268. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 31. Juli 1980, BGBl. Nr. 370, zur Durchführung
des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Justiz wird geändert
wie folgt
1. In der Z l des § 2 Abs. 1
a) wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt
„c) die Angelegenheiten der Justizverwaltung im
Rahmen der mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung geführten
Gerichtsverfahren;";
b) erhalten die bisherigen lit. c) und d) die
Bezeichnungen „d)" und „e)".
2. Nach der Z 5 des § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6
eingefügt
„6. die Gerichte hinsichtlich der bei ihnen mit
Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung
durchzuführenden Verfahren;".
3. Die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung „7.".
4. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten
„(3) Für die Umstellung von Gerichtsverfahren
auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
und für die umgestellten Gerichtsverfahren sind die
in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des
Auftraggebers, soweit es sich um Angelegenheiten
der Justizverwaltung handelt, von der nach der
Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für
Justiz zuständigen Stelle wahrzunehmen. Die
Betrauung von Organwaltern bei den Gerichten
mit einzelnen dieser Aufgaben bleibt vorbehalten."