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268_1979 AT

268. Verordnung: 54. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: 54. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 605/1978, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden Hausapotheken

führenden Arztes mit allen begünstigten

Beziehern

a) bis 250000 S 5,5 v. H.,

b) von 250001 S bis 400000 S .. 6,5 v. H.,

c) über 400000 S 11,2 v. H."

2. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel

wie folgt aufzunehmen

3. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

Artikel II

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in

Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 Z. 2 in der Fassung des Art. I

Z. 1 dieser Verordnung ist bereits für den Zeitraum

vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 unter

Heranziehung des Jahresumsatzes mit allen

begünstigten Beziehern im Kalenderjahr 1978

anzuwenden; hiefür wird die in § 5 Abs. 1 angeführte

Frist bis 30. September 1979 erstreckt.

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