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268_1988 AT

268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. Feber 1988, V 144/87-6, V 145/87-6,

V 153/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zugestellt am 6. Mai 1988, die

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau

vom 23. Juni 1982 über die Ausübung gewerblicher

Tätigkeiten mittels Automaten im näheren Umkreis

von Schulen als gesetzwidrig aufgehoben.

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