268. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des Schrottlenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 275/1978, in der zuletzt geänderten Fassung
des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 314/1982 und des Artikels II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni
1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
deren das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen
werden.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie
folgt
1. Im § 8 letzter Satz ist das Wort „Schrottzukauf"
durch das Wort „Schrottzukaufsbedarf" zu
ersetzen.
2. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1988 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.