions- und Kartenentwurfslehre. Öster-

reichisches Meridianstreifensystem. Nordrichtungen.

Einsatz der Photogrammetrie bei der Kartenherstellung.

Elektronische Datenverarbeitung

Datenträger, Datenstrukturen, Datenformate.

3. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Originalherstellung

Abstimmen grafischer Elemente; physiologische

und psychologische Wirkung der Kartengrafik.

Mittel zur kartografischen Gestaltung. Generalisierung.

Darstellungsmöglichkeiten für Situation und

Gelände. Schrift. Kartenfortführung. Kartometrie.

Geländeaufnahme

Geländebegehung zur Verifikation und Kartenfortführung.

Entwicklung der Kartografie

Entwicklung der Situations- und Geländedarstellung.

Staatliche österreichische Landesaufnahme

(Organisation, Kartenwerke). Privatkartografie in

Österreich. Thematische Kartografie, Kataster

(Entstehung, Entwicklung).

Elektronische Datenverarbeitung

Rechnerperipherie; Datenübertragung und Anlagenkonfiguration.

Datensicherung und Datenschutz.

In der Kartografie gebräuchliche Programmiersprachen.

Elektronische Text- und Bildsysteme.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die

Häufigkeit der Anwendung in der Berufspraxis.

Daher wird auf dem Stand der Technik angepaßte

Lehrinhalte besonders zu achten sein.

Besondere Bedeutung kommt bei der Behandlung

von Arbeitsverfahren und Geräten den jeweiligen

Sicherheitsvorschriften zu. Im Themenbereich

„Entwicklung der Kartografie" bietet sich Gelegenheit

zur Hervorhebung des Beitrages österreichischer

Kartografen.

Muster, Vorlagen und Modelle tragen zur Veranschaulichung

des Lehrstoffs bei; Exkursionen

und Lehrausgänge fördern den Praxisbezug.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" ist für die rechtzeitige

Vermittlung des dort erforderlichen theoretischen

Wissens von großer Bedeutung.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die

Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen

beurteilen können.

Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe

erstellen können und sich der Werbewirksamkeit

und des kunstgewerblichen Stellenwertes der

Druckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff

1. Klasse

Schrift

Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der

kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten

nach der Klassifikation. Schriftmischung. Buchstabenverbindungen

(flächig und räumlich). Skizzieren

der Schriftschnitte.

Lineares Zeichnen

Strichbildung, Flächen- und Raumverteilung.

2. Klasse

Lineares Zeichnen

Ausdeckübungen. Auflösen von Halbtonvorlagen

in Linien, Punkte und Farbflächen mit Maßstabsveränderungen.

Farbe

Farbenlehre. Grauklare Reihe. Farbenkreise.

Licht- und Körperfarben.

Entwurf

Grafische Entwürfe mit Pinsel und Farbe.

Reproreife Reinzeichnungen für einfärbige

Arbeiten.

3. Klasse

Farbe

Charakteristik und Symbolik der Farben. Bunte

und unbunte Farbenreihe, warme und kalte Farben.

Mischen von Deck- und Lasurfarben. Strich- und

Farbkontraste.

Farbtreffübungen.

Reproreife Reinzeichnungen für mehrfarbige

Arbeiten.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die Arbeiten des Beru-

fes, die einer Planung durch Zeichnungen bedürfen.

Auf das Schulen der Geschmacksbildung, Kreativität

und des farbigen Sehens ist besonderer Wert

zu legen. Das Anfertigen von Vorlagen für den

praktischen Unterricht bedingt die Kooperation mit

dem Lehrer dieses Pflichtgegenstandes.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande

der Technik sicher handhaben und pflegen können

und die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden

manuellen und maschinellen Verfahren sicher und

gewandt beherrschen. Er soll insbesondere typische

Aufgaben des Fachgebietes selbständig und mit

Geschmack lösen können und fähig sein, kartografische

Erzeugnisse hinsichtlich Wirtschaftlichkeit

und Qualität zu beurteilen.

Der Schüler soll die Vorschriften zur Unfallverhütung,

zur Arbeitshygiene und zum Umweltschutz

kennen und beachten.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Sachgerechte Entsorgung von Chemikalien.

Werkzeuge, Geräte, Apparate und Maschinen

Handhabung, Pflege, Instandhalten.

Originalherstellung

Reinzeichnen der Kartenbestandteile. Herstellen

von Farbdeckern und Trennmasken. Kartierung

(Formierung von Kartenelementen, Kartenrahmenkonstruktion).

