268. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/19.82,
479/1983, 148/1984, 138/1986 und 414/1987 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,
und zwar für
Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/l/l
Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2
Brunnenmacher: Anlage A/1/3
Dachdecker: Anlage A/1/4
Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5
Hafner: Anlage A/1/6
Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7
Steinmetz, Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger,
Terrazzomacher: Anlage A/1/8
Zimmerer: Anlage A/1/9
Pflasterer: Anlage A/1 /10
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Anlage A/1/11
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
Anlage A/1/12
Belagsverleger: Anlage A/1/13
Stukkateur: Anlage A/1 /14"
2. § 1 Z 15 lautet
„15. für Lehrberufe des Bereiches Metall
(Mechanikerberufe), und zwar für
Mechaniker, Büromaschinenmechaniker
Anlage A/15/1
Büchsenmacher, Waffenmechaniker
Anlage A/15/2
Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3
Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4
Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5
Feinmechaniker, Waagenhersteller
Anlage A/15/6
Uhrmacher: Anlage A/15/7
Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8
Chirurgieinstrumentenerzeuger
Anlage A/15/9
Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/10
Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11
Textilmechaniker: Anlage A/15/12
Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/13"
3. § 1 Z 23 lautet
„23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,
und zwar für
Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1
Schönheitspfleger (Kosmetiker),
Fußpfleger: Anlage A/23/2
Masseur: Anlage A/23/3"
4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ferner haben die Landesschulräte den Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung" auf
die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, sofern die
Berufsschule nicht mit drei Schulstufen mit einer in
der Einleitung des Abschnittes Lehrstoff für diesen
Pflichtgegenstand in Anlage A umschriebenen
Stundenausmaß geführt wird."
5. In den Anlagen werden die Wendungen
„1. Schulstufe", „2. Schulstufe", „3. Schulstufe"
und „4. Schulstufe" durch die Wendungen
„1. Klasse", „2. Klasse", „3. Klasse" bzw.
„4. Klasse" sowie der Begriff „Schulstufe" in den
Stundentafeln durch den Begriff „Klasse" ersetzt
und grammatikalisch angepaßt.
6. In der Anlage A (allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,
didaktische Grundsätze der einzelnen
gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der
Unterabschnitt A (Politische Bildung)
„A. POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewußten
Gestaltung des Lebens in
der Gemeinschaft befähigt sein. Er soll sich der persönlichen
Position bewußt sein, andere Standpunkte
und Überzeugungen vorurteilsfrei und kritisch
prüfen sowie die eigene Meinung vertreten
können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen
Leben bereit sein, nach Objektivität streben und
anderen mit Achtung und Toleranz begegnen.
Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich
für die Belange Benachteiligter einsetzen und in
jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche
Beziehungen partnerschaftlich gestalten.
Er soll Vorurteile erkennen und bereit sein, sie
abzubauen.
Er soll die Verantwortung des einzelnen und der
Gesellschaft für eine gesunde Umwelt und die sich
daraus ergebenden Interessenkonflikte erkennen
und umweltbewußt handeln.
Er soll Konflikte gewaltfrei lösen können und
für Frieden und Gleichberechtigung eintreten.
Er soll sich der Stellung Österreichs in der Welt
und der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit
bewußt sein.
Er soll mit Rechtsgrundlagen, die ihn in Beruf
und Alltag betreffen, vertraut sein und die Grundzüge
der staatlichen Rechtsordnung kennen.
Er soll das Wirken der Kräfte in Staat und
Gesellschaft im Zuammenhang mit der zeitgeschichtlichen
Entwicklung verstehen und die Mitwirkungsmöglichkeiten
erkennen und nützen.
Lehrstoff
Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen
ist für die Lehrpläne mit drei Klassen festgelegt,
wenn die Stundenaufteilung im ganzjährigen
Unterricht 1-1 und im lehrgangsmäßigen Unterricht
3-3-4 beträgt. Für Lehrpläne mit weniger
oder mehr Schulstufen oder anderen Stundenverteilungen
auf drei Klassen haben die Landesschulräte
gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zusätzliche
Lehrplanbestimmungen zu erlassen, wobei sie insbesondere
im Rahmen der vorgesehenen Grenzen
die Aufteilung des Lehrstoffes und des Stundenausmaßes
auf die einzelnen Klassen vorzunehmen
haben.
1. Klasse
Lehrling und Schule
Klassen- und Schulgemeinschaft in der Berufsschule.
Lehrling und Betrieb
Berufsbildung. Rechtliche Bestimmungen über
die duale Berufsaubildung sowie die Beschäftigung
von Jugendlichen und ihre Vertretung im Betrieb.
Berufliches Umfeld
Arbeitsrecht. Sozialrecht. Interessenvertretungen.
Soziales Umfeld
Gemeinschaftsformen — Gemeinschaftsbeziehungen.
Gesundes Leben. Umwelt. Medien.
Jugendschutz. Der Jugendliche als Verkehrsteilnehmer.
Zusätzlich im ganzjährigen Unterricht
Zeitgeschichte
Werden und Entwicklung der Republik Österreich.
Österreich in der Völkergemeinschaft
Internationale Beziehungen. Internationale
Organisationen.
2. Klasse (nur im lehrgangsmäßigen Unterricht)
Zeitgeschichte
Werden und Entwicklung der Republik Österreich.
Österreich in der Völkergemeinschaft
Internationale Beziehungen. Internationale
Organisationen.
Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,
politisches System Österreichs
Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung.
Österreichs Neutralität. Landesverteidigung.
Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft.
Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft.
3. Klasse
Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,
politisches System Österreichs
Wahlen. Direkte Demokratie. Bundesgesetzgebung,
Bundesverwaltung. Gerichtsbarkeit. Landesgesetzgebung,
Landesverwaltung. Gemeinde. Budget.
Lehrling und Betrieb
Weiterbildung.
Berufliches Umfeld
Arbeitsmarkt.
Zusätzlich im ganzjährigen Unterricht
Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates,
politisches System Österreichs
Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung.
Österreichs Neutralität. Landesverteidigung.
Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft.
Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll auf den Erfahrungen der
Schüler aufbauen, sich an ihren Bedürfnissen orientieren
und die gesellschaftliche Realität einbeziehen.
Das aktuelle Zeitgeschehen ist zu berücksichtigen.
Zeitgeschichte ist insoweit zu behandeln, als entsprechende
Kenntnisse für das Verständnis der
Gegenwart notwendig sind.
Gesetze sollen nur in ihren wesentlichen Bereichen
dargestellt werden.
Auf bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzesanspruch
und Wirklichkeit ist einzugehen.
Die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und
humanitären Leistungen Österreichs sollen bei sich
bietender Gelegenheit hervorgehoben und die
österreichischen Verhältnisse im Vergleich zu
anderen Staaten dargestellt werden.
Auf die Entwicklung der Fähigkeiten der Schüler,
kritisch zu denken, sich anderen mitzuteilen,
kooperativ zu handeln und selbständig zu arbeiten,
soll besonderer Wert gelegt werden. Dies soll
durch die Auswahl entsprechender Sozialformen
und Unterrichtsmethoden gefördert werden.
Die Lehrer müssen sich ihrer Wirkung im
Umgang mit Schülern bewußt sein. Unabhängig
von ihrer eigenen Meinung haben sie auch andere
Standpunkte und Wertvorstellungen darzustellen,
um den Schülern eine selbständige Meinungsbildung
zu ermöglichen.
7. Anlage A/l/l lautet
„Anlage A/1/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
MAURER, SCHALUNGSBAUER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind'
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die facheinschlägigen
Unterschiede der einzelnen Lehrberufe
zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit
Fachklassen zu bilden.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Bau-
und Hilfsstoffe, Werkzeuge, Baumaschinen und
Geräte sowie Konstruktionen nach dem Stande der
Technik kennen und unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse
über die Betontechnologie haben.
Er soll über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften
sowie über Umweltschutzmaßnahmen im
Baubereich Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich baugeschichtliche
Kenntnisse haben sowie über Erhaltung von Bauten,
Bauadministration und spezielle vorbereitende
Arbeiten Bescheid wissen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
1. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Aufbau eines Bauwerkes.
