268. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz vom
9. Juni 1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 793/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 393/
1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1976,
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1977, des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 219/1978 und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember 1985 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für
von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen)
zu übernehmen, wenn der Erlös
der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen
Finanzierung von Rechtsgeschäften oder
Rechten, für die der Bund die Haftung nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200/1964, in seiner jeweils geltenden Fassung
übernommen hat, oder zur Bezahlung
von Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft dient, für die Ga-
rantien nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 196/1967, in der
jeweils geltenden Fassung übernommen worden
sind."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Garantien werden übernommen
a) zugunsten der Gläubiger der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft für
die Erfüllung von deren Verpflichtungen
aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
b) zugunsten der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft für den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und einer anderen
Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen
gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum,
für den der Erlös der Kreditoperation
zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in
Schilling verwendet wird; die Garantien
gemäß dieses Absatzes können für die gesamte
Dauer der Kreditoperation oder jeweils
für Teilabschnitte der Laufzeit der
Kreditoperation übernommen werden."
3. § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 haben zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 125 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf
Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen
und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag
für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes
der Kreditoperation;
2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling
nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht
sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme
ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein
Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes
der Kreditoperation."
4. § 2 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. bei Kreditoperationen in inländischer
Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf
ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht
mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt;"
5. § 2 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. bei Kreditoperationen in ausländischer
Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein
Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr
als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus
den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden,
der Schweiz und den USA (New York) beträgt."
6. § 2 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten
„6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung
nicht mehr als 21/2 vH über dem nominellen
Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen
in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH
über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt.
Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter
Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen
7. § 2 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten
„8. die Währung der Kreditoperation auf
Schilling oder eine Währung, für die am Vortag
des Vertragsabschlusses die Bestimmungen des
Art. VIII Abschnitt 2, 3 und 4 des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds
(BGBl. Nr. 189/1978 in der jeweils geltenden
Fassung) Anwendung finden sowie auf
Schweizer Franken oder auf Rechnungseinheiten,
die auf mehreren dieser Währungen beruhen,
lautet."
8. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe- und
Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen."
9. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit
des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen
Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen
Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei
Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit
der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung
am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich.
Bei Inanspruchnahme in einer anderen
Währung als in der Vertragswährung sowie einer
bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich
einer neuen Zinsperiode ist der nominelle
Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der
vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme
im Hinblick auf die zulässigen
Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für
die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses
der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung
dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist,
zu beurteilen."
10. § 3 lit. b hat zu lauten
„b) wenn der Schillinggegenwert einer auf eine
andere Währung als Schilling lautenden
Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses
zwischen dieser anderen
Währung und Schilling am Ende des jeweiligen
Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert
der Kreditoperation zur Finanzierung
gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird,
höher ist, als der Schillinggegenwert der
Kreditoperation in dieser anderen Währung
am Anfang des genannten Zeitraumes."
11. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b
der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation
am Ende des dort genannten Zeitraumes
höher als am Anfang dieses Zeitraumes,
hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten;
ist der Schillinggegenwert der Währung
der Kreditoperation am Ende des dort genannten
Zeitraumes niederer als am Anfang dieses
Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag
zu vergüten."
12. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beträge, die gemäß § 4 von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft zu
vergüten sind, sind laufend einem Konto des
Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 und Z 9
dieses Bundesgesetzes sind auch auf bereits durchgeführte
Kreditoperationen anzuwenden, aus
denen Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft bestehen, für die
Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967 übernommen worden sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.