Anwendung von Paßsystemen. Herstellen

von Kontrollkopien und Prüfdrucken. Konstruktion

von Maßstabsleisten und -netzen. Geländedarstellung

(Schraffen, Höhenschichtlinien, Felszeichnung,

Schummerung, Hypsometrie). Aufrasterung

von Farbdeckern, Ein- und Ausbelichtung

mittels Trennmasken.

Schichtgravur. Schrift (Konzept, Schriftbildgestaltung).

Reproduktion

Scannertechnik. Reproduktionstechnik. Lichtsatz.

Interpretation und Generalisierung

Ausgehend von Luftbildern, Orthofotos sowie

von topografischen Spezial- und Übersichtskarten.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Das Thema „Reproduktion"

ist dem Stellenwert für den „Kartolithograf" entsprechend

nur grundlegend zu vermitteln.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe, vor allem

aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge

zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in

der Werkstätte und praktischer Erfolg erhöhen die

Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische

Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern

die geistige und berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise."

13. In der Anlage A/8/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Druckformtechniker) lautet die

Stundentafel

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu. insgesamt

1160 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

14. In den Anlagen A/9/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Buchhändler), A/9/8 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Musikalienhändler), A/9/9

(Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reisebüroassistent)

und A/9/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf

Spediteur) wird

a) jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die

Bezeichnung des Pflichtgegenstandes „Englisch"

durch die Bezeichnung „Berufsbezogenes

Englisch" ersetzt.

b) jeweils im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

beim Pflichtgegenstand „Englisch" die Überschrift

„Englisch" durch den Ausdruck

„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt.

15. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Blechschlosser, Spengler)

a) lautet die Stundentafel

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

b) lautet beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff

„Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.

Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und deren

Legierungen

Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,

Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.

Hilfsstoffe. Kunststoffe.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Arbeitstechniken und -verfahren

Messen, Anreißen. Spanabhebende Formgebung

mit Handwerkzeugen. Bohren, Senken, Schleifen,

Zuschneiden.

Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen und

Maschinen. Weich- und Hartlöten; Gasschmelz-

und Elektroschweißen.

Dach

Aufbau, Aufbauten, Formen, Deckungsarten.

Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen.

Dachentwässerung. Metalldächer. Vorrichtungen

auf Dächern, Windlastnormen. Lüftungsanlagen.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Werkstoffprüfung.

Lehrstoff der Vertiefung

Spanabhebende und spanlose Formgebung mit

Handwerkzeugen. Ursachen von Dachschäden.

Großflächenverkleidung. Wärme- und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben

Eisenwerkstoffe und deren Legierungen.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Deckungsarten des Daches.

Vorrichtungen auf Dächern. Lüftungsanlagen.

Grundlagen der Elektrotechnik."

c) lautet beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff

„Lehrstoff

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhalten.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung;

Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen

und Maschinen.

Fügetechniken

Falzen, Nieten, Widerstandsschweißen. Weich-

und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.

Anfertigung einfacher Werkstücke nach Werkzeichnungen

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Verbindungstechniken.

Bauspenglerarbeiten.

Werkstücke der Lüftungstechnik.

Herstellen von Ziergegenständen.

Kunststoffverarbeitung."

16. In der Anlage A/12/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Karosseur)

a) lautet die Stundentafel

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

b) lautet beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff

„Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten, Eigenschaften und Verwendung der

Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und Kunststoffe.

Norm- und sonstige Vorschriften.

Arbeitstechniken und -verfahren

Wärmebehandlung. Messen und Anreißen. Spanlose

Formgebung mit Handwerkzeugen und

Maschinen. Spanabhebende Formgebung. Technologische

und metallurgische Werkstoffprüfungen.

Kunststoffverarbeitung. Instandsetzungs- und

Reparaturtechniken. Oberflächenbearbeitung an

Karosserien. Lackiertechnik.

Fügetechniken

Weichlöten, Widerstandsschweißen. Verbindungselemente,

Hartlöten und Kleben, Schmelzschweißen,

Reparaturschweißen.

Thermisches Trennen.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Kraftfahrzeuge

Bauweisen und Konstruktionen. Elektrotechnische

Einrichtungen. Hydraulische und pneumatische

Einrichtungen. Kraftübertragungselemente.

Meß- und Prüfanlagen für Kraftfahrzeuge.

Lehrstoff der Vertiefung

Schadenserhebung. Isolierung und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe

Qualitätsmerkmale der Bleche und Profile. Normung.

Kunststoffverarbeitung

Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflaminate.

Kunststoffschweißen, Reparaturklebetechniken.