Werkzeuge, Kleingeräte, Bockgerüste
Einsatz, Wirkungsweise und Instandhalten.
Baumaschinen für Mörtel- und Betonherstellung
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.
Bau- und Hilfsstoffe
Arten (natürliche und künstliche), Eigenschaften,
Einsatz, Verarbeitung, Lagerung. Beton.
Konstruktionen
Erdarbeiten. Pölzungen. Fundierungen. Mauerwerk
(Arten, Verwendungszweck), Ziegelverbände
mit NF und großformatigen Bausteinen. Natursteine.
Grundlagen der Betontechnologie. Arbeiten
mit unbewehrtem Beton.
Umweltschutz im Baubereich.
Zusätzlich für Schalungsbauer
Bauholz
Eigenschaften, Fehler, Einsatz, Lagerung.
Lehrstoff der Vertiefung
Traditionelle Baustile und Bauformen. Bauberichte.
Wasserhaltung.
Komplexe Aufgaben
Pölzungen. Fundierungen.
2. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Arbeits- und Schutzgerüste
Arten und Verwendungszweck.
Geräte und Baumaschinen für Maurer- und Stahlbetonarbeiten
Einsatz, Wirkungsweise und Leistung. Instandhalten.
Baustoffe
Beton (Bestandteile, Frisch- und Festbetoneigenschaften,
Herstellung und Verarbeitung, Nachbehandlung).
Baustahl.
Konstruktionen
Einfache Bauaussteckarbeiten. Wandbau (Arten,.
Verwendungszweck), Überdecken von Öffnungen.
Schalungen. Beton- und Stahlbetonarbeiten
(Wandbau, Pfeiler). Fertigteilbauweise (System).
Brand- und Rostschutz. Rauchfänge, Abgasfänge
und Lüftungen. Innenputz. Bauwerksabdichtungen.
Natursteinmauerwerk. Abwasserbeseitigung.
Bauphysikalische Grundlagen
Physikalische Gesetze. Auswirkungen auf die
Baupraxis.
Umweltschutz im Baubereich.
Zusätzlich für Schalungsbauer
Bearbeiten von Bauholz mit Handwerkzeugen
und Maschinen. Schalungsarten.
Schalformen
Aufreißen. Einmessen. Anlegen.
Ausführen von Trenn- und Arbeitsfugen.
Lehrstoff der Vertiefung
Neuzeitliche Baustile und Bauformen. Bauordnung.
Sanierung eines Bauwerkes.
Komplexe Aufgaben
Beton- und Stahlbetonarbeiten (Wandbau, Pfeiler).
3. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Fassadengerüste
Arten und Verwendungszweck.
Baumaschinen, Großgeräte und Meßgeräte,
Einsatz, Wirkungsweise und Leistung. Instandhaltung.
Baustoff
Beton mit besonderen Eigenschaften. Dämm-
und Sperrstoffe. Kunststoffe.
Konstruktionen
Komplizierte Bauaussteckarbeiten. Arbeitsvorbereitung.
Beton- und Stahlbetonarbeiten für die
Überdeckung von Räumen. Montagebau. Stiegen.
Versetz- und Verlegarbeiten. Innenausbau.
Wärme- und Schalldämmung. Außenputz. Dachformen.
Dachstühle. Flachdächer. Estriche und
Fußböden. Abtragungen. Trockenlegungen. Adaptierungen
und Sanierungen.
Bauphysikalische Grundlagen
Wärmedämmung. Schalldämmung.
Umweltschutz im Baubereich.
Zusätzlich für Schalungsbauer
Schalungen aus Metall und Kunststoffen.
Herstellen von Sichtbetonschaltungen. Montieren
von Systemschalungen. Sanieren und Auswechseln
von Betonteilen.
Lehrstoff der Vertiefung
Denkmalschutz. Sanierung und Restaurierung.
Instanzenzug der Baubehörden. Arbeitsvorbereitung
für Bauabläufe.
Vermessungsarbeiten.
Komplexe Aufgaben
Spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes
Maurer bzw. Schalungsbauer. Insbesondere
sind die Themen „Mauerwerk", „Ziegelverbände",
„Innenputz", „Natursteinmauerwerk", „Innenausbau"
und „Außenputz" dem Stellenwert für den
Schalungsbauer entsprechend nur grundlegend zu
vermitteln.
Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den
anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes
zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die
theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im
Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den
Schülern rechtzeitig vermittelt werden.
Die Sicherheitsvorschriften und die Umweltschutzmaßnahmen
im Baubereich sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll berufsbezogene Berechnungen
durchführen können. Er soll mit Fertigkeiten in den
für den Maurer bzw. Schalungsbauer notwendigen
fachlichen Rechnungen vertraut sein. Er soll Formelsammlungen
und Tabellen einsetzen sowie allgemein
in der Praxis verwendete Rechengeräte
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen
Lehrsatz als auch Winkelfunktionen anwenden
können; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. Klasse
Maßeinheiten. Umrechnen von Maßstäben.
Berechnen von Mauerlängen und Mauerhöhen.
Bauflächenberechnungen. Einfache Massenberechnungen.
Berechnung von Mischungsverhältnissen.
Lehrstoff der Vertiefung
Einfache Anwendungen des Pythagoräischen
Lehrsatzes.
Komplexe Aufgaben
Bauflächen- und Massenberechnungen.
2. Klasse
Massenberechnungen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad.
Einfache Berechnungen von Materialbedarf.
Materialverlust. Berechnungen von Steigungen
und Gefällen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplizierte Anwendungen des Pythagoräischen
Lehrsatzes.
Komplexe Aufgaben
Einfache Berechnungen von Materialbedarf.
3. Klasse
Massenberechnungen mit hohem Schwierigkeitsgrad.
Komplizierte Berechnungen von Materialbedarf.
Stiegenberechnungen. Einfache Berechnungen
aus der Statik und Festigkeitslehre.
Lehrstoff der Vertiefung
Winkelfunktionen.
Komplexe Aufgaben
Komplizierte Berechnung von Materialbedarf.
Einfache Berechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre.
Didaktische Grundsätze
Die Lehrstoffinhalte sind nach Sachgebieten aufzubauen
und den Erfordernissen für eine zeitgemäße
Ausbildung anzupassen.
Es ist an die vorhandenen Rechenkenntnisse
anzuknüpfen. Etwaige auftretende Mängel in den
Grundkenntnissen des Rechnens sind bei der
Lösung fachlicher Aufgaben zum Gegenstand
besonderer Übung zu machen.
Der Erarbeitung und Sicherung von praxisüblichen
Lösungsvorgängen ist Vorrang vor dem nur
formalen Rechnen zu geben.
Zwei Schularbeiten in jeder Klasse.
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Entwurfskizzen normgerecht
und sauber, Entwurfs-, Fertigungs- und Zusatzzeichnungen
zeitgemäßer Maurer- und Schalungsbauerarbeiten
unter Berücksichtigung der verschiedenen
Konstruktionsarten anfertigen können.
Er soll Baupläne lesen, nach diesen arbeiten und
erforderliche Berechnungen anstellen können.
Er soll Naturaufnahmen von Gebäuden und
Bauteilen anfertigen können.
Lehrstoff
Grundlagen des Fachzeichnens
Linien. Beschriftung. Bemaßung. Maßstäbe.
Darstellen von Wand- und Mauerkörpern
Grundriß, Schnitt und Ansicht.
Ausführungszeichnung eines einfachen Bauwerkes
Grundriß und Schnitt.
Zeichnungen
Baudetails und Baukonstruktionen. Schalung
und Bewehrung.
Abwasserbeseitigungsanlagen.
Naturaufnahmen (Bestandszeichnungen).
Zeichnen von Baudetails nach Ausführungszeichnungen.
Stiegen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten
des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen
bedürfen.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen,
und auf die einschlägigen Normen ist
Bedacht zu nehmen.
Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die
Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die
Querverbindung zum Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" zu achten.
