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268_1986 AT

268. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 31. Juli 1980, BGBl. Nr. 370, zur Durchführung

des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Justiz wird geändert

wie folgt

1. In der Z l des § 2 Abs. 1

a) wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt

„c) die Angelegenheiten der Justizverwaltung im

Rahmen der mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung geführten

Gerichtsverfahren;";

b) erhalten die bisherigen lit. c) und d) die

Bezeichnungen „d)" und „e)".

2. Nach der Z 5 des § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6

eingefügt

„6. die Gerichte hinsichtlich der bei ihnen mit

Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

durchzuführenden Verfahren;".

3. Die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung „7.".

4. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten

„(3) Für die Umstellung von Gerichtsverfahren

auf automationsunterstützte Datenverarbeitung

und für die umgestellten Gerichtsverfahren sind die

in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des

Auftraggebers, soweit es sich um Angelegenheiten

der Justizverwaltung handelt, von der nach der

Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für

Justiz zuständigen Stelle wahrzunehmen. Die

Betrauung von Organwaltern bei den Gerichten

mit einzelnen dieser Aufgaben bleibt vorbehalten."

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