Bauweisen und Konstruktionen von Kunststoffkarosserien.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Elektrotechnische Einrichtungen."

c) lautet beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff

„Lehrstoff

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhalten.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Spanabhebende Formgebung, Blechbearbeitung

mit Handwerkzeugen und Maschinen.

Kunststoffverarbeitung.

Fügetechniken

Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.

Kleben, Hartlöten, Schmelzschweißen. Reparaturschweißen.

Thermisches Trennen.

Instandsetzungen von Karosserieteilen.

Werkstoffbearbeitung

Anfertigen von Werkstücken mit Handwerkzeugen

und Maschinen.

Meß- und Prüfverfahren

Karosserievermessungen, Achs- und Lenkgeometrie,

elektrische Anlagen.

Instandsetzungen von Karosserien.

Vorarbeiten für Reparaturlackiertechnik.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz."

17. In der Anlage A/14/1 lautet Abschnitt I B.

(Stundentafel)

„B. FÜR ZINNGIESSER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

18. In Anlage A/15/1

a) lautet die Überschrift: „Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Mechaniker und Büromaschinenmechaniker",

b) entfallen im Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

aa) beim Pflichtgegenstand „Fachkunde"

der Unterabschnitt „Ergänzung für

Kühlmaschinenmechaniker",

bb) beim Pflichtgegenstand „Fachrechnen"

im Lehrstoff der Unterabschnitt „Zusatz

für Kühlmaschinenmechaniker" und im

Lehrstoff der Vertiefung der Unterabschnitt

„Bei Kühlmaschinenmechaniker",

cc) beim Pflichtgegenstand „Praktische

Arbeit" der Unterabschnitt „Ergänzung

für Kühlmaschinenmechaniker".

19. Nach Anlage A/15/12 wird folgende Anlage

A/15/13 eingefügt

„Anlage A/15/13

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

KÜHLMASCHINENMECHANIKER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise

von Werkzeugen und Maschinen vertraut

sein und die Grundlagen der Mechanik, Wärmelehre,

Elektrotechnik und Chemie kennen.

Er soll die Arten, den Aufbau und die Wirkungsweise

von Kältemaschinen und Kälteanlagen sowie

die Arten, Eigenschaften, Verwendung, Normung

und wirtschaftliche Verarbeitung der im Fachgebiet

verwendeten Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe

gründlich kennen.

Er soll gebräuchliche Aufgabenstellungen,

Arbeitsverfahren und Sicherheitsbestimmungen des

Fachgebietes einschließlich der sachgerechten Entsorgung

von Betriebsmitteln kennen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. bis 3. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Werkzeugmaschinen

und Arbeitsgeräte.

Mechanik

Kraft, Masse, Druck; Festigkeit.

Wärmelehre

Wärme, Temperatur; Kältebegriff. Größen,

Gesetze. Wärmeübertragung.

Chemie

Aufbau der Materie; für die Fachrichtung

bedeutsame Elemente und Verbindungen.

Elektrizität

Größen und Gesetze, Wirkungen des elektrischen

Stromes; Sicherheitsregeln, Schutzeinrichtungen.

Größen und Gesetze der Wechselstromtechnik;

Wechselstrommotoren, Elektrotechnisches Installationsmaterial.

Größen und Gesetze der Drehstromtechnik.

Drehstrommotor (Anlauf, Anschluß, Schutzarten).

Mechanische Technologie

Für die Fachrichtung bedeutsame Eisenwerkstoffe

und Nichteisenmetalle (Eigenschaften, Ver-

wendung, Normung, Verarbeitung). Spanende

Formgebung (manuelles Feilen, Sägen, Bohren,

Gewindeschneiden); spanlose Formgebung (Biegen,

Richten). Für die Fachrichtung bedeutsame

Sinterwerkstoffe, Schmiermittel, Kühlmaschinenöle

(Eigenschaften, Verwendung, Normung und

Anwendung); Kältemittel (R 12, R 22, R 502,

R 717, SO2, R 40: Eigenschaften, Verwendung,

Normung, Verarbeitung, Prüfung). Sicherheitsvorkehrungen

beim Umfüllen und beim Transport von

Kältemittelbehältern. Oberflächenbehandlung und

Korrosionsschutz.

Kunststoffe, Isolierstoffe; nichtmetallische Hilfsstoffe.

Meßtechnik

Messen mechanischer, elektrischer sowie kältetechnischer

Größen.