Das räumliche Vorstellungsvermögen ist besonders
zu schulen.
Bei allen Konstruktionen ist der Zusammenhang
zwischen zweckbestimmter Form (Belastung) und
werkstoffgerechter Ausführung (Festigkeit) aufzuzeigen.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen nach dem
Stande der Technik sicher handhaben und pflegen
können, die Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren
beherrschen und über Unfallverhütung Bescheid
wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung; Erste Hilfe.
Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen für Maurer-
und Stahlbetonarbeiten
Handhabung, Einsatz und Pflege.
Bock-, Arbeits- und Schutzgerüste
Errichten. Instandhalten.
Arbeitstechniken und -verfahren
Mörtelbereitung. Herstellen verschiedener Mauerwerkskörper
(NF-Ziegel und großformatige Bausteine.
Natursteine). Betonbereitung. Unbewehrter
Beton.
Bauaussteckarbeiten. Mantelbeton. Herstellen
verschiedener Schalungen für Stahlbetonarbeiten.
Normgerechte Betonherstellung.
Überdecken von Räumen. Versetz- und Verlegearbeiten.
Stiegen. Innenausbau. Außenputze.
Stahlbeton
Bewehrung; Biegen und Verlegen nach Bewehrungszeichnungen.
Mauern von Rauchfängen.
Überdecken von Öffnungen. Putzarbeiten (Innenputz).
Zusätzlich für Schalungsbauer
Aufbauen und Abbauen von Rüstungen.
Montieren von Systemschalungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden
Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten
ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben
der Berufspraxis. Insbesondere sind die Themen
„NF-Ziegel", „Innenausbau", „Außenputze" und
„Innenputz" dem Stellenwert für den Schalungsbauer
entsprechend nur grundlegend zu vermitteln.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit den Eigenschaften
der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Handhabung
der Werkzeuge und Maschinen, vor allem aber den
einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist
besonders zu achten.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht werden."
8. Nach der Anlage A/1/13 wird folgende
Anlage A/1/14 eingefügt
„Anlage A/1/14
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
STUKKATEUR
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung sicherer Kenntnisse der im Beruf
verwendeten Werkstoffe hinsichtlich Eigenschaften,
Handelsbezeichnungen, Normen und wirtschaftlicher
Verarbeitung.
Vertrautmachen mit Einsatz und Wirkungsweise
von Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
Vermittlung eines Überblicks über die zeitgemäßen
fachlichen Arbeiten und Arbeitsverfahren
sowie über die berufseinschlägige Sicherheitstechnik.
Lehrstoff
Bindemittel, Zuschlagsstoffe, Mörtel.
Zusatzmittel für Mörtel.
Edelputze, Sgraffito, Stein- und Waschputz.
Stukkolustro und Kunstmarmor.
Farben.
Schleif- und Poliermittel.
Putzträger. Dämm- und Leichtbauplatten.
Dämm- und Sperrstoffe.
Gipsfertigteile.
Mauerwerk als Putzgrund.
Kenntnisse der üblichen Deckenkonstruktionen.
Gerüste.
Ausführung der Stukkaturung.
Putzarbeiten an Wand und Decke.
Bogen- und Gewölbeformen.
Zugarbeiten an Wand, Decke und auf dem Ziehtisch.
Gesimse, Verkröpfung und Widerkehr, Lisenen,
Kannelüren, Baluster und Säulen.
Drehen, Formen, Gießen und freies Antragen
von Stukkornamenten.
Arbeiten mit Fertigteilen.
Elemente der Formenlehre.
Stilentwicklung.
Die charakteristischen Merkmale der Baustile.
Einsatz, Wirkungsweise und Leistung der
gebräuchlichsten Maschinen und Geräte.
Maßnahmen der Sicherheitstechnik, Unfallverhütung.
Richtiges Verhalten nach typischen
Betriebsunfällen.
Didaktische Grundsätze
In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung
zu den anderen Fachgegenständen herzustellen.
Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen, die fachgerechte
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
als auf die Kenntnis der Gewinnung und
Erzeugung zu legen.
Auf die notwendige Zusammenarbeit der einzelnen
Berufe ist Bedacht zu nehmen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die
geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen
in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
hinzuweisen.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Gewinnen sicherer Fertigkeiten in den für diesen
Beruf notwendigen fachlichen Rechnungen.
Lehrstoff
Umrechnen von Maßstäben.
Berechnen von Materialbedarf und Materialmischungen;
Materialverlust.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Didaktische Grundsätze
Die Lehrstoffinhalte sind nach Sachgebieten aufzubauen
und den Erfordernissen für eine zeitgemäße
Ausbildung anzupassen.
Es ist an vorhandene Rechenkenntnisse anzuknüpfen.
Etwa auftretende Mängel in den Grund-
kenntnissen des Rechnens sind an Hand der
Lösung fachlicher Aufgaben zum Gegenstand
besonderer Übungen zu machen.
Der Erarbeitung und Sicherung von praxisüblichen
Lösungsvorgängen ist Vorrang vor dem nur
formalen Rechnen zu geben.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Fähigkeit zur technisch richtigen
und sauberen Ausführung von einfachen Skizzen
und Bau- bzw. Werkzeichnungen sowie der
Befähigung, Zeichnungen und Pläne zu lesen und
mit ihnen zu arbeiten.
Lehrstoff
Grundlagen des Fachzeichnens. Beschriftung.
Bemaßung. Maßstäbe.
Konstruktion ebener Figuren und Ornamente.
Grundrisse von Stuckdecken.
Schnitte durch Gesimsprofile.
Detailzeichnungen aus Deckenentwürfen.
Bogenkonstruktionen.
Fenster- und Türrahmen. Abwicklungen. Gewölbekonstruktionen.
Profile an Gewölben.
Maßwerk. Zierarbeiten.
Zeichnen nach Naturformen und Modellen.
Einfache Entwürfe.
Zeichnen von Schablonen.
Didaktische Grundsätze
Der Schüler ist mit den Zeichengeräten und
-behelfen, der Normung und den in der Praxis üblichen
Beschriftungen vertraut zu machen. Der Lehrstoff
ist so zu vermitteln, daß der Schüler befähigt
wird, mit Zeichnungen und Plänen zu arbeiten und
einfache Skizzen zu erstellen. Der Schüler soll ferner
die Fähigkeit zur selbständigen zeichnerischen
Weiterbildung erwerben.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Im Zusammenwirken mit der betrieblichen Ausbildung
Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten
des Berufs, vor allem jener, die einer besonderen
unterrichtlichen Behandlung bedürfen.
Bildung des Geschmackes und Vertiefung der
Sach- und Fachkenntnisse, um den Schüler zu einer
verständnisvollen, selbständigen und verantwortungsbewußten
Arbeit zu erziehen.
Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Geräte und Maschinen
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Aufstellen von Gerüsten.
Zubereiten von Materialien.
Anschlagen von Latten an Wänden und Decken.
Aufreißen der Lehrbögen.
Anfertigen von Schablonen und Einpassen derselben
in den Schlitten.
Einfache Zugarbeiten.
Setzen von Lehren an Wand und Decke.
Zuputzen von Vergehrungen, Putztechniken.
Edelputzarbeiten.
Arbeiten in Kunstmarmor, Stukkolustro und
Sgraffito.
Liegendes und stehendes Abdrehen von Säulen.
Zierarbeiten.
Herstellen von Formen. Gießen.
Versetzen von Fertigteilen.
Didaktische Grundsätze
Die „Praktische Arbeit" soll dem Schüler vor
allem zum Lernen jener Fertigkeiten und Techniken
Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung
ergänzen. Auf die in den einzelnen Landesgegenden
üblichen Bauweisen ist Bedacht zu nehmen.
Dem Schüler sind bei jeder Gelegenheit die
Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis
und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Der
Unterricht hat insbesondere auf neuzeitliche Werkstoffe,
Arbeitsmethoden, Behelfe und Maschinen
Bedacht zu nehmen.
Genaue und saubere Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise sind anzustreben.
Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften,
die sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit sowie die notwendigen Maßnahmen
zur Verhinderung von Unfällen zu beachten."
9. In den Anlagen A/6/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kellner), A/6/4 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Koch) und A/6/9 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent)
wird jeweils
a) im Abschnitt I (Stundentafel) in der Fußnote
4) der Ausdruck „Einführung in Fach-
englisch" durch den Ausdruck „Berufsbezogenes
Englisch" und „Einführung in Fachfranzösisch"
durch „Berufsbezogenes Französisch"
ersetzt.
b) im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die
Überschrift des Unterrichtsgegenstandes
„Einführung in Fachenglisch:" durch die
Überschrift: „Berufsbezogenes Englisch:"
und „Einführung in Fachfranzösisch:" durch
„Berufsbezogenes Französisch:" ersetzt.
10. In den Anlagen A/6/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kellner) und A./6/4 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Koch) wird im Unterrichtsgegenstand
„Maschinschreiben" die Bezeichnung
„Freigegenstand" durch die Bezeichnung „Unverbindliche
Übung" ersetzt.
11. In den Anlagen A/6/3 (Rahmerilehrplan für
den Lehrberuf Kellner) und A/6/4 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Koch) wird die letzte Zeile
der didaktischen Grundsätze der unverbindlichen
Übung „Maschinschreiben" gestrichen.
12. Anlage A/8/5 lautet
„Anlage A/8/5
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
KARTOLITHOGRAF
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1160 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die für den Beruf notwendigen
Inhalte der Wort- und Satzlehre sowie die Satzzeichenlehre
beherrschen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit überprüfen können. Er soll den
Duden und andere Nachschlagwerke adäquat verwenden
können.
Lehrstoff
1. Klasse
Wortlehre
Rechtschreibregeln. Silbentrennung. S-Schreibung.
Groß- und Kleinschreibung. Getrennt- und
Zusammenschreibung.
Korrektur
Vorschriften, Korrekturlesen. Gebrauch des
Dudens und anderer Nachschlagwerke.
2. Klasse
Wortlehre
Spezialfälle des Rechtschreibens. Fremdwortschreibung.
Satzlehre
Hauptsatz. Nebensatz. Satzzeichenlehre.
Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagwerke
bei komplizierten Fragestellungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten.
Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe
erfordert intensives Üben im Gebrauch der
praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl
wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes
bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden; es empfiehlt sich mit
Schülerreferaten den mündlichen Ausdruck zu
schulen.
In jeder Klasse zwei Schularbeiten.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der modernen Kartografie
gebräuchlichen geodätischen, topografischen, kartografischen
und reproduktionstechnischen Verfahren
— auch in ihrem Zusammenwirken — gründlich
kennen. Er soll die hiefür erforderlichen Werkstoffe
und Geräte sowie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften
kennen.
Der Schüler soll über den Einsatz von Werkstoffen,
Geräten und Verfahren in der Kartografie
nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
entscheiden können.
Lehrstoff
1. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Kartographie
Aufgaben, Ausdrucksformen.
Karten
Begriffe, Bestandteile, Eigenschaften. Maßstab.
Originalträger (Arten, chemische und physikalische
Eigenschaften). Paßsysteme.
Geometrie
Die Erde als geometrischer Körper. Bezugsflächen
(Arten, Anwendung). Geodätisches und geographisches
Koordinationssystem. Kartierung.
Internationales Einheitensystem für Längen- und
Winkelmessung. Trigonometrie des rechtwinkligen
und des schiefwinkligen Dreiecks.
Geländeaufnahme
Einteilung der Verfahren.
Originalherstellung
Zeichnen, Schichtgravieren, Schummern, Lichtzeichnen.
Reproduktion
Einsatz der Reprotechniken für die Weiterverarbeitung
der Originale.
Elektronische Datenverarbeitung
Fachbegriffe. Einteilung der Hardware und der
Software.
2. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Geometrie
Trigonometrische Hauptaufgaben,. Netzverdichtungstechniken
und Berechnungen im ebenen
rechtwinkligen Koordinationssystem.
Geländeaufnahme
Staatliches Triangulierungs-, Nivellement- und
Schwerenetz. Topographische Aufnahmemethoden.
Projektions- und Kartenentwurfslehre. Öster-
reichisches Meridianstreifensystem. Nordrichtungen.
Einsatz der Photogrammetrie bei der Kartenherstellung.
Elektronische Datenverarbeitung
Datenträger, Datenstrukturen, Datenformate.
3. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Originalherstellung
Abstimmen grafischer Elemente; physiologische
und psychologische Wirkung der Kartengrafik.
Mittel zur kartografischen Gestaltung. Generalisierung.
Darstellungsmöglichkeiten für Situation und
Gelände. Schrift. Kartenfortführung. Kartometrie.
Geländeaufnahme
Geländebegehung zur Verifikation und Kartenfortführung.
Entwicklung der Kartografie
Entwicklung der Situations- und Geländedarstellung.
Staatliche österreichische Landesaufnahme
(Organisation, Kartenwerke). Privatkartografie in
Österreich. Thematische Kartografie, Kataster
(Entstehung, Entwicklung).
Elektronische Datenverarbeitung
Rechnerperipherie; Datenübertragung und Anlagenkonfiguration.
Datensicherung und Datenschutz.
In der Kartografie gebräuchliche Programmiersprachen.
Elektronische Text- und Bildsysteme.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die
Häufigkeit der Anwendung in der Berufspraxis.
Daher wird auf dem Stand der Technik angepaßte
Lehrinhalte besonders zu achten sein.
Besondere Bedeutung kommt bei der Behandlung
von Arbeitsverfahren und Geräten den jeweiligen
Sicherheitsvorschriften zu. Im Themenbereich
„Entwicklung der Kartografie" bietet sich Gelegenheit
zur Hervorhebung des Beitrages österreichischer
Kartografen.
Muster, Vorlagen und Modelle tragen zur Veranschaulichung
des Lehrstoffs bei; Exkursionen
und Lehrausgänge fördern den Praxisbezug.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" ist für die rechtzeitige
Vermittlung des dort erforderlichen theoretischen
Wissens von großer Bedeutung.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die
Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen
beurteilen können.
Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe
erstellen können und sich der Werbewirksamkeit
und des kunstgewerblichen Stellenwertes der
Druckerzeugnisse bewußt sein.
Lehrstoff
1. Klasse
Schrift
Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der
kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten
nach der Klassifikation. Schriftmischung. Buchstabenverbindungen
(flächig und räumlich). Skizzieren
der Schriftschnitte.
Lineares Zeichnen
Strichbildung, Flächen- und Raumverteilung.
2. Klasse
Lineares Zeichnen
Ausdeckübungen. Auflösen von Halbtonvorlagen
in Linien, Punkte und Farbflächen mit Maßstabsveränderungen.
Farbe
Farbenlehre. Grauklare Reihe. Farbenkreise.
Licht- und Körperfarben.
Entwurf
Grafische Entwürfe mit Pinsel und Farbe.
Reproreife Reinzeichnungen für einfärbige
Arbeiten.
3. Klasse
Farbe
Charakteristik und Symbolik der Farben. Bunte
und unbunte Farbenreihe, warme und kalte Farben.
Mischen von Deck- und Lasurfarben. Strich- und
Farbkontraste.
Farbtreffübungen.
Reproreife Reinzeichnungen für mehrfarbige
Arbeiten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die Arbeiten des Beru-
fes, die einer Planung durch Zeichnungen bedürfen.
Auf das Schulen der Geschmacksbildung, Kreativität
und des farbigen Sehens ist besonderer Wert
zu legen. Das Anfertigen von Vorlagen für den
praktischen Unterricht bedingt die Kooperation mit
dem Lehrer dieses Pflichtgegenstandes.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande
der Technik sicher handhaben und pflegen können
und die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden
manuellen und maschinellen Verfahren sicher und
gewandt beherrschen. Er soll insbesondere typische
Aufgaben des Fachgebietes selbständig und mit
Geschmack lösen können und fähig sein, kartografische
Erzeugnisse hinsichtlich Wirtschaftlichkeit
und Qualität zu beurteilen.
