268_1988
AT
268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1988_268_0 268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 25. Feber 1988, V 144/87-6, V 145/87-6,
V 153/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zugestellt am 6. Mai 1988, die
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau
vom 23. Juni 1982 über die Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten mittels Automaten im näheren Umkreis
von Schulen als gesetzwidrig aufgehoben.