Maschinenelemente

Lösbare (Schrauben, Keil-, Feder- und Stiftverbindungen)

und unlösbare Verbindungen (Nietverbindungen,

Weichlöten, Kleben. Hartlöten,

Gasschmelzschweißen einschließlich Brennschneiden,

Lichtbogenschweißen).

Elemente der Kraftübertragung (Wellen, Achsen,

Zapfen, Lager, Riemenscheiben, Zahnräder, Kupplungen).

Kältetechnik

Aufbau einer Kälteanlage. Entsorgung kältetechnischer

Betriebsmittel. Aufgaben (Normalkühlung,

Tiefkühlung, Klimatisierung, Wärmerückgewinnung,

Wärmepumpen). Kältemaschinen (Absorber- und

Kompressortechnik). Verdichter (Hubkolben-,

Rollkolben-, Schrauben-, Turboverdichter). Kondensatoren

(Luft- und Wasserkondensatoren);

Kühltürme. Sammler. Trockner (Arten, Verwendung).

Schaugläser und Filter. Öl- und Flüssigkeitsabscheider.

Dampfkesselverordnung (facheinschlägige

Bestimmungen). Verdampfer (trockene und

überflutete Bauarten; Hochleistungsverdampfer).

Wärmetauscher. Abtaueinrichtungen.

Rohrleitungstechnik

Rohrleitungen (Aufbau, Verlegung). Rohrverbindungen

und Armaturen.

Arbeitstechniken

Spanende Formgebung mit Werkzeugen und

Maschinen.

Regelungstechnik

Primäre Regelorgane (Drosselrohr, Kapillarrohr,

automatisches E-Ventil, thermisches E-Ventil ohne

und mit äußerem Druckausgleich; Auswerten einschlägiger

Diagramme). Hoch- und Niederdruckschwimmer.

Sekundärregler.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Wärmelehre.

Elektrizität (Größen und Gesetze der Wechselstromtechnik).

Kältetechnik (Aufgaben. Verdichter, Kondensatoren;

Verdampfer).

Meßtechnik.

Regelungstechnik: primäre Regelorgane. Aufnehmen

und Auswerten einschlägiger Diagramme.

4. Klasse

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Elektrizität

Drehstrommotor (Drehzahlregelung). Elektrotechnische

Schutzmaßnahmen.

Steuerungstechnik

Einsatz speicherprogrammierbarer Steuerungen

in Kälte- und Klimaanlagen.

Regelungstechnik

Mechanische, elektrische und kältetechnische

Regelgeräte für Temperatur und Druck. Elektrotechnische

und elektronische Regelungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Regelungstechnik (elektrotechnische und elektronische

Regelungen). Steuerungstechnik.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis. Dies

erfordert insbesondere in den Themenbereichen

„Wechselstrommotoren", „Elektrotechnisches

Installationsmaterial" und „Drehstrommotor"

wohlüberlegte Beschränkung auf das Wesentliche.

Im Themenbereich „Mechanische Technologie"

kommt dem Erkennen der Werkstoffe sowie dem

Wissen über ihre fachgerechte Verwendung und

Bearbeitung größeres Gewicht zu als Kenntnisse

über ihre Gewinnung und Erzeugung.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend,

sind die facheinschlägigen Normen von großer

Bedeutung. Insbesondere sind aber ständige Hinweise

auf die geltenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit sowie auf die zur

Unfallverhütung und für den Umweltschutz notwendigen

Maßnahmen erforderlich.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen

und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung mit den Lehrern der

anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes

wichtig.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. Klasse

Mechanik und Meßtechnik

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Kraftberechnungen.

Rechnen mit Kräften in vektorieller

Darstellung, Festigkeitsberechnungen. Berechnungen

von Geschwindigkeit, Drehmoment, mechanischer

Arbeit und Leistung sowie Wirkungsgrad.

Druckberechnungen (hydrostatischer Druck, Überdruck,

absoluter Druck; Druckkräfte).

Wärmelehre

Umrechnungen zwischen Temperatursystemen.

Elektrizität

Berechnungen zu den Gesetzen der Gleichstromtechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mechanik und Meßtechnik

Flächen-, Volums- und Masseberechnungen;

Rechnen mit Kräften in vektorieller Darstellung,

Festigkeitsberechnungen. Leistungsberechnungen.

Elektrizität

Berechnungen zu den Gesetzen der Gleichstromtechnik.

2. Klasse

Mechanik fester Körper

Umfangs- und Schnittgeschwindigkeit. Riemen-

und Rädertrieb; Übersetzungsverhältnis.

Mechanik der Flüssigkeiten und Gase

Volums- und Massestrom, Querschnitte.