Der Schüler soll die Vorschriften zur Unfallverhütung,
zur Arbeitshygiene und zum Umweltschutz
kennen und beachten.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Sachgerechte Entsorgung von Chemikalien.
Werkzeuge, Geräte, Apparate und Maschinen
Handhabung, Pflege, Instandhalten.
Originalherstellung
Reinzeichnen der Kartenbestandteile. Herstellen
von Farbdeckern und Trennmasken. Kartierung
(Formierung von Kartenelementen, Kartenrahmenkonstruktion).
Anwendung von Paßsystemen. Herstellen
von Kontrollkopien und Prüfdrucken. Konstruktion
von Maßstabsleisten und -netzen. Geländedarstellung
(Schraffen, Höhenschichtlinien, Felszeichnung,
Schummerung, Hypsometrie). Aufrasterung
von Farbdeckern, Ein- und Ausbelichtung
mittels Trennmasken.
Schichtgravur. Schrift (Konzept, Schriftbildgestaltung).
Reproduktion
Scannertechnik. Reproduktionstechnik. Lichtsatz.
Interpretation und Generalisierung
Ausgehend von Luftbildern, Orthofotos sowie
von topografischen Spezial- und Übersichtskarten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Das Thema „Reproduktion"
ist dem Stellenwert für den „Kartolithograf" entsprechend
nur grundlegend zu vermitteln.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe, vor allem
aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften
vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge
zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in
der Werkstätte und praktischer Erfolg erhöhen die
Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische
Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern
die geistige und berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise."
13. In der Anlage A/8/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Druckformtechniker) lautet die
Stundentafel
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu. insgesamt
1160 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
14. In den Anlagen A/9/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Buchhändler), A/9/8 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Musikalienhändler), A/9/9
(Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reisebüroassistent)
und A/9/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf
Spediteur) wird
a) jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die
Bezeichnung des Pflichtgegenstandes „Englisch"
durch die Bezeichnung „Berufsbezogenes
Englisch" ersetzt.
b) jeweils im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
beim Pflichtgegenstand „Englisch" die Überschrift
„Englisch" durch den Ausdruck
„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt.
15. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Blechschlosser, Spengler)
a) lautet die Stundentafel
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
b) lautet beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff
„Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.
Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und deren
Legierungen
Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,
Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.
Hilfsstoffe. Kunststoffe.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Arbeitstechniken und -verfahren
Messen, Anreißen. Spanabhebende Formgebung
mit Handwerkzeugen. Bohren, Senken, Schleifen,
Zuschneiden.
Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen und
Maschinen. Weich- und Hartlöten; Gasschmelz-
und Elektroschweißen.
Dach
Aufbau, Aufbauten, Formen, Deckungsarten.
Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen.
Dachentwässerung. Metalldächer. Vorrichtungen
auf Dächern, Windlastnormen. Lüftungsanlagen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Werkstoffprüfung.
Lehrstoff der Vertiefung
Spanabhebende und spanlose Formgebung mit
Handwerkzeugen. Ursachen von Dachschäden.
Großflächenverkleidung. Wärme- und Schalldämmung.
Komplexe Aufgaben
Eisenwerkstoffe und deren Legierungen.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Deckungsarten des Daches.
Vorrichtungen auf Dächern. Lüftungsanlagen.
Grundlagen der Elektrotechnik."
c) lautet beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff
„Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhalten.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung;
Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen
und Maschinen.
Fügetechniken
Falzen, Nieten, Widerstandsschweißen. Weich-
und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.
Anfertigung einfacher Werkstücke nach Werkzeichnungen
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Verbindungstechniken.
Bauspenglerarbeiten.
Werkstücke der Lüftungstechnik.
Herstellen von Ziergegenständen.
Kunststoffverarbeitung."
16. In der Anlage A/12/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Karosseur)
a) lautet die Stundentafel
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
b) lautet beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff
„Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften und Verwendung der
Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und Kunststoffe.
Norm- und sonstige Vorschriften.
Arbeitstechniken und -verfahren
Wärmebehandlung. Messen und Anreißen. Spanlose
Formgebung mit Handwerkzeugen und
Maschinen. Spanabhebende Formgebung. Technologische
und metallurgische Werkstoffprüfungen.
Kunststoffverarbeitung. Instandsetzungs- und
Reparaturtechniken. Oberflächenbearbeitung an
Karosserien. Lackiertechnik.
Fügetechniken
Weichlöten, Widerstandsschweißen. Verbindungselemente,
Hartlöten und Kleben, Schmelzschweißen,
Reparaturschweißen.
Thermisches Trennen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Kraftfahrzeuge
Bauweisen und Konstruktionen. Elektrotechnische
Einrichtungen. Hydraulische und pneumatische
Einrichtungen. Kraftübertragungselemente.
Meß- und Prüfanlagen für Kraftfahrzeuge.
Lehrstoff der Vertiefung
Schadenserhebung. Isolierung und Schalldämmung.
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe
Qualitätsmerkmale der Bleche und Profile. Normung.
Kunststoffverarbeitung
Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflaminate.
Kunststoffschweißen, Reparaturklebetechniken.
Bauweisen und Konstruktionen von Kunststoffkarosserien.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Elektrotechnische Einrichtungen."
c) lautet beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff
„Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhalten.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Spanabhebende Formgebung, Blechbearbeitung
mit Handwerkzeugen und Maschinen.
Kunststoffverarbeitung.
Fügetechniken
Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.
Kleben, Hartlöten, Schmelzschweißen. Reparaturschweißen.
Thermisches Trennen.
Instandsetzungen von Karosserieteilen.
Werkstoffbearbeitung
Anfertigen von Werkstücken mit Handwerkzeugen
und Maschinen.
Meß- und Prüfverfahren
Karosserievermessungen, Achs- und Lenkgeometrie,
elektrische Anlagen.
Instandsetzungen von Karosserien.
Vorarbeiten für Reparaturlackiertechnik.
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz."
17. In der Anlage A/14/1 lautet Abschnitt I B.
(Stundentafel)
„B. FÜR ZINNGIESSER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
18. In Anlage A/15/1
a) lautet die Überschrift: „Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Mechaniker und Büromaschinenmechaniker",
b) entfallen im Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
aa) beim Pflichtgegenstand „Fachkunde"
der Unterabschnitt „Ergänzung für
Kühlmaschinenmechaniker",
bb) beim Pflichtgegenstand „Fachrechnen"
im Lehrstoff der Unterabschnitt „Zusatz
für Kühlmaschinenmechaniker" und im
Lehrstoff der Vertiefung der Unterabschnitt
„Bei Kühlmaschinenmechaniker",
cc) beim Pflichtgegenstand „Praktische
Arbeit" der Unterabschnitt „Ergänzung
für Kühlmaschinenmechaniker".
19. Nach Anlage A/15/12 wird folgende Anlage
A/15/13 eingefügt
„Anlage A/15/13
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
KÜHLMASCHINENMECHANIKER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise
von Werkzeugen und Maschinen vertraut
sein und die Grundlagen der Mechanik, Wärmelehre,
Elektrotechnik und Chemie kennen.
Er soll die Arten, den Aufbau und die Wirkungsweise
von Kältemaschinen und Kälteanlagen sowie
die Arten, Eigenschaften, Verwendung, Normung
und wirtschaftliche Verarbeitung der im Fachgebiet
verwendeten Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe
gründlich kennen.
Er soll gebräuchliche Aufgabenstellungen,
Arbeitsverfahren und Sicherheitsbestimmungen des
Fachgebietes einschließlich der sachgerechten Entsorgung
von Betriebsmitteln kennen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. bis 3. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Werkzeugmaschinen
und Arbeitsgeräte.
Mechanik
Kraft, Masse, Druck; Festigkeit.
Wärmelehre
Wärme, Temperatur; Kältebegriff. Größen,
Gesetze. Wärmeübertragung.
