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268_1981 AT

268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach und Maissau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach und Maissau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird

im Bereich der Gemeinden Ziersdorf, Ravelsbach

und Maissau wie folgt bestimmt

Die B 4 Horner Straße wird im Bereich zwischen

km 30,100 (alt) und km 35,00 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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