268_1982
AT
268. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 268. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs
1982_268_0 268. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 31 Ybbstal Straße von
km 25,04 bis km 27,50 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 4. Juli
1974, BGBl. Nr. 411, bestimmten Abschnitt „Groß
Hollenstein-Lettenwag" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.