Chemie
Aufbau der Materie; für die Fachrichtung
bedeutsame Elemente und Verbindungen.
Elektrizität
Größen und Gesetze, Wirkungen des elektrischen
Stromes; Sicherheitsregeln, Schutzeinrichtungen.
Größen und Gesetze der Wechselstromtechnik;
Wechselstrommotoren, Elektrotechnisches Installationsmaterial.
Größen und Gesetze der Drehstromtechnik.
Drehstrommotor (Anlauf, Anschluß, Schutzarten).
Mechanische Technologie
Für die Fachrichtung bedeutsame Eisenwerkstoffe
und Nichteisenmetalle (Eigenschaften, Ver-
wendung, Normung, Verarbeitung). Spanende
Formgebung (manuelles Feilen, Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden); spanlose Formgebung (Biegen,
Richten). Für die Fachrichtung bedeutsame
Sinterwerkstoffe, Schmiermittel, Kühlmaschinenöle
(Eigenschaften, Verwendung, Normung und
Anwendung); Kältemittel (R 12, R 22, R 502,
R 717, SO2, R 40: Eigenschaften, Verwendung,
Normung, Verarbeitung, Prüfung). Sicherheitsvorkehrungen
beim Umfüllen und beim Transport von
Kältemittelbehältern. Oberflächenbehandlung und
Korrosionsschutz.
Kunststoffe, Isolierstoffe; nichtmetallische Hilfsstoffe.
Meßtechnik
Messen mechanischer, elektrischer sowie kältetechnischer
Größen.
Maschinenelemente
Lösbare (Schrauben, Keil-, Feder- und Stiftverbindungen)
und unlösbare Verbindungen (Nietverbindungen,
Weichlöten, Kleben. Hartlöten,
Gasschmelzschweißen einschließlich Brennschneiden,
Lichtbogenschweißen).
Elemente der Kraftübertragung (Wellen, Achsen,
Zapfen, Lager, Riemenscheiben, Zahnräder, Kupplungen).
Kältetechnik
Aufbau einer Kälteanlage. Entsorgung kältetechnischer
Betriebsmittel. Aufgaben (Normalkühlung,
Tiefkühlung, Klimatisierung, Wärmerückgewinnung,
Wärmepumpen). Kältemaschinen (Absorber- und
Kompressortechnik). Verdichter (Hubkolben-,
Rollkolben-, Schrauben-, Turboverdichter). Kondensatoren
(Luft- und Wasserkondensatoren);
Kühltürme. Sammler. Trockner (Arten, Verwendung).
Schaugläser und Filter. Öl- und Flüssigkeitsabscheider.
Dampfkesselverordnung (facheinschlägige
Bestimmungen). Verdampfer (trockene und
überflutete Bauarten; Hochleistungsverdampfer).
Wärmetauscher. Abtaueinrichtungen.
Rohrleitungstechnik
Rohrleitungen (Aufbau, Verlegung). Rohrverbindungen
und Armaturen.
Arbeitstechniken
Spanende Formgebung mit Werkzeugen und
Maschinen.
Regelungstechnik
Primäre Regelorgane (Drosselrohr, Kapillarrohr,
automatisches E-Ventil, thermisches E-Ventil ohne
und mit äußerem Druckausgleich; Auswerten einschlägiger
Diagramme). Hoch- und Niederdruckschwimmer.
Sekundärregler.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Wärmelehre.
Elektrizität (Größen und Gesetze der Wechselstromtechnik).
Kältetechnik (Aufgaben. Verdichter, Kondensatoren;
Verdampfer).
Meßtechnik.
Regelungstechnik: primäre Regelorgane. Aufnehmen
und Auswerten einschlägiger Diagramme.
4. Klasse
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Elektrizität
Drehstrommotor (Drehzahlregelung). Elektrotechnische
Schutzmaßnahmen.
Steuerungstechnik
Einsatz speicherprogrammierbarer Steuerungen
in Kälte- und Klimaanlagen.
Regelungstechnik
Mechanische, elektrische und kältetechnische
Regelgeräte für Temperatur und Druck. Elektrotechnische
und elektronische Regelungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Regelungstechnik (elektrotechnische und elektronische
Regelungen). Steuerungstechnik.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis. Dies
erfordert insbesondere in den Themenbereichen
„Wechselstrommotoren", „Elektrotechnisches
Installationsmaterial" und „Drehstrommotor"
wohlüberlegte Beschränkung auf das Wesentliche.
Im Themenbereich „Mechanische Technologie"
kommt dem Erkennen der Werkstoffe sowie dem
Wissen über ihre fachgerechte Verwendung und
Bearbeitung größeres Gewicht zu als Kenntnisse
über ihre Gewinnung und Erzeugung.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend,
sind die facheinschlägigen Normen von großer
Bedeutung. Insbesondere sind aber ständige Hinweise
auf die geltenden Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit sowie auf die zur
Unfallverhütung und für den Umweltschutz notwendigen
Maßnahmen erforderlich.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen
und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung mit den Lehrern der
anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes
wichtig.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. Klasse
Mechanik und Meßtechnik
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Kraftberechnungen.
Rechnen mit Kräften in vektorieller
Darstellung, Festigkeitsberechnungen. Berechnungen
von Geschwindigkeit, Drehmoment, mechanischer
Arbeit und Leistung sowie Wirkungsgrad.
Druckberechnungen (hydrostatischer Druck, Überdruck,
absoluter Druck; Druckkräfte).
Wärmelehre
Umrechnungen zwischen Temperatursystemen.
Elektrizität
Berechnungen zu den Gesetzen der Gleichstromtechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Mechanik und Meßtechnik
Flächen-, Volums- und Masseberechnungen;
Rechnen mit Kräften in vektorieller Darstellung,
Festigkeitsberechnungen. Leistungsberechnungen.
Elektrizität
Berechnungen zu den Gesetzen der Gleichstromtechnik.
2. Klasse
Mechanik fester Körper
Umfangs- und Schnittgeschwindigkeit. Riemen-
und Rädertrieb; Übersetzungsverhältnis.
Mechanik der Flüssigkeiten und Gase
Volums- und Massestrom, Querschnitte.
Wärmelehre
Wärmeenergie bei Temperaturveränderung;
Änderung des Aggregatzustandes; Wärmetransport
durch Massestrom; Wärmeleitung.
Elektrizität
Berechnungen zu den Gesetzen der Wechselstromtechnik.
Winkelfunktionen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Mechanik der Flüssigkeiten und Gase, Wärmelehre.
Wechselstromtechnik.
3. Klasse
Elektrizität
Berechnungen zu Gesetzen der Drehstromtechnik
sowie zur Ermittlung des Mindestleiterquerschnittes
nach TAEV und ÖVE.
Mechanik der Flüssigkeiten und Gase
Rohrleitungsquerschnitte; Masse- und Volumsstrom
unter Berücksichtigung der Druckverluste.
Berechnungen zum h-x-Diagramm; absolute und
relative Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsausscheidung.
Verdichter (Hubvolumen, Drehzahl und Liefergrad);
Kältemittelstrom für verschiedene Kältemittelarten.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektrizität
Berechnungen zu Gesetzen der Drehstromtechnik.
Mechanik der Flüssigkeiten und Gase
Masse und Volumsstrom unter Berücksichtigung
der Druckverluste; Verdichter (Liefergrad).
4. Klasse
Wärmelehre
Wärmebedarfsberechnung für Kühlräume; Wärmedurchgang
an Wänden; Kühl- und Gefrierwärmebedarf;
Luftwechsel, Leistungszahl εk, h-log
p-Diagramm. Wärmerückgewinnung (Aufheizzeit
von Speichern; Leistung von Wärmepumpen).
Energieumwandlung
Energiekostenberechnung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Wärmelehre
Wärmebedarfsrechnung; Leistungszahl, εk, h-log
p-Diagramm.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, weshalb
die Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrichtes
die Zubringer für die Aufgabenstellungen sind. Der
Berücksichtigung des aktuellen Standes des Fachgebietes
kommt dabei besondere Bedeutung zu. Bei
auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Den Erfordernissen der Praxis entsprechend,
liegt das Hauptgewicht der Arbeit in der Vermittlung
des Verständnisses für den Rechengang, durch
das der Schüler zur selbständigen Bearbeitung von
Aufgaben befähigt wird.
