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268_1982 AT

268. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 31 Ybbstal Straße von

km 25,04 bis km 27,50 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 4. Juli

1974, BGBl. Nr. 411, bestimmten Abschnitt „Groß

Hollenstein-Lettenwag" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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