Wärmelehre

Wärmeenergie bei Temperaturveränderung;

Änderung des Aggregatzustandes; Wärmetransport

durch Massestrom; Wärmeleitung.

Elektrizität

Berechnungen zu den Gesetzen der Wechselstromtechnik.

Winkelfunktionen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mechanik der Flüssigkeiten und Gase, Wärmelehre.

Wechselstromtechnik.

3. Klasse

Elektrizität

Berechnungen zu Gesetzen der Drehstromtechnik

sowie zur Ermittlung des Mindestleiterquerschnittes

nach TAEV und ÖVE.

Mechanik der Flüssigkeiten und Gase

Rohrleitungsquerschnitte; Masse- und Volumsstrom

unter Berücksichtigung der Druckverluste.

Berechnungen zum h-x-Diagramm; absolute und

relative Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsausscheidung.

Verdichter (Hubvolumen, Drehzahl und Liefergrad);

Kältemittelstrom für verschiedene Kältemittelarten.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrizität

Berechnungen zu Gesetzen der Drehstromtechnik.

Mechanik der Flüssigkeiten und Gase

Masse und Volumsstrom unter Berücksichtigung

der Druckverluste; Verdichter (Liefergrad).

4. Klasse

Wärmelehre

Wärmebedarfsberechnung für Kühlräume; Wärmedurchgang

an Wänden; Kühl- und Gefrierwärmebedarf;

Luftwechsel, Leistungszahl εk, h-log

p-Diagramm. Wärmerückgewinnung (Aufheizzeit

von Speichern; Leistung von Wärmepumpen).

Energieumwandlung

Energiekostenberechnung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Wärmelehre

Wärmebedarfsrechnung; Leistungszahl, εk, h-log

p-Diagramm.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, weshalb

die Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrichtes

die Zubringer für die Aufgabenstellungen sind. Der

Berücksichtigung des aktuellen Standes des Fachgebietes

kommt dabei besondere Bedeutung zu. Bei

auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Den Erfordernissen der Praxis entsprechend,

liegt das Hauptgewicht der Arbeit in der Vermittlung

des Verständnisses für den Rechengang, durch

das der Schüler zur selbständigen Bearbeitung von

Aufgaben befähigt wird.

Auch die Verwendung von Rechenhilfen wie

Textdrucken, Arbeitsberichten, Diagrammen und

Tabellen gehört zum Praxisbezug.

In der 1. bis 3. Klasse je zwei Schularbeiten; in

der 4. Klasse eine Schularbeit.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes

auftretenden zeichnerischen Aufgaben normgerecht,

technisch richtig und sauber ausführen können.

Er soll Zeichnungen lesen können, um danach

wirtschaftlich und fachlich einwandfrei arbeiten zu

können.

Lehrstoff

1. Klasse

Normen für Werkzeichnungen

Blattgrößen, Maßstäbe, Darstellungsarten, Maßeintragung,

Beschriftung.

Maschinentechnisches Zeichnen

Darstellung einfacher Werkstücke in praxisüblichen

Ansichten. Schnittdarstellungen. Gewindedarstellung.

Symbole der Kältetechnik.

Elektrotechnisches Zeichnen

Symbole der Elektrotechnik. Anfertigen einfacher

Schaltpläne.

Skizzieren

Anfertigen von Skizzen nach Modellen und

Schaltungen.

2. Klasse

Normen für Werkzeichnungen

Darstellung und Bemaßung von Maschinen- und

Bauelementen. Abmaße und Passungen.

Maschinentechnisches Zeichnen

Abmaße und Passungen. Kühlkreisläufe. Zusammenstellungszeichnungen; Stücklisten.

Elektrotechnisches Zeichnen

Schaltplanarten.

Skizzieren

Kühlkreisläufe.

3. Klasse

Maschinentechnisches Zeichnen

Entwurf von Steuerungen für Kälteanlagen;

Funktionsablauf, Meßschaltungen für kältetechnische

Prozesse.

Elektrotechnisches Zeichnen

Entwurf von Stromlaufplänen für kältetechnische

Maschinen und Prozesse.

Meßschaltungen für kältetechnische Prozesse

und elektrische Steuerungen.

4. Klasse

Bautechnisches Zeichnen

Aufbau und Lesen von Bauzeichnungen unter

Berücksichtigung von Isolierungen, Dampfsperrungen,

Hinterlüftungen und Führung von Rohrleitungen.