Auch die Verwendung von Rechenhilfen wie
Textdrucken, Arbeitsberichten, Diagrammen und
Tabellen gehört zum Praxisbezug.
In der 1. bis 3. Klasse je zwei Schularbeiten; in
der 4. Klasse eine Schularbeit.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes
auftretenden zeichnerischen Aufgaben normgerecht,
technisch richtig und sauber ausführen können.
Er soll Zeichnungen lesen können, um danach
wirtschaftlich und fachlich einwandfrei arbeiten zu
können.
Lehrstoff
1. Klasse
Normen für Werkzeichnungen
Blattgrößen, Maßstäbe, Darstellungsarten, Maßeintragung,
Beschriftung.
Maschinentechnisches Zeichnen
Darstellung einfacher Werkstücke in praxisüblichen
Ansichten. Schnittdarstellungen. Gewindedarstellung.
Symbole der Kältetechnik.
Elektrotechnisches Zeichnen
Symbole der Elektrotechnik. Anfertigen einfacher
Schaltpläne.
Skizzieren
Anfertigen von Skizzen nach Modellen und
Schaltungen.
2. Klasse
Normen für Werkzeichnungen
Darstellung und Bemaßung von Maschinen- und
Bauelementen. Abmaße und Passungen.
Maschinentechnisches Zeichnen
Abmaße und Passungen. Kühlkreisläufe. Zusammenstellungszeichnungen; Stücklisten.
Elektrotechnisches Zeichnen
Schaltplanarten.
Skizzieren
Kühlkreisläufe.
3. Klasse
Maschinentechnisches Zeichnen
Entwurf von Steuerungen für Kälteanlagen;
Funktionsablauf, Meßschaltungen für kältetechnische
Prozesse.
Elektrotechnisches Zeichnen
Entwurf von Stromlaufplänen für kältetechnische
Maschinen und Prozesse.
Meßschaltungen für kältetechnische Prozesse
und elektrische Steuerungen.
4. Klasse
Bautechnisches Zeichnen
Aufbau und Lesen von Bauzeichnungen unter
Berücksichtigung von Isolierungen, Dampfsperrungen,
Hinterlüftungen und Führung von Rohrleitungen.
Elektrotechnisches Zeichnen
Symbole und Schaltpläne für speicherprogrammierbare
Steuerungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, weshalb
die Sachgebiete des theoretischen Unterrichtes die
Zubringer für die Aufgabenstellungen sind. Den
Erfordernissen der Praxis entsprechend, kommt der
normgerechten und sauberen Ausführung sowie
dem Lesen von Zeichnungen und Plänen besondere
Bedeutung zu.
Besonders nützlich sind Aufgabenstellungen, die
das Verständnis für die Zusammenhänge in der
Kühlmaschinenmechanik fördern.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen
und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung mit den Lehrern der
anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes
wichtig.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes
auftretenden Meß-, Prüf-, Schalt-, Entstör-,
Steuerungs- und Regelungsaufgaben sicher und
gewandt durchführen können.
Lehrstoff
2. Klasse
Messen
Mechanische, elektrische und kältetechnische
Größen.
Prüfen
Kältemittel, Betriebsstoffe.
Schalten
Elektrische Schaltungen (Aufbau, Anwendungen).
3. Klasse
Messen
Kältetechnische Anlagen und Bauteile (Druckverhältnisse,
Temperatur, Kälteleistungen; schalltechnische
Messungen; Aufnahme von Diagrammen).
Drehstromtechnik (Strom, Spannung, Leistungen).
Schalten
Drehstromtechnik.
4. Klasse
Messen
Erstellen vom Meßprotokollen.
Prüfen
Überprüfung elektrotechnischer Schutzmaßnahmen.
Entstören
Kälteanlagen (mechanische, elektrische, elektronische
und kältetechnische Fehler).
Steuern
Speicherprogrammierbare Steuerungen.
Regeln
Erstellen von Regelungen (Regelanlagen).
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die
Häufigkeit des Vorkommens in der beruflichen
Praxis sowie die Vielseitigkeit. Nützlich sind Aufgaben,
die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche
oder Pflichtgegenstände kombinieren.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in
Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler
Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu
geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen
Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder
passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen
theoretischer Erkenntnis und praktischer
Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen
ist die Abstimmung mit den Lehrern
der anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes
wichtig.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Maschinen- und Werkstätteneinrichtungen
nach dem Stande der Technik sicher
handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken
und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung
umd Umweltschutz Bescheid wissen.
Lehrstoff
1. bis 3. Klasse
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung.
Vorarbeiten
Messen, Anreißen, Schärfen von Werkzeugen.
Spanende Formgebung
Manuelles Sägen, Feilen, Bohren, Gewindeschneiden.
Arbeiten an der Drehmaschine.
Spanlose Formgebung
Biegen, Richten; Weichlöten, Kleben.
Rohrleitungen
Rohrbearbeitung, Rohrverbindungen. Leitungsverlegung
und -befestigung; Armaturen. Anschluß
und Handhabung von Druck- und Temperaturmeßgeräten.
Elektrowerkstätte
Abisolieren von Drähten und Kabeln; einfache
Verdrahtungen.
Aufbau einfacher elektrischer Schaltungen
(Schütze, Zeitrelais, Schaltuhren, Sicherungen,
Anzeigegeräte). Anschluß von Wechselstrommotoren;
Motorschutz. Verdrahtung einfacher Kälteanlagen.
Anschluß von Drehstrommotoren; Motorschutz.
Isoliertechniken.
Löten und Schweißen
Hartlöten ohne und mit Schutzgas. Gasschmelzschweißen;
Lichtbogenschweißen.
Kältetechnik
Umfüllen von Kältemitteln und Ölen; Dichtheitsprüfung;
Sicherheitsvorschriften, Umweltbelastung.
Einfache Kälteanlagen (Demontage, Aufbau;
Evakuieren, Druckprobe, mechanische Prüfungen,
Wartungsmaßnahmen).
Montieren und Einstellen der kältetechnischen
Bauteile. Anwendung verschiedener Abtauverfahren.
Inbetriebnahme von Kühlanlagen (mechanische,
elektrische und kältetechnische Einstellung
und Prüfung); Fehlersuche und Fehlerbehebung.
Inbetriebnahme und Wartung von Wärmepumpen;
Arbeiten an Wärmerückgewinnungsanlagen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben in der beruflichen
Praxis, ferner der Beitrag zur Ordnung der
im Lehrbetrieb erworbenen Fertigkeiten sowie die
Vielseitigkeit der Aufgaben. Besonders wird auf
dem Stand der Technik angepaßte Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsmethoden zu achten sein.
Aufbau und Durchführung des Unterrichtes hängen
vom jeweiligen Stand des Unterrichtes in den
fachtheoretischen Pflichtgegenständen ab.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem
durch allmähliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades
erreicht werden.
Bloße Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken
sind zu vermeiden.
Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Genauigkeit
sind ebenso anzustreben, wie die Beachtung bestehender
Normen und Vorschriften über Unfallverhütung,
Arbeitshygiene und Umweltschutz."
20. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) entfallen im
Abschnitt I (Stundentafel) die Worte „Praktische
Arbeit".
21. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) wird
a) im Abschnitt I (Stundentafel) die Bezeichnung
des Pflichtgegenstandes „Einführung in
Fremdsprachen" durch die Bezeichnung
„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt,
b) im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände) beim
Pflichtgegenstand „Einführung in Fremdsprachen"
die Überschrift durch den Ausdruck
„Berufsbezogenes Englisch" ersetzt.
22. Die Überschrift der Anlage A/23/2 lautet
„Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Schönheitspfleger
(Kosmetiker), Fußpfleger".
