268_1981
AT
268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach und Maissau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach und Maissau
1981_268_0 268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach und Maissau
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird
im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach
und Maissau wie folgt bestimmt
Die B 4 Horner Straße wird im Bereich zwischen
km 30,100 (alt) und km 35,00 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile werden
als Bundesstraße aufgelassen.