Elektrotechnisches Zeichnen

Symbole und Schaltpläne für speicherprogrammierbare

Steuerungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, weshalb

die Sachgebiete des theoretischen Unterrichtes die

Zubringer für die Aufgabenstellungen sind. Den

Erfordernissen der Praxis entsprechend, kommt der

normgerechten und sauberen Ausführung sowie

dem Lesen von Zeichnungen und Plänen besondere

Bedeutung zu.

Besonders nützlich sind Aufgabenstellungen, die

das Verständnis für die Zusammenhänge in der

Kühlmaschinenmechanik fördern.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen

und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung mit den Lehrern der

anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes

wichtig.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes

auftretenden Meß-, Prüf-, Schalt-, Entstör-,

Steuerungs- und Regelungsaufgaben sicher und

gewandt durchführen können.

Lehrstoff

2. Klasse

Messen

Mechanische, elektrische und kältetechnische

Größen.

Prüfen

Kältemittel, Betriebsstoffe.

Schalten

Elektrische Schaltungen (Aufbau, Anwendungen).

3. Klasse

Messen

Kältetechnische Anlagen und Bauteile (Druckverhältnisse,

Temperatur, Kälteleistungen; schalltechnische

Messungen; Aufnahme von Diagrammen).

Drehstromtechnik (Strom, Spannung, Leistungen).

Schalten

Drehstromtechnik.

4. Klasse

Messen

Erstellen vom Meßprotokollen.

Prüfen

Überprüfung elektrotechnischer Schutzmaßnahmen.

Entstören

Kälteanlagen (mechanische, elektrische, elektronische

und kältetechnische Fehler).

Steuern

Speicherprogrammierbare Steuerungen.

Regeln

Erstellen von Regelungen (Regelanlagen).

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die

Häufigkeit des Vorkommens in der beruflichen

Praxis sowie die Vielseitigkeit. Nützlich sind Aufgaben,

die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche

oder Pflichtgegenstände kombinieren.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in

Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler

Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu

geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen

Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder

passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen

theoretischer Erkenntnis und praktischer

Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen

ist die Abstimmung mit den Lehrern

der anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes

wichtig.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Maschinen- und Werkstätteneinrichtungen

nach dem Stande der Technik sicher

handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken

und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung

umd Umweltschutz Bescheid wissen.

Lehrstoff

1. bis 3. Klasse

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung.

Vorarbeiten

Messen, Anreißen, Schärfen von Werkzeugen.

Spanende Formgebung

Manuelles Sägen, Feilen, Bohren, Gewindeschneiden.

Arbeiten an der Drehmaschine.

Spanlose Formgebung

Biegen, Richten; Weichlöten, Kleben.

Rohrleitungen

Rohrbearbeitung, Rohrverbindungen. Leitungsverlegung

und -befestigung; Armaturen. Anschluß

und Handhabung von Druck- und Temperaturmeßgeräten.

Elektrowerkstätte

Abisolieren von Drähten und Kabeln; einfache

Verdrahtungen.

Aufbau einfacher elektrischer Schaltungen

(Schütze, Zeitrelais, Schaltuhren, Sicherungen,

Anzeigegeräte). Anschluß von Wechselstrommotoren;

Motorschutz. Verdrahtung einfacher Kälteanlagen.

Anschluß von Drehstrommotoren; Motorschutz.

Isoliertechniken.

Löten und Schweißen

Hartlöten ohne und mit Schutzgas. Gasschmelzschweißen;

Lichtbogenschweißen.

Kältetechnik

Umfüllen von Kältemitteln und Ölen; Dichtheitsprüfung;

Sicherheitsvorschriften, Umweltbelastung.

Einfache Kälteanlagen (Demontage, Aufbau;

Evakuieren, Druckprobe, mechanische Prüfungen,

Wartungsmaßnahmen).

Montieren und Einstellen der kältetechnischen

Bauteile. Anwendung verschiedener Abtauverfahren.

Inbetriebnahme von Kühlanlagen (mechanische,

elektrische und kältetechnische Einstellung

und Prüfung); Fehlersuche und Fehlerbehebung.

Inbetriebnahme und Wartung von Wärmepumpen;

Arbeiten an Wärmerückgewinnungsanlagen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben in der beruflichen

Praxis, ferner der Beitrag zur Ordnung der

im Lehrbetrieb erworbenen Fertigkeiten sowie die

Vielseitigkeit der Aufgaben. Besonders wird auf

dem Stand der Technik angepaßte Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsmethoden zu achten sein.

Aufbau und Durchführung des Unterrichtes hängen

vom jeweiligen Stand des Unterrichtes in den

fachtheoretischen Pflichtgegenständen ab.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem

durch allmähliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades

erreicht werden.

