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268_1975 AT

268. Verordnung: Erlassung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Erlassung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, und hinsichtlich des

Lehrberufes Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975,

BGBl. Nr. 259, wird - bezüglich der

Lehrberufe Binnenschiffer und Fernmeldemonteur

gemäß § 35 Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr — verordnet

§ 1. Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit

dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden

Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das

Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden

Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten

dieser verwandten Lehrberufe werden in

der Anlage (Lehrberufsliste) festgesetzt.

§ 2. Durch die Lehrberufsliste gemäß § 1

wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.

§ 3. (1) § 1 ist hinsichtlich der festgesetzten

Dauer der Lehrzeit von zwei Jahren bis 31. Juli

1977 auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren

Ausbildung in den nachstehenden Lehrberufen

vor dem 1. Jänner 1975 begonnen hat

Bonbon- und Konfektmacher

Fräser und Hobler

Galvaniseur

Gold-, Silber- und Perlensticker

Korb- und Möbelflechter

Modisten

Rauhwarenzurichter und -farber

Sattler und Riemer

Wäschewarenerzeuger

Zinngießer

Ferner ist § 1 hinsichtlich der festgesetzten

Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Uhrmacher

von dreieinhalb Jahren bis 31. Dezember 1978

auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung

in diesem Lehrberuf vor dem 1. Jänner

1975 begonnen hat.

(2) Auf die durch Abs. 1 erfaßten Lehrlinge

finden die am 31. Mai 1975 geltenden Bestimmungen

über die Dauer der Lehrzeit weiterhin Anwendung.

§ 4. Für Personen, deren Ausbildung in

einem in der nachstehenden Rubrik 1 angeführten

bisherigen Lehrberuf vor dem 1. Juni 1975 begonnen

wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte

Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem

in der Rubrik 2 angeführten Lehrberuf in vollem

Ausmaße anzurechnen.

§ 5. Lehrlingen, deren Ausbildung in den

Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder

als Berglehrling nach dem 1. September 1974

begonnen wurde, ist diese Lehrzeit voll auf den

Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

anzurechnen, wenn sie bis spätestens 5. Jänner 1976

eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer beginnen.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober

1969, BGBl. Nr. 375, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 303/1973 und BGBl. Nr. 151/1974 mit

der Maßgabe außer Kraft, daß

a) sie bezüglich der in der Anlage zur gegenständlichen

Verordnung nicht mehr angeführten

Lehrberufe bis 31. Dezember 1978

auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren Ausbildung

vor dem 1. Juni 1975 in einem

solchen Lehrberuf begonnen hat,

b) das in der Anlage zu der außer Kraft tretenden

Verordnung in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den

verwandten Lehrberuf" angeführte Anrechnungsausmaß,

soweit es günstiger ist

als das in der Anlage zur gegenständlichen

Verordnung angeführte bis 31. Dezember

1978 auf Lehrlinge anzuwenden ist, deren

Ausbildung in einem bezüglichen Lehrberuf

vor dem 1. Juni 1975 begonnen hat und

c) Art. II Abs. 1 der Verordnung BGBl.

Nr. 303/1973 am 30. Juni 1976 und Art. II

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 151/1974

am 31. März 1976 für die durch diese

Bestimmungen jeweils erfaßten Lehrlinge

außer Kraft tritt.

§ 7. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des

Lehrberufes Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

mit 1. Oktober 1975, ansonsten mit

1. Juni 1975 in Kraft.

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