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268_1984 AT

268. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, in der zuletzt geänderten Fassung

des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 314/1982 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni

1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

deren das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen

werden.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie

folgt

1. Im § 8 letzter Satz ist das Wort „Schrottzukauf"

durch das Wort „Schrottzukaufsbedarf" zu

ersetzen.

2. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1988 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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