Bloße Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken

sind zu vermeiden.

Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Genauigkeit

sind ebenso anzustreben, wie die Beachtung bestehender

Normen und Vorschriften über Unfallverhütung,

Arbeitshygiene und Umweltschutz."

20. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) entfallen im

Abschnitt I (Stundentafel) die Worte „Praktische

Arbeit".

21. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) wird

a) im Abschnitt I (Stundentafel) die Bezeichnung

des Pflichtgegenstandes „Einführung in

Fremdsprachen" durch die Bezeichnung

„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt,

b) im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der einzelnen Unterrichtsgegenstände) beim

Pflichtgegenstand „Einführung in Fremdsprachen"

die Überschrift durch den Ausdruck

„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt.

22. Die Überschrift der Anlage A/23/2 lautet

„Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Schönheitspfleger

(Kosmetiker), Fußpfleger".

23. In der Anlage A/23/2 entfallen im

Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

a) beim Pflichtgegenstand „Fachkunde" im

Lehrstoff der Unterabschnitt „c) für Masseur"

und im Lehrstoff der Vertiefung der

Unterabschnitt „Masseur",

b) beim Pflichtgegenstand „Praktische Arbeit"

der Unterabschnitt „c) für Masseur".

24. Anlage A/23/3 lautet

„Anlage A/23/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

MASSEUR

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht

Wochen

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Anatomie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über den Bau des menschlichen

Körpers Bescheid wissen, spezielles Wissen über die

Bereiche Histologie, Dermatologie und Organlehre

haben und krankhafte Veränderungen erkennen

können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. Klasse

Bau des menschlichen Körpers

Zelle. Gewebe. Organ.

Aktiver und passiver Bewegungapparat.

Histologie

Zelle, Gewebe.

Dermatologie

Aufbau der Haut und Hautanhangsgebilde.

Organlehre

Bau und Lage der Organe.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Aktiver und passiver Bewegungsapparat.

Histologie

Zelle, Gewebe.

2. Klasse

Aktiver und passiver Bewegungsapparat

Krankhafte Veränderungen.

Histologie

Krankhafte Veränderungen.

Dermatologie

Krankhafte Veränderungen.

Organlehre

Krankhafte Veränderungen. Bau, Lage und

Arten der Drüsen. Sinnesorgane. Kreislauf-, Verdauungs-

und Ausscheidungsorgane.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Aktiver und passiver Bewegungsapparat

Krankhafte Veränderungen.

Histologie

Krankhafte Veränderungen.

Didaktische Grundsätze

Im Hinblick auf eine erfolgreiche Ausübung des

Berufes ist stets auf die praktische Anwendbarkeit

des Erarbeiteten Bedacht zu nehmen.

Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung

mit dem Unterrichtsgegenstand „Physiologie"

und „Praktische Arbeit" zu behandeln, damit

die Zusammenhänge klarer verstanden werden

können.

Physiologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Massageinstitut verwendeten

Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe

kennen, adäquate Kundenberatung durchführen

können, physikalische Grundkenntnisse haben und

über physikalische Wirkungen Bescheid wissen. Er

soll Badewirkstoffe kennen, Kenntnisse über die

Wasseranwendung haben und über das Aufbereiten

und Verabreichen von Packungen, Wickeln und

Kompressen Bescheid wissen. Er soll im besonderen

den physiologischen Einfluß der Massage kennen

sowie eine positive Lebensführung befürworten.

Lehrstoff

1. Klasse

Das Massageinstitut

Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Kundenberatung,

Hygiene.

Physikalische Grundkenntnisse über Elektrizität,

Licht, Wärme, Kälte und Wasser.

Anatomiebezogene Physiologie

Histologie, Dermatologie, Organlehre.

Berücksichtigen krankhafter physiologischer

Veränderungen.

Physiologie der Massage

Anwendung und Wirkung von Massagearten

und -methoden, Massageverbote.

Badewirkstoffe

Kräuter. Badezusätze.

Wasseranwendungen

Kenntnis. Wirkung.

2. Klasse

Geräte

Handhabung, Instandhalten.

Physikalische Wirkungen von Bestrahlungen.

Anatomiebezogene Physiologie

Hormone, Enzyme.

Physiologie der Massage

Anwendung und Wirkung von speziellen Massagearten

und -methoden. Massageverbote.

Packungen, Wickeln und Kompressen

Kenntnis. Wirkung.

Lebensführung

Gesunde Ernährung. Atem- und Bewegungsübungen.

Didaktische Grundsätze

Im Hinblick auf eine erfolgreiche Ausübung des

Berufes ist stets auf die praktische Anwendbarkeit

des Erarbeiteten Bedacht zu nehmen.

Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung

mit den Unterrichtsgegenständen „Anatomie"

und „Praktische Arbeit" zu behandeln, damit

die Zusammenhänge klarer verstanden werden

können.

Bei allen Gelegenheiten ist auf die arbeitshygienischen

Vorschriften hinzuweisen.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Massageinstitut verwendeten

Geräte sachgemäß einsetzen können und die

Massagemethoden und -arten auch unter Berücksichtigung

von krankhaften somatischen Veränderungen

beherrschen.

Er soll Bäder, Packungen, Wickel und Kompressen

vorbereiten und verabreichen können.

Er soll Atem- und Bewegungsübungen vorzeigen

und kontrollieren können und über Unfallverhütung

Bescheid wissen.

Lehrstoff

1. Klasse

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Anwenden verschiedener Griffarten.

Teilmassagen.

Ganzmassagen.

Erkennen und Berücksichtigung von kranken

Stellen.

Atem- und Bewegungsübungen.

Vorbereiten und Verabreichen von Bädern.

2. Klasse

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Spezielle Massagemethoden und -arten (Fußreflexzonenmassage,

Akupunktmassage).

Aufbereiten und Verabreichen von Packungen,

Wickeln und Kompressen.

Spezielle Atem- und Bewegungsübungen.

Vertiefen der Ganzmassage.

Didaktische Grundsätze

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendungen der Wirkstoffe und der verschiedenen

Griffarten, vor allem aber mit den arbeitshygienischen

Vorschriften und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

In Ergänzung der betrieblichen Ausbildung soll

die „Praktische Arbeit" dem Schüler vor allem

Gelegenheit zum Üben jener Griffarten geben, die

einer besonderen unterrichtlichen Unterweisung

bedürfen. Sie sind in möglichst enger Verbindung

mit den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen."

25. In der Anlage B (Rahmenlehrplan für Hauswirtschaftliche

Berufsschulen), Abschnitt I (Stundentafel)

lauten die, die Pflichtgegenstände Ernährungslehre,

Kochen und Servieren sowie Lebenskunde

betreffenden Zeilen

„Ernährungslehre,

Kochen und Servieren 224 162 242

Lebenskunde 2) 54 54 36".

26. In der Anlage B (Rahmenlehrplan für Hauswirtschaftliche

Berufsschulen), Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) lautet beim Pflichtgegenstand „Ernährungslehre,

Kochen und Servieren" der

aa) erste Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe

„Die Schülerin des allgemeinen und des

gastgewerblichen Zweiges soll Nahrungs-

und Genußmittel im Sinne gesunder

Ernährung unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen

Eigenschaften auswählen

können sowie einfache Speisen und

Getränke unter besonderer Berücksichtigung

der Berufstätigkeit der Frau

gewandt zubereiten und im Haushalt

servieren können."

bb) der erste Absatz des Lehrstoffes

„(224 Stunden im allgemeinen, 242 im

gastgewerblichen Zweig, 162 Stunden

im humanberuflichen Zweig):"

cc) der den Unterabschnitt „Speisen" betreffende

Absatz

„Speisen

Zusammenstellung von Speisenfolgen,

Schnellgerichte, Grundzubereitungsarten

und ihre Abwandlung, zeitgemäße

Konservierung; Kinder- und Krankenküche;

im gastgewerblichen Zweig

zusätzlich Kochen im Gastbetrieb."

b) lautet beim Pflichtgegenstand „Lebenskunde"

der erste Absatz des Lehrstoffes

„(36 Stunden im gastgewerblichen Zweig,

54 Stunden im humanberuflichen und allgemeinen

Zweig):"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1989 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes

bestimmt.

(2) Artikd I Z 1 bis 5, 7 bis 9, 13, 14, 19, 20 und

23 bis 25 hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September

1989, der 2. Klasse mit 1. September 1990, der

3. Klasse mit 1. September 1991 und der 4. Klasse

mit 1. September 1992, gegenüber den Landesschulräten

hinsichtlich der Erlassung zusätzlicher

Lehrplanbestimmungen jedoch bereits mit dem auf

die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird

bekanntgemacht

1. Die jeweils unter II. der Anlagen A und B enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen.

2. In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt II (Stundenausmaß und Lehrpläne für

den Religionsunterricht) lautet im Unterabschnitt B

(Lehrpläne) lit. a

„a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/

1987"

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