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268_1983 AT

268. Kundmachung:. Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Kundmachung:. Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über

das Verbot der Entwicklung, Herstellung und

Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen

und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher

Waffen (BGBl. Nr. 432/1975) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Dahomey 25. April 1975

Rwanda 20. Mai 1975

Äthiopien 26. Mai 1975

Thailand 28. Mai 1975

Italien 28. Mai 1975

Jordanien 2. Juni 1975

Ghana 6. Juni 1975

Nikaragua 7. August 1975

Jamaika 13. August 1975

Zaire 16. September 1975

Bolivien 30. Oktober 1975

Südafrika 3. November 1975

Singapur 2. Dezember 1975

Griechenland 10. Dezember 1975

Kenia 7. Jänner 1976

Schweden 5. Feber 1976

Luxemburg 23. März 1976

Schweiz 4. Mai 1976

Paraguay 9. Juni 1976

Sierra Leone 29. Juni 1976

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Tonga 28. September 1976

Togo 10. November 1976

Lesotho 6. September 1977

Australien 5. Oktober 1977

Bhutan 8. Juni 1978

Venezuela 18. Oktober 1978

Kongo 23. Oktober 1978

Honduras 14. März 1979

Belgien 15. März 1979

Demokratischer Jemen 1. Juni 1979

Spanien 20. Juni 1979

Rumänien 27. Juli 1979

Sao Tomé und Príncipe 24. August 1979

Seychellen 16. Oktober 1979

Argentinien 27. November 1979

Chile 22. April 1980

Vietnam 20. Juni 1980

Papua Neuguinea 27. Oktober 1980

Uruguay 6. April 1981

Niederlande (einschließlich

der Niederländischen

Antillen) 22. Juni 1981

Libyen 19. Jänner 1982

Japan 8. Juni 1982

Kampuchea 9. März 1983

Die Salomon-Inseln haben erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses

Übereinkommen gebunden zu erachten. Die Kontinuitätserklärung

wurde am 17. Juni 1981 hinterlegt.

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

1. Da das Übereinkommen ebenfalls die für den

Einsatz von biologischen Agenzien und Toxinen zu

kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen, Ausrüstungen

oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem

Anwendungsbereich Abgrenzungsschwierig-

keiten ergeben, da es kaum solche spezifischen

Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die

Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden,

welche Hilfsmittel unter diese Begriffe fallen.

2. Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines

immerwährenden neutralen Staates erwachsenden

Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen

Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen

dieses Übereinkommens nicht über den durch

ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf

Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jene

analoge Klausel, welche diese Bestimmung im

Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung)

ersetzen oder ergänzen könnte.

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