268. Verordnung: Erlassung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, und hinsichtlich des
Lehrberufes Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, wird - bezüglich der
Lehrberufe Binnenschiffer und Fernmeldemonteur
gemäß § 35 Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr — verordnet
§ 1. Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit
dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden
Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das
Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden
Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten
dieser verwandten Lehrberufe werden in
der Anlage (Lehrberufsliste) festgesetzt.
§ 2. Durch die Lehrberufsliste gemäß § 1
wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
§ 3. (1) § 1 ist hinsichtlich der festgesetzten
Dauer der Lehrzeit von zwei Jahren bis 31. Juli
1977 auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren
Ausbildung in den nachstehenden Lehrberufen
vor dem 1. Jänner 1975 begonnen hat
Bonbon- und Konfektmacher
Fräser und Hobler
Galvaniseur
Gold-, Silber- und Perlensticker
Korb- und Möbelflechter
Modisten
Rauhwarenzurichter und -farber
Sattler und Riemer
Wäschewarenerzeuger
Zinngießer
Ferner ist § 1 hinsichtlich der festgesetzten
Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Uhrmacher
von dreieinhalb Jahren bis 31. Dezember 1978
auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung
in diesem Lehrberuf vor dem 1. Jänner
1975 begonnen hat.
(2) Auf die durch Abs. 1 erfaßten Lehrlinge
finden die am 31. Mai 1975 geltenden Bestimmungen
über die Dauer der Lehrzeit weiterhin Anwendung.
§ 4. Für Personen, deren Ausbildung in
einem in der nachstehenden Rubrik 1 angeführten
bisherigen Lehrberuf vor dem 1. Juni 1975 begonnen
wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte
Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem
in der Rubrik 2 angeführten Lehrberuf in vollem
Ausmaße anzurechnen.
§ 5. Lehrlingen, deren Ausbildung in den
Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder
als Berglehrling nach dem 1. September 1974
begonnen wurde, ist diese Lehrzeit voll auf den
Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
anzurechnen, wenn sie bis spätestens 5. Jänner 1976
eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer beginnen.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober
1969, BGBl. Nr. 375, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 303/1973 und BGBl. Nr. 151/1974 mit
der Maßgabe außer Kraft, daß
a) sie bezüglich der in der Anlage zur gegenständlichen
Verordnung nicht mehr angeführten
Lehrberufe bis 31. Dezember 1978
auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren Ausbildung
vor dem 1. Juni 1975 in einem
solchen Lehrberuf begonnen hat,
b) das in der Anlage zu der außer Kraft tretenden
Verordnung in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den
verwandten Lehrberuf" angeführte Anrechnungsausmaß,
soweit es günstiger ist
als das in der Anlage zur gegenständlichen
Verordnung angeführte bis 31. Dezember
1978 auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren
Ausbildung in einem bezüglichen Lehrberuf
vor dem 1. Juni 1975 begonnen hat und
c) Art. II Abs. 1 der Verordnung BGBl.
Nr. 303/1973 am 30. Juni 1976 und Art. II
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 151/1974
am 31. März 1976 für die durch diese
Bestimmungen jeweils erfaßten Lehrlinge
außer Kraft tritt.
§ 7. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des
Lehrberufes Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
mit 1. Oktober 1975, ansonsten mit
1. Juni 1975 in Kraft.