268. Verordnung: 54. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 605/1978, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden Hausapotheken
führenden Arztes mit allen begünstigten
Beziehern
a) bis 250000 S 5,5 v. H.,
b) von 250001 S bis 400000 S .. 6,5 v. H.,
c) über 400000 S 11,2 v. H."
2. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel
wie folgt aufzunehmen
3. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in
Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z. 2 in der Fassung des Art. I
Z. 1 dieser Verordnung ist bereits für den Zeitraum
vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 unter
Heranziehung des Jahresumsatzes mit allen
begünstigten Beziehern im Kalenderjahr 1978
anzuwenden; hiefür wird die in § 5 Abs. 1 angeführte
Frist bis 30. September 1979 erstreckt.