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268. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz vom

9. Juni 1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 793/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 393/

1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1976,

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1977, des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 219/1978 und des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1985 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen)

zu übernehmen, wenn der Erlös

der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen

Finanzierung von Rechtsgeschäften oder

Rechten, für die der Bund die Haftung nach

dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200/1964, in seiner jeweils geltenden Fassung

übernommen hat, oder zur Bezahlung

von Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft dient, für die Ga-

rantien nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 196/1967, in der

jeweils geltenden Fassung übernommen worden

sind."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Garantien werden übernommen

a) zugunsten der Gläubiger der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft für

die Erfüllung von deren Verpflichtungen

aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

b) zugunsten der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft für den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und einer anderen

Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen

gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum,

für den der Erlös der Kreditoperation

zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in

Schilling verwendet wird; die Garantien

gemäß dieses Absatzes können für die gesamte

Dauer der Kreditoperation oder jeweils

für Teilabschnitte der Laufzeit der

Kreditoperation übernommen werden."

3. § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 haben zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 125 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf

Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen

und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag

für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes

der Kreditoperation;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling

nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht

sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme

ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein

Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes

der Kreditoperation."

4. § 2 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. bei Kreditoperationen in inländischer

Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf

ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht

mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt;"

5. § 2 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. bei Kreditoperationen in ausländischer

Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein

Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr

als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus

den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden,

der Schweiz und den USA (New York) beträgt."

6. § 2 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten

„6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung

nicht mehr als 21/2 vH über dem nominellen

Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen

in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH

über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt.

Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter

Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen

7. § 2 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten

„8. die Währung der Kreditoperation auf

Schilling oder eine Währung, für die am Vortag

des Vertragsabschlusses die Bestimmungen des

Art. VIII Abschnitt 2, 3 und 4 des Übereinkommens

über den Internationalen Währungsfonds

(BGBl. Nr. 189/1978 in der jeweils geltenden

Fassung) Anwendung finden sowie auf

Schweizer Franken oder auf Rechnungseinheiten,

die auf mehreren dieser Währungen beruhen,

lautet."

8. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und

Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen."

9. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit

des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen

Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen

Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei

Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit

der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung

am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich.

Bei Inanspruchnahme in einer anderen

Währung als in der Vertragswährung sowie einer

bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich

einer neuen Zinsperiode ist der nominelle

Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der

vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme

im Hinblick auf die zulässigen

Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für

die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses

der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung

dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist,

zu beurteilen."

10. § 3 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der Schillinggegenwert einer auf eine

andere Währung als Schilling lautenden

Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses

zwischen dieser anderen

Währung und Schilling am Ende des jeweiligen

Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert

der Kreditoperation zur Finanzierung

gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird,

höher ist, als der Schillinggegenwert der

Kreditoperation in dieser anderen Währung

am Anfang des genannten Zeitraumes."

11. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b

der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation

am Ende des dort genannten Zeitraumes

höher als am Anfang dieses Zeitraumes,

hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten;

ist der Schillinggegenwert der Währung

der Kreditoperation am Ende des dort genannten

Zeitraumes niederer als am Anfang dieses

Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag

zu vergüten."

12. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beträge, die gemäß § 4 von der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft zu

vergüten sind, sind laufend einem Konto des

Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 und Z 9

dieses Bundesgesetzes sind auch auf bereits durchgeführte

Kreditoperationen anzuwenden, aus

denen Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft bestehen, für die

Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967 übernommen worden sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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