23. In der Anlage A/23/2 entfallen im
Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
a) beim Pflichtgegenstand „Fachkunde" im
Lehrstoff der Unterabschnitt „c) für Masseur"
und im Lehrstoff der Vertiefung der
Unterabschnitt „Masseur",
b) beim Pflichtgegenstand „Praktische Arbeit"
der Unterabschnitt „c) für Masseur".
24. Anlage A/23/3 lautet
„Anlage A/23/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
MASSEUR
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
b) lehrgangsmäßiger Unterricht durch acht
Wochen
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Anatomie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über den Bau des menschlichen
Körpers Bescheid wissen, spezielles Wissen über die
Bereiche Histologie, Dermatologie und Organlehre
haben und krankhafte Veränderungen erkennen
können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. Klasse
Bau des menschlichen Körpers
Zelle. Gewebe. Organ.
Aktiver und passiver Bewegungapparat.
Histologie
Zelle, Gewebe.
Dermatologie
Aufbau der Haut und Hautanhangsgebilde.
Organlehre
Bau und Lage der Organe.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Aktiver und passiver Bewegungsapparat.
Histologie
Zelle, Gewebe.
2. Klasse
Aktiver und passiver Bewegungsapparat
Krankhafte Veränderungen.
Histologie
Krankhafte Veränderungen.
Dermatologie
Krankhafte Veränderungen.
Organlehre
Krankhafte Veränderungen. Bau, Lage und
Arten der Drüsen. Sinnesorgane. Kreislauf-, Verdauungs-
und Ausscheidungsorgane.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Aktiver und passiver Bewegungsapparat
Krankhafte Veränderungen.
Histologie
Krankhafte Veränderungen.
Didaktische Grundsätze
Im Hinblick auf eine erfolgreiche Ausübung des
Berufes ist stets auf die praktische Anwendbarkeit
des Erarbeiteten Bedacht zu nehmen.
Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung
mit dem Unterrichtsgegenstand „Physiologie"
und „Praktische Arbeit" zu behandeln, damit
die Zusammenhänge klarer verstanden werden
können.
Physiologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Massageinstitut verwendeten
Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe
kennen, adäquate Kundenberatung durchführen
können, physikalische Grundkenntnisse haben und
über physikalische Wirkungen Bescheid wissen. Er
soll Badewirkstoffe kennen, Kenntnisse über die
Wasseranwendung haben und über das Aufbereiten
und Verabreichen von Packungen, Wickeln und
Kompressen Bescheid wissen. Er soll im besonderen
den physiologischen Einfluß der Massage kennen
sowie eine positive Lebensführung befürworten.
Lehrstoff
1. Klasse
Das Massageinstitut
Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Kundenberatung,
Hygiene.
Physikalische Grundkenntnisse über Elektrizität,
Licht, Wärme, Kälte und Wasser.
Anatomiebezogene Physiologie
Histologie, Dermatologie, Organlehre.
Berücksichtigen krankhafter physiologischer
Veränderungen.
Physiologie der Massage
Anwendung und Wirkung von Massagearten
und -methoden, Massageverbote.
Badewirkstoffe
Kräuter. Badezusätze.
Wasseranwendungen
Kenntnis. Wirkung.
2. Klasse
Geräte
Handhabung, Instandhalten.
Physikalische Wirkungen von Bestrahlungen.
Anatomiebezogene Physiologie
Hormone, Enzyme.
Physiologie der Massage
Anwendung und Wirkung von speziellen Massagearten
und -methoden. Massageverbote.
Packungen, Wickeln und Kompressen
Kenntnis. Wirkung.
Lebensführung
Gesunde Ernährung. Atem- und Bewegungsübungen.
Didaktische Grundsätze
Im Hinblick auf eine erfolgreiche Ausübung des
Berufes ist stets auf die praktische Anwendbarkeit
des Erarbeiteten Bedacht zu nehmen.
Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung
mit den Unterrichtsgegenständen „Anatomie"
und „Praktische Arbeit" zu behandeln, damit
die Zusammenhänge klarer verstanden werden
können.
Bei allen Gelegenheiten ist auf die arbeitshygienischen
Vorschriften hinzuweisen.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Massageinstitut verwendeten
Geräte sachgemäß einsetzen können und die
Massagemethoden und -arten auch unter Berücksichtigung
von krankhaften somatischen Veränderungen
beherrschen.
Er soll Bäder, Packungen, Wickel und Kompressen
vorbereiten und verabreichen können.
Er soll Atem- und Bewegungsübungen vorzeigen
und kontrollieren können und über Unfallverhütung
Bescheid wissen.
Lehrstoff
1. Klasse
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Anwenden verschiedener Griffarten.
Teilmassagen.
Ganzmassagen.
Erkennen und Berücksichtigung von kranken
Stellen.
Atem- und Bewegungsübungen.
Vorbereiten und Verabreichen von Bädern.
2. Klasse
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Spezielle Massagemethoden und -arten (Fußreflexzonenmassage,
Akupunktmassage).
Aufbereiten und Verabreichen von Packungen,
Wickeln und Kompressen.
Spezielle Atem- und Bewegungsübungen.
Vertiefen der Ganzmassage.
Didaktische Grundsätze
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendungen der Wirkstoffe und der verschiedenen
Griffarten, vor allem aber mit den arbeitshygienischen
Vorschriften und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften
vertraut sein.
In Ergänzung der betrieblichen Ausbildung soll
die „Praktische Arbeit" dem Schüler vor allem
Gelegenheit zum Üben jener Griffarten geben, die
einer besonderen unterrichtlichen Unterweisung
bedürfen. Sie sind in möglichst enger Verbindung
mit den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
zu führen."
25. In der Anlage B (Rahmenlehrplan für Hauswirtschaftliche
Berufsschulen), Abschnitt I (Stundentafel)
lauten die, die Pflichtgegenstände Ernährungslehre,
Kochen und Servieren sowie Lebenskunde
betreffenden Zeilen
„Ernährungslehre,
Kochen und Servieren 224 162 242
Lebenskunde 2) 54 54 36".
26. In der Anlage B (Rahmenlehrplan für Hauswirtschaftliche
Berufsschulen), Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) lautet beim Pflichtgegenstand „Ernährungslehre,
Kochen und Servieren" der
aa) erste Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Die Schülerin des allgemeinen und des
gastgewerblichen Zweiges soll Nahrungs-
und Genußmittel im Sinne gesunder
Ernährung unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen
Eigenschaften auswählen
können sowie einfache Speisen und
Getränke unter besonderer Berücksichtigung
der Berufstätigkeit der Frau
gewandt zubereiten und im Haushalt
servieren können."
bb) der erste Absatz des Lehrstoffes
„(224 Stunden im allgemeinen, 242 im
gastgewerblichen Zweig, 162 Stunden
im humanberuflichen Zweig):"
cc) der den Unterabschnitt „Speisen" betreffende
Absatz
„Speisen
Zusammenstellung von Speisenfolgen,
Schnellgerichte, Grundzubereitungsarten
und ihre Abwandlung, zeitgemäße
Konservierung; Kinder- und Krankenküche;
im gastgewerblichen Zweig
zusätzlich Kochen im Gastbetrieb."
b) lautet beim Pflichtgegenstand „Lebenskunde"
der erste Absatz des Lehrstoffes
„(36 Stunden im gastgewerblichen Zweig,
54 Stunden im humanberuflichen und allgemeinen
Zweig):"
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) Artikd I Z 1 bis 5, 7 bis 9, 13, 14, 19, 20 und
23 bis 25 hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September
1989, der 2. Klasse mit 1. September 1990, der
3. Klasse mit 1. September 1991 und der 4. Klasse
mit 1. September 1992, gegenüber den Landesschulräten
hinsichtlich der Erlassung zusätzlicher
Lehrplanbestimmungen jedoch bereits mit dem auf
die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird
bekanntgemacht
1. Die jeweils unter II. der Anlagen A und B enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen.
2. In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnitt II (Stundenausmaß und Lehrpläne für
den Religionsunterricht) lautet im Unterabschnitt B
(Lehrpläne) lit. a
